{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit dem Einwand, Expertin und Vorinstanz hätten zu Unrecht vollkommen vernachlässigt, dass dem Kläger zur Bewältigung der Haushaltsarbeiten nach\ndem Unfall mehr Zeit als vor dem Unfall zur Verfügung stehe, wird übersehen, dass\ndem Kläger mehr Zeit gar nichts nützt, wenn er gewisse Arbeiten überhaupt nicht\nmehr machen kann. Die medizinisch bestätigte hälftige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (Gutachten MEDAS, act. 03.1.VI.26 Konsilium Jeger S. 5) wird nicht durch überschüssige Freizeit reduziert, oder mit anderen Worten, was der Kläger in einer\nStunde nicht tun kann, kann er auch in zwei Stunden nicht erledigen. Wenn der\nKläger nicht mehr als 10 kg heben und tragen soll (act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger\nS. 5), nützt es ihm nichts, wenn ihm dafür unendlich viel Zeit zur Verfügung steht.\n\nl. Die Vorinstanz hat für die Kapitalisierung des künftigen Haushaltsschadens Tafel 10a mit einem Faktor 12.14 angewendet. Die Kapitalisierung mit\ndem arithmetischen Mittel zwischen Aktivität und Mortalität entsprach bisheriger\nRechtsprechung (BGE 113 II 345 E. 2b). Nach inzwischen erfolgter höchstrichterlicher Praxisänderung ist nunmehr ausschliesslich nach Aktivität mit Tafel 10, hier\nmit einem Faktor 10.23 (mit Alter 63 beginnende Aktivitätsrente für Männer) zu kapitalisieren (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C. 194/2002, E. 4.2.2.3). Insofern ist die Berufung gutzuheissen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, das entsprechende\nVorbringen der Gegenpartei stelle einen Verstoss gegen das im Berufungsverfahren geltende Novenverbot dar, geht fehl. Er verkennt, dass die Anwendung einer\nanderen Kapitalisierungstafel keine Abkehr von der bisherigen tatsächlichen Prozessgrundlage und/oder ihren Beweismitteln darstellt. Die Frage, welche Kapitali-\n2\n\nsierungstafel anzuwenden ist, ist eine solche reiner Rechtsanwendung. Da Rechtsprechung nur Gesetzesauslegung ist, also kein neues Recht schafft, tragen beide\nParteien das Risiko einer Änderung der Rechtsprechung (vgl. Hütte/Duksch, Die\nGenugtuung, 3. A. Zürich 2003, I/123). Im übrigen ist dem Anschlussberufungskläger entgegenzuhalten, dass jene Überlegungen, welche nach neuer, besserer Erkenntnis für einen Wechsel der Kapitalisierungsmethode sprachen (Kapitalisierung\nder Einkommenseinbusse mit temporärer Rente bis zum hypothetischen Erwerbsende; Vermeidung einer ungerechtfertigten Verlängerung der Aktivitätsdauer; Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Sterbenswahrscheinlichkeit, die in\nden Aktivitätstafeln bereits berücksichtigt ist; vgl. dazu Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz\n2.228, 2.500, 3.522. 5.60, 5.62) einerseits sachlich bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils uneingeschränkt Geltung beanspruchen konnten und andererseits die entsprechende Lehrmeinung von Schaetzle/Weber (Kapitalisieren, 5. A.\nZürich 2001) zugänglich war.\n\nm. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ergebnis der Haushaltsbegutachtung auf einer umfassenden, sorgfältigen und erläuterten Begutachtung\nberuht, die ihrerseits auf eigenen Abklärungen vor Ort fusst, die konkrete Situation\nim Haushalt des Klägers im Detail berücksichtigt, Abweichungen vom Durchschnittshaushalt überzeugend begründet und statistische Quervergleiche zieht, welche die Ergebnisse weiter stützen. Auf das Gutachten B. ist in Übereinstimmung mit\ndem Bezirksgericht vollumfänglich abzustellen.\n\nIst im Unterschied zum angefochtenen Urteil für die Kapitalisierung des künftigen Schadens seit dem Urteil auf die Aktivitätstafeln abzustellen, besteht ein gesamthafter Haushaltsschaden (zum Schadenszins vgl. nachstehend Erwägung 8)\nvon gerundet Fr. 261'375.–:\n\n• Unfalltag bis Urteilstag ((9.5 × Fr. 30.–) ÷ 7 × 2'696 Tage) Fr. 109'766\n• zukünftig, kapitalisiert (14'820.– × Faktor 10.23) Fr. 151'609\nTotal Haushaltsschaden Fr. 261'375\n\n6. Vorprozessuale Anwaltskosten\n\nDer Kläger hat einen weiteren Schadensposten von Fr. 35'561.– aus vorprozessualen Aufwendungen durch Einschaltung seines Rechtsvertreters geltend gemacht, den die Vorinstanz in diesem Umfang zugesprochen hat. Dabei bleibt es.\n2\n\na. Sofern die anwendbare Zivilprozessordnung die Möglichkeit nicht vorsieht, vorprozessuale Parteikosten den prozessualen Kosten, also dem Prozessschaden im engeren Sinne, zuzuschlagen, sind sie als Haftpflichtschaden zu qualifizieren und können nach einhelliger Meinung als separate Schadensposition behandelt werden (BGE 117 II 106 E. 5, 117 II 394 E. 3a; Brehm, a.a.O., N 89a zu\nOR 41; Oftinger/Stark, a.a.O., § 2 Rz 37; Rey, a.a.O., N 1274). Allerdings erscheint\nparadox, dass die Anspruchsgrundlage je nach Gerichtsstand verschieden sein soll.\nNach anderer Meinung handelt es sich beim Ersatz begründeter vorprozessualer\nAnwaltskosten in jedem Fall um einen auf materiellem Bundesrecht beruhenden\nAnspruch. Sie sind in jedem Fall und selbst dann vollständig und in Form von Schaden, der aus dem im Prozess liegenden haftpflichtrechtlichen Ereignisses erwächst,\nnach Art. 41 OR/46 zu ersetzen, wenn sie nach dem kantonalem Prozessrecht den\nprozessualen Kosten zuzuschlagen sind (HAVE 2/2003, S. 132-136, mit zahlreichen Hinweisen; ZSR 1987 I 649f./660).\n\n"}