{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser bewohne im gleichen Haus wie seine Eltern eine eigene kleine Wohnung und voraussichtlich hätte\ner mit zunehmenden Alter seiner Eltern mehr Arbeiten, so zum Beispiel im gemeinsamen Garten übernommen, wie er dies heute schon tue. Der Vorhalt ist insofern\nunsubstantiiert, als nicht behauptet wird, die Eltern würden Haushaltsarbeiten erledigen, die dem Sohn zu Gute kämen, beziehungsweise die Gutachterin habe solch\nfremdverursachten Aufwand eingerechnet. Sie ging von den statistischen Zahlen\nund konkreten Abweichungen für einen 2-Personenhaushalt aus; der Aufwand für\nund die Mithilfe von M. X. blieb ausser Betracht (act. 03.1.VI.14 S. 14; 03.1.IV.7, S.\n3 ad 3). Die Spekulation, der im Unfallzeitpunkt 19-jährige Sohn würde dauernd zu\nHause wohnen bleiben, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist in\nconcreto durch seine anschliessenden Ausbildungen im Ausland und in Zürich widerlegt. Der Hinweis, der Sohn trage bereits heute vermehrt die Haushaltslast der\nEltern mit, erfolgt unter Missachtung der feststehenden Tatsache, dass dies, ebenso\nwie das zeitweise Einspringen des Nachbars G., eine Folge des schädigenden Ereignisses war und bleibt (act. 03.1.VI.14 S. 20; 03.1.IV.7, S. 2f. ad 9-12; 03.1.IV.10,\nS. 2 ad 4). Auch hier kann der Versicherung der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass\n2\n\nihr aus Unfallfolgen, für die sie einzustehen hat, kein Argument für eine Ersatzminderung erwächst.\n\ni. Der Einwand, der gewählte Stundenansatz von 30 Franken sei für die\nländliche Region On. zu hoch, ist zurückzuweisen, und der Vorwurf, die Expertin sei\nvoreingenommen, haltlos. Besagter Stundenansatz für die Lohnkosten einer Person, welche die Arbeiten anstelle des Geschädigten zu machen hätte, betrug teuerungsindexiert 1997 ca. Fr. 33.50 und war gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl für städtische als auch ländliche Verhältnisse bereits bezogen auf im\nJahre 1991 erwachsene Schäden vertretbar (Urteile Bundesgericht 4C.495/1997,\n1A. 109/2002); er dürfte heute (indexiert) abermals höher liegen. Der kantonale\nRichter verfügt hier über einen grossen Ermessensspielraum, wobei das Bundesgericht in einem Urteil vom 8. Januar 2003 erwogen hat, ein Ansatz von Fr. 25.–\nliege eher im unteren Bereich (BGE 129 II 145 E. 3.2).\n\nVom Kläger ist der Ansatz mit seiner Anschlussberufung nicht angefochten\nworden. Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Anschlussberufungsantwort der Versuchung erliegt, in der Berufungsbegründung Versäumtes nachzubessern, ist darauf nicht einzugehen. Selbst unter Berücksichtigung der von ihr neu zitierten Präjudizien liegt die Anwendung eines Ansatzes im Bereich von Fr. 25.– bis 30.– im richterlichen Ermessen. Alle von der Berufungsklägerin zitierten Präjudizien rechnen\nmit Fr. 25.– oder höher. Dass sich der angefochtene Entscheid nur auf ein solitäres\nBundesgerichtsurteil stützen lasse, ist unzutreffend (Urteile Bundesgericht\n4C.495/1997, 1A. 109/2002; BGE 129 II 145 E. 3.2). Der Vorhalt, die Lohnverhältnisse von Putzfrauen in der Region Schaffhausen seien ebenso wenig tauglich wie\ndie Herbeiziehung von Spitex-Ansätzen einer privaten Organisation in Graubünden\noder die Ansätze einer ortsansässigen Gartenbaufirma mit ihren entsprechend hohen Infrastrukturkosten, ist wenig sachdienlich. Der normative Haushaltsschaden ist\nam Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen\nwürde. Haftpflichtrechtlich ist somit nicht zu dem fiktiven Ansatz zu entschädigen,\nfür den ein anderer -nicht zur Verfügung stehender- Hausmann (ohne Infrastrukturkosten) im Garten arbeiten würde, sondern zu jenen Kosten, für welche die Leistung auf dem realen Markt erhältlich ist. Durch den geldwerten Ersatz muss der\nGeschädigte grundsätzlich in die Lage versetzt sein, mit einem solchen Leistungsangebot das gleiche Ergebnis in Haus und Garten zu erzielen, wie wenn er es selbst\ntun würde, im Falle der Gartenarbeit eben zum Ansatz für einen Hilfsgärtner. Dass\ndabei der (Misch)Ansatz von Fr. 30.–/h für einen Hilfsgärtner zu tief ist, ist gerichtsnotorisch und bedarf mithin keiner weiteren Erörterung. Wenn gemäss erläuternden\n2\n\nHinweis der Expertin die Kosten für private Spitexdienste der Pro Vita Tertia in\nGraubünden (Betreuung, Haushalt, Pflege) bei 35 Franken pro Stunde liegen und\neine Erhöhung bevorsteht (act. 03.1.VI.18, 03.1.VI.19 S. 5), kann daraus wenigstens ein Indiz abgeleitet werden, dass der Ansatz für Haushaltsersatz nicht allzu\nweit darunter liegen sollte. Zuzustimmen ist der Auffassung der Berufungsklägerin\n-allerdings nicht in dem von ihr verstandenen Sinne- insoweit, als der Lohn einer\nPutzfrau nicht massgeblich sein kann. Er ist zu tief, denn eine Hausfrau -und ein\nHausmann- beschränken sich nicht aufs Putzen. Sie sind Allrounder; ihre Tätigkeiten sind funktionell vielschichtiger und erfordern mehr Können und Verantwortung.\nIm Falle einer getöteten Hausfrau und Mutter entspricht der zu berücksichtigende\nLohn dem einer Haushaltshilfe oder Haushälterin zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich eines Aufschlages, welcher der erhöhten Qualität der Arbeit des Opfers Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Entsprechendes gilt bei einem verletzen Mann\nfür seine Leistungen im Haushalt.\n\n"}