{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Die Einschätzung, der Garten des Klägers sei nicht mehr als Haushalt, sondern als für die Haushaltsentschädigung irrelevantes Hobby zu qualifizieren, kann\ndie Rechtsmittelinstanz nicht teilen. Der Kläger hatte einen ausgesprochenen\nStress-Job im Winter. Dass sich jemand wie der Kläger eine gehobene Wohnsituation mit geräumigem Umschwung aus Erholungsgründen hält, ist nachvollziehbar\nund angemessen. Der Vergleich mit dem schönen Rosengarten hinkt. Zumindest in\nder Lebens- und Erwerbssituation eines Mannes wie X., liegt heute in einem 2'500\nm2 grossen Hausumschwung in ländlicher Umgebung, der mehr Landschaftsgarten\nals Intensivkultur ist (act. 03.1.VI.14 S. 30f.), keine ausgesprochene Liebhaberei.\nDie Behauptung, die Gutachterin rechne mit einer halbtägigen Beschäftigung des\nKlägers als Gärtner, ist nur die halbe Wahrheit. Die intensive Zeit des Gärtnerns\nbeschränkt sich auf eine Zeitspanne von lediglich 10 Wochen (act. 03.1.VI.19 S. 2\nf.); relevant ist demgegenüber der Sommerdurchschnitt von 11 h oder allenfalls der\ntheoretische Ganzjahresdurchschnitt von 6.97 Wochenstunden (act. 03.1.VI.19 S.\n3 oben; 03.1.VI.14 S. 15, Ziff. 1.4.1), welcher ziemlich genau dem statistischen\nDurchschnittswert von 6.92 h/Woche für beide Mitglieder des 2-Personenhaushalts\nentspricht. Gemäss SAKE Tabelle 2 (vgl. HAVE 2002 S. 37) werden monatlich 30 h\nfür Haustiere, Pflanzenpflege und Garten aufgewendet. Haustiere sind im Haushalt\nX. zwar nicht vorhanden, doch wird eine entsprechende Einsparung durch die besondere Wohn- und Gartensituation mehr als wett gemacht. Ein Tagesdurchschnitt\nvon 1-1 ½ Stunden Gartenarbeit ist auf dem Lande in vergleichbarer Lage und mit\nähnlichen Wohnverhältnissen auch für ganzjährig Erwerbstätige durchaus normal.\n\nh. Die Versicherung bemängelt die Folgerung der Expertin, dass der Kläger im Sommer über 50 % der Haushaltarbeit erledigt habe, stehe dies doch in Widerspruch zu dessen eigener Aussage in der Prozesseingabe, wo er seinen Anteil\nan der Haushaltarbeit im Sommerhalbjahr auf einen Drittel geschätzt habe. Die\nSchätzung in der Rechtsschrift limitiert den klägerischen Anspruch nicht. Gerade für\ndie Details und das Numerische hat der Kläger eine Expertise beantragt. Namentlich\nin bezug auf den Garten- und Instandhaltungsaufwand hat er sich eben deutlich\nverschätzt, was wenig erstaunt, haben doch die meisten Menschen -falls über-\nhaupt- nur eine unbestimmte Vorstellung davon, wieviel Zeit sie zu Hause mit Tätigkeiten verbringen, die andere auf dem Arbeitsmarkt gegen Entgelt anbieten. Der\nSohn sagte als Zeuge aus, die Eltern hätten sich die Arbeiten im Haushalt in etwa\n[hälftig] aufgeteilt (act. 03.1.IV.7 S. 3 ad 2). Der gutachterlich eruierte Anteil des\n2\n\nKlägers am gesamten Zeitaufwand im Sommer ist sodann nicht einfach eine Annahme der Gutachterin, sondern das Resultat einer detaillierten Bestandesaufnahme auf jedem einzelnen der mehrfach erwähnten 9 Teilgebiete. Die Gutachterin\nhat ferner einleuchtend ausgeführt, anders als bei der [ausserhäuslichen] Erwerbstätigkeit sei es den meisten Haushaltsmitgliedern selten bekannt, wie gross ihr prozentualer Anteil an der gemeinsamen Haushaltarbeit sei. Diesen Erfahrungssatz\nkann man ohne weiteres auch auf den Aspekt des absoluten Zeitaufwandes ausdehnen. Was diesen anbelangt, dürfte er im Allgemeinen eher unterschätzt werden,\nda zum einen erfahrungsgemäss niemand mit der Stoppuhr im eigenen Haus herumzugehen und über seinen dortigen Arbeitsaufwand nach der Tagebuchmethode\nschriftliche Aufzeichnungen zu machen pflegt. Gewisse Dinge, an die man nicht\nohne weiteres denkt, die aber dennoch in einem Haushalt getan werden müssen,\nempfindet man sodann nicht als Arbeit – man ist ja zu Hause und man erhält dafür\nkeinen Lohn. Zu wiederholen ist der prozessuale Aspekt, dass die klägerische\nSelbsteinschätzung in seiner Prozesseingabe eben bloss ein -im übrigen numerisch durch die von ihm beantragte Haushaltsexpertise zu verifizierendes- Element\nder Begründung einer bestimmten Schadensposition ist und nicht ein Rechtsbegehren, mit dem er sich für seinen Anspruch selbst Limiten setzt.\n\n"}