{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Die Rüge ist mutwillig. Sie ignoriert offensichtlich -wie schon im erstinstanzlichen Verfahren- die erläuternden Ausführungen der Haushaltsgutachterin vollständig. Die Gutachterin hat nämlich einleuchtend dargelegt, dass der wöchentliche\nZeitaufwand des Klägers im Haushalt von 18.55 Stunden eine Durchschnittsberechnung auf das ganze Jahr ist, basierend auf den beiden wöchentlichen Durchschnittswerten für den Winter von 11.17 h und den Sommer von 23.88 h. Es wird\nleicht nachvollziehbar dargelegt, dass für den Sommer wesentlich mehr und im Winter wesentlich weniger Zeit als die vorgenannten theoretischen Durchschnittswerte\naufgewendet wird, warum es zu einem jährlichen Wochendurchschnitt kommt und\ninwiefern dieser theoretisch ist. Damit für Gartenarbeiten nicht von zwei saisonal\nbedingten Werten ausgegangen werden musste, wurde die überdurchschnittliche\nAktivität während der 28-wöchigen Vegetationszeit auf 52 Wochen verteilt, weshalb\ngärtnerische Leistungen (nur) theoretisch auch in der Winterzeit zu Buche schlagen.\nDer Winterdurchschnitt von 11.17 Wochenstunden ist mithin zwar eine theoretische,\nnichtsdestotrotz aber relevante Zwischengrösse. Er ist nicht fiktiv in dem Sinne,\ndass ihm keine Leistung zu Grunde liegen würde, sondern theoretisch, weil einen\nDurchschnittswert darstellend. Natürlich war im Winter keine Gartenarbeit im\nherkömmlichen Sinne zu leisten; es handelt sich um Schneeräumungs- und häusliche Reparaturarbeiten. Dem theoretischen Wochenaufwand im Winter liegt praktisch lediglich eine Zeit von 18 (achtzehn) Minuten pro Tag für Umgebungs- beziehungsweise Schneeräumungsarbeiten zu Grunde (act. 03.1.VI.19, S. 2 f.). Das ist\nfür diese Tätigkeit in dieser Region und bei den gegebenen örtlichen und persönlichen Verhältnissen (Einsatz einer Schneefräse, Parkplatz, 30 m langer Zugangsweg zum Haus, Treppe mit Windfang, tägliche Prüfung auf Gleit- und Sturzgefahr\nwegen den beidseitigen Knieverletzungen der Ehefrau) offensichtlich plausibel.\nNicht anders präsentiert sich die Sache in bezug auf den Anteil an der Haushaltsführung im Winter von täglich sehr bescheidenen 27 Minuten. Es liegt auf der Hand,\ndass eine halbe Stunde nur schon dadurch konsumiert ist, wenn der Kläger am Morgen beim Frühstück und abends bei der Zubereitung eines kleinen Lunchs mithalf.\nSelbst unter Berücksichtigung der ungewöhnlichen Situation, dass der Kläger in den\n5 Wintermonaten ohne freie Tage 10 oder mehr Stunden täglich ausser Haus er-\n2\n\nwerbstätig war, mutet eine wöchentliche Mitarbeit im Haushalt von 5.49 Stunden\noder 47 Minuten täglich (act. 03.1.VI.19, S. 3 unten) als minimal und daher realistisch an. Der Einwand, dem minimalen Haushaltsaufwand im Winter stehe keineswegs ein entsprechend höherer Aufwand im Sommer gegenüber, da die meisten\nArbeiten nicht im Sommer nachgeholt werden könnten und müssten (Einkauf, Essen, Reinigen, Wäsche, Bügeln etc.), ist in zweifacher Hinsicht unerspriesslich. Alle\njene Zeitaufwände, die in der Wintersaison so zu sagen durch den Erwerbsbetrieb\n\"Ka.\" absorbiert wurden, fielen vergleichsweise im Sommer tatsächlich an. Dies\nmacht allein für den Kläger ohne Aussenarbeiten eine Steigerung von 4.2 Wochenstunden auf 16.91 Wochenstunden aus (act. 03.1.VI.14, S. 15), wobei von einem\n\"Nachholen\" im Sommer keine Rede ist. Notorisch ist allerdings, dass die Natur\nNachholbedarf im Sommer (ab April) hat, so dass eine Steigerung der Aussentätigkeiten von 2.2 Wochenstunden (Schneeräumung) im Winter auf 6.97 Wochenstunden im Sommer (eigentliche Gartenarbeit im parkartigen Umschwung von 2'500 m2:\nEingang mit Zufahrtsweg, Parkplatz, Kiesweg, Sitzplatz unter Bäumen, Blumenrabatten, Steingarten, Biotop, Gemüsegarten, Rasen, Obstbäume) mehr als plausibel\nist (act. 03.1.VI.14, S. 15; 03.1.VI.14, S. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in der Lehre herrschender Meinung darf die Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung (mindernd) berücksichtigt werden (BGE 129 II 145 E. 3.1). Dieser\nGrundsatz wirkt allerdings auch in die andere Richtung. Die Gutachterin hat einerseits zutreffend festgestellt und berücksichtigt, dass der Kläger im Winter einen weit\nunterdurchschnittlichen Haushaltsaufwand hatte. Andererseits steht nichts im\nWege, für den Sommer, wo der Kläger und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit\nnachgingen, mit einem überdurchschnittlichen Aufwand, namentlich für den grossen\nGarten, zu kompensieren. Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, das\nHaushaltsgutachten als \"lebensfremde Theorie\" abzutun, namentlich ist der Einwand unhaltbar, die Gutachterin habe völlig vernachlässigt, dass die Eheleute X. in\nder Wintersaison den Haushalt auf Sparflamme führten.\n\ng. Die Berufungsklägerin will beliebt machen, es seien \"der exorbitanten\nHochrechnung von Gärtnertätigkeiten des Klägers nicht nur aus tatsächlichen Gründen, weil sie als unrealistisch erscheinen, sondern auch aus rechtlichen Gründen,\nweil solche Arbeiten Hobby und nicht Familienunterhalt darstellen und der entsprechende Ausfall nicht mehr normativ berechnet werde, Grenzen zu setzen\". Der Aufwand für Leistungen, die nicht mehr dem Familienunterhalt dienten, falle nicht unter\ndie Entschädigung des normativen Haushaltsschadens. Dies gelte (unter Hinweis\n2\n\nauf Brehm, a.a.O., N 13a zu OR 42) etwa für die Pflege eines schönen Rosengartens.\n\n"}