{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Objektives Aktenstudium führt zu einer vollkommen anderen Einschätzung.\nDas \"Sommerhalbjahr\" hat im Fall des Klägers nicht 6 sondern 7 Monate gedauert.\nDas hat die Haushaltsgutachterin zutreffend festgehalten und in ihren Berechnungen berücksichtigt (act. 03.1.VI.14, S. 4/7/16). Der Zeitaufwand des Klägers für den\nGarten betrug über die Vegetationsphase von 28 Wochen gemäss Expertenerläuterung durchschnittlich 11 Wochenstunden ((10 Wochen × 20 h) + (18 Wochen × 6\nh) ÷ 28 Wochen). Nimmt man an, der Kläger habe sich an einem Tag pro Woche\nverdientermassen aufs Nichtstun verlegt, hat er bloss 1.83 h täglich im Garten gearbeitet. Eine durchaus angenehme Lebenssituation, die im Allgemeinen den Rentnern und solchen Leuten vorbehalten ist, die sich das \"Privatisieren\" leisten können.\nEs bleibt ein Rätsel, wie die Versicherung allen Ernstes behaupten kann, der 56-\njährige Kläger hätte sich dabei nicht erholen können. Nimmt man die ganze Haushaltstätigkeit des Klägers während des Sommers (23.88 h), war er dadurch -bei\neinem freien Tag- während 3.98 h täglich absorbiert, was kein anderes Resultat in\nBezug auf den Erholungsaspekt ergibt. Der falsche Hinweis auf das fortgeschrittene\nAlter des Klägers im Unfallzeitpunkt (nicht 59, sondern knapp 56 Jahre alt) ist in\ndiesem Zusammenhang deplaziert. Wie bereits die Gutachterin bei der Beantwortung der Erläuterungsfragen erkannte (act. 03.1.VI.19, S. 4), ist der weitere Hinweis\n2\n\nder Versicherung auf die Kurabwesenheiten des Klägers in Abano für dessen Präsenzzeit in On. während des Sommers irrelevant. Der Kläger ging erst nach dem\nUnfall und wegen des Unfalls dort zur Kur (act. 03.1.VI.26, S. 3/15/16; 03.1.II.2 S.\n1/6; 03.1.II.8 S. 2). Die klägerische Haushaltsleistung ist selbstredend aus der Situation vor dem Unfall zu bestimmen. Es mutet befremdlich an, wenn die Versicherung aus unfallkausalen Kurabwesenheiten ihrerseits eine Entlastung beim Haushaltsaufwand ableiten will. Wenn der Kläger im Sommer jeweils für zwei Wochen\nnach Florida ging, fiel dies nicht ins Gewicht. Abgesehen davon, hatte er nach der\nRückkehr Nachholbedarf im Garten, was im übrigen auch für den Einwand seiner\nKurabwesenheiten gelten würde. Soweit die Berufungsklägerin die erwiesene regelmässige Abwesenheit der Ehefrau des Klägers im Sommer anspricht, ist mit der\nGutachterin folgerichtig anzunehmen, dass dies auf die Haushaltsleistung des Ehemannes keinen mindernden sondern einen leicht erhöhenden Einfluss hatte,\nmusste er dannzumal doch gewisse nichtaufschiebbare Haushaltsarbeiten übernehmen, die sonst seine Ehefrau erledigte.\n\nWas den durchschnittlichen Gesamtaufwand des Klägers (18.55 h/Woche)\nund jener für den ganzen Haushalt X. (45.3 h/Woche) anbelangt, ist festzustellen,\ndass diese Zahlen nur leicht über den statistischen Erhebungen für Zweipersonenhaushalte mit 2 erwachsenen Personen in der Schweiz liegen. Denn gemäss Tabelle 2 der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE), abgedruckt in HAVE\n2002 S. 37, wenden in einem solchen Haushalt der erwerbstätige Mann monatlich\n66 h (entspricht 15.23 h/Woche) und die erwerbstätige Frau monatlich 116 h (entspricht 42 h/Woche) für die Haushaltarbeit auf. Die leichte Erhöhung lässt sich ohne\nweiteres durch die überdurchschnittliche, aber nicht luxuriöse Wohnsituation des\nEhepaares X. begründen. Die zeitlichen Grundlagen beim Haushaltsaufwand im\nGutachten B. sind demzufolge keineswegs lebensfremde Theorie sondern die empirisch gestützte Ausprägung des gewöhnlichen Laufs der Dinge im Sinne von Art.\n42 Abs. 2 OR.\n\nf. In der Wintersaison wurde für den privaten Haushalt X. kaum eingekauft. Das Ehepaar bezog das Nötige über das Restaurant \"Ka.\". Das Mittagessen\nwurde regelmässig auf \"Ka.\" eingenommen. Zu Hause gab es am Morgen Frühstück\nund abends wurde noch ein kleiner Lunch eingenommen. Die Arbeitskleidung wurde\nauf \"Ka.\" gewaschen. Als \"Gartenarbeit\" fiel im wesentlichen nur Schneeräumung\nan. Auch der Reinigungsaufwand im Haus war im Winter reduziert. Die Räume wurden nur rund alle vierzehn Tage gestaubsaugt; ab und zu half auch eine Angestellte\nvon \"Ka.\" bei der gründlichen Reinigung. Angesichts dieser Ausgangslage macht\n2\n\ndie Versicherung geltend, der Kläger habe vor seinem Unfall sieben Tage in der\nWoche à 10 Stunden gearbeitet. Er habe mithin das Haus im Winterhalbjahr bei\nDunkelheit verlassen und sei bei Dunkelheit wieder nach Hause gekommen, weshalb keinerlei Zeit geblieben sei, um bei Tageslicht Gartenarbeiten zu machen. Es\nsei \"eine undenkbare und höchst abstrakte Vorstellung, dass der Kläger irgendwelche Arbeiten im Dunkeln oder im Schein einer Taschenlampe erledige\".\n\n"}