{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Zum Ergebnis, dass im Winter überhaupt kein Haushaltsschaden vorliegt,\nmuss man nach Auffassung der Versicherung auch auf dem Umweg über die Beweiswürdigung gelangen. Das Gericht habe gemäss Art. 158 ZPO die Beweise nach\nfreier Überzeugung zu würdigen und dabei das Verhalten der Parteien im Prozess\nzu berücksichtigen. Die Haushaltsexpertise B. sei eine abstrakte Beurteilung und\nSchätzung von Haushaltstätigkeiten des Klägers in seinem Haushalt vor und nach\ndem Unfall. Die Expertin gelange dabei zu Zahlen, welche mit den eigenen Aussagen des Klägers im diametralen Widerspruch stünden. Die Vor-instanz habe es unterlassen, die klägerischen Aussagen, er erleide im Winter keinen Haushaltsschaden, in ihre Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Dass die Berufungsklägerin die\nExpertenzahlen zum Haushaltsaufwand des Klägers im Winter grob falsch interpretiert, ist nachfolgend aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Klägers\nzum angeblichen Fehlen eines Schadens im Winter nicht ausdrücklich in ihre Beweiswürdigung einbezog, mag zutreffen. Angesichts des Umstandes, dass die dortige Einbusse nach der schlüssigen Darlegung der Expertin bloss 24 Minuten täglich\n2\n\nbetrug (51.25 % × 47 min.; act. 03.1.VI.14 S. 24; 03.1.VI.14 S. 24), hielt sie es im\nResultat augenscheinlich mit der Sachdarstellung in den klägerischen Rechtsschriften vereinbar.\n\ncc. Unter Anführung einer stichwortartigen Liste macht die Berufungsklägerin geltend, die Haushaltsbewertung im Gutachten B. weise verschiedene elementare Mängel auf, welche sie schriftlich und detailliert bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren mit einer Eingabe an das Bezirksgerichte gerügt habe. Auf diese Kritik,\nan welcher im Berufungsverfahren vollumfänglich festgehalten werde, könne im Detail verwiesen werden. Gründe für die aufgelisteten Mängel werden an dieser Stelle\nder Berufungsschrift keine genannt, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl.\ndazu vorn Erwägung 1.b).\n\ndd. Die Versicherung hält das vorinstanzliche Ergebnis beim Haushaltsschaden schliesslich auch deshalb für \"absurd\", weil der Kläger unter diesem Titel\nlediglich Fr. 135'178.– gefordert, ihm das Bezirksgericht jedoch Fr. 289'327.– zugesprochen habe. Insofern damit eine Verletzung des aus der Dispositionsmaxime\n(Art. 119 ZPO) fliessenden Grundsatzes, dass nicht mehr zugesprochen werden\ndarf, als der Kläger verlangt hat, gerügt werden will, irrt die Berufungsklägerin. Die\nklägerische Behauptung, der Schaden in seiner Ausprägung als Haushaltsschaden\nbetrage Fr. 135'178.–, ist lediglich eine rechnerische (Teil)Begründung seines\nRechtsbegehrens. Das Gericht ist an die Parteianträge/Rechtsbegehren, nicht aber\nan deren rechnerische Begründungen gebunden. In Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, ist das Gericht hinsichtlich einer Klage, mit welcher die Zusprechung verschiedener auf dem gleichen Rechtsgrund beruhender Schadensposten verlangt wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es\nkann folglich -innerhalb von Grenzen, die von Fall zu Fall festzulegen sind- für ein\nSchadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO Zürich, 3. A. Zürich 1997, N 14 zu § 54,\nmit Hinweis auf BGE 119 II 396). Die verschiedenen Schadenspositionen (vorliegend: Erwerbsausfall, Haushalt, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins)\nsind entgegen der Meinung der Berufungsklägerin nicht verschiedene \"Titel\". Es\nsind bloss unterschiedliche Schadenskomponenten, die im übrigen alle auf demselben Rechtsgrund (Art. 62/65 SVG, Art. 41 OR) beruhen. Der Kläger hat gemäss\nLeitschein 1.77 Mio. Fr. und gemäss Prozesseingabe 1.66 Mio. Fr. eingeklagt. Von\ndiesem Begehren ist der zugesprochene Mehrbetrag beim Haushaltsschaden als\nTeil des kumulierten Gesamtschadens allemal gedeckt.\n2\n\ne. Die Berufungsklägerin hält die gutachterlichen Annahmen, der\nwöchentliche Aufwand für den Haushalt X. betrage 45.3 h und insbesondere, dass\nsich X. in der Vegetationszeit während zehn Wochen à 20 Stunden und während 18\nWochen à 6 Stunden seinem Garten gewidmet habe, für realitätsfremd. Wenn der\nKläger im Winterhalbjahr ohne einen einzigen Tag Ferien zehn Stunden täglich gearbeitet habe, könne er nicht im Sommerhalbjahr, wiederum ohne einen Tag Ferien,\n14 Stunden pro Woche als Gärtner im eigenen Garten arbeiten. Der Kläger sei im\nZeitpunkt des Unfalls 59 Jahre alt gewesen. Er habe -mindestens so wie seine\ndeutlich jüngere Ehefrau, welcher die Expertin fünf Wochen Abwesenheit während\ndes Sommers zugestehe- Bedarf und Anspruch auf Erholung. Die Expertin halte\ndann auch fest, dass der Kläger regelmässig nach Abano zur Kur gehe. Im Gutachten MEDAS werde zur Sozial- und Berufsanamnese festgehalten, dass der Kläger\ngerne einmal pro Jahr in sein Ferienhaus nach Florida fliege, jeweils für etwa 14\nTage. Ein bis zwei Mal pro Jahr habe er eine Badekur in Abano gemacht, auch dies\ntue ihm sehr gut; in Florida und auch in der Schweiz habe er sehr gerne Golf gespielt. Dies alles zeige deutlich, dass die tatsächliche Anwesenheit des Klägers und\nseiner Ehefrau im Sommerhalbjahr nochmals deutlich reduziert gewesen sei. Der\nKläger und seine Ehefrau hätten im Sommerhalbjahr weniger als sechs Monate\noder 26 Wochen in ihrem Haus in On. verbracht.\n\n"}