{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufungsklägerin beanstandet in einer Vielzahl von Punkten das\nGutachten B. sowie dessen kritiklose Übernahme durch die Vorinstanz und gelangt\nzusammenfassend zum Schluss, das Ergebnis -der zugesprochene Haushaltsschaden von Fr. 289'327.– sei stossend und so realitätsfremd wie die vorinstanzliche Argumentation. Während sie im vorinstanzlichen Verfahren von einem unfallkausalen Haushaltsvorteil ausging, sagt sie in der Berufung nirgends, es sei überhaupt kein Haushaltsschaden entstanden; sie scheint nunmehr im Grundsatz ebenfalls von einem Schaden auszugehen, wenn sie ausführt, es sei nur jener Teil der\nHaushaltarbeit haftpflichtrechtlich relevant, welcher der Kläger gegenüber früher\nnicht mehr leisten könne, obwohl ihm heute, im Gegensatz zur Zeit vor dem Unfall,\nder ganze Tag zur Verfügung stehe. Wie gross dieser Teil sein soll, sagt sie nicht.\nMit Ausnahme des Winterhalbjahres, für welches sie Eintritt eines Schadens\nund/oder Ersatzpflicht vollständig verneint, und den anwendbaren Kapitalisierungstafeln, zeigt die Berufungsklägerin nirgends auf, wie der Haushaltsschaden ihrer\nMeinung nach korrekt zu berechnen wäre. So sagt sie zum Beispiel nicht, von welchem zeitlichen Aufwand des Klägers für den Haushalt im Sommer auszugehen ist\nund welcher Stundenansatz, anstelle des von ihr kritisierten und von der Vorinstanz\nangewendeten Ansatzes von Fr. 30.–/h, für den Ersatz massgeblich ist. Sie hält\ndafür, es sei von einem deutlich tieferen wöchentlichen Zeitaufwand als die gutachterlich angenommenen 45.3 Wochenstunden für den Haushalt X. auszugehen. Wovon zahlenmässig auszugehen ist, sagt sie nicht; ein Obergutachten beantragt sie\nebensowenig. Insoweit ist die Berufung teilweise unsubstantiiert, weil nur gerügt\nwird, ohne die Konsequenzen aufzuzeigen beziehungsweise letztlich, ohne ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen.\n\nbb. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Verhandlungs- und\nDispositionsmaxime und elementarer Grundsätze des Beweisrechts, indem die Vorinstanz auf einen Haushaltsschaden im Winter erkannt habe, obwohl der Kläger\nmehrmals und ausdrücklich sowohl gegenüber der IV-Stelle des Kantons Graubünden als auch in der Prozesseingabe und Replik im vorliegenden Prozess erklärt\nhabe, dass er während der 6-monatigen Wintersaison keinen Haushaltsschaden erleide. Beweis sei nur über bestrittene Tatsachen zu erheben (Art. 156 Abs. 1 ZPO)\nund die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen müssten nicht bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 ZPO).\n\nDie von der Berufungsklägerin angeführten prozessualen Prinzipien beziehen sich nur auf Tatsachen. Ob für die 5-monatige Winterzeit ein Haushaltsschaden\nentstanden ist, ist indessen Rechtsfrage. Unter Tatsache würde fallen, wenn der\n2\n\nKläger dargelegt hätte, dass er in der Winterzeit zu Hause überhaupt nichts getan\nhätte oder ihn die Unfallfolgen in seinen dortigen Tätigkeiten überhaupt nicht beeinträchtigten. Gerade Letzteres hat er aber in letzter Konsequenz verneint, wenn er\ngeltend machte, in der Wintersaison habe er jeweils nur einen geringen Teil der\nanfallenden Hausarbeiten gemacht, und es stehe ihm nach dem Unfall zwar mehr\nZeit für den Haushalt zur Verfügung, anderseits sei er verlangsamt und eingeschränkt und könne vorallem die schwereren Arbeiten wie Schneeräumen und dergleichen nicht mehr bewältigen. Es sind in der Winterzeit stets auch Haushaltsarbeiten angefallen und er hat sich daran beteiligt. Mit dem Hinweis auf die heute nicht\nmehr zu bewältigenden Schneeräumungsarbeiten und andere schweren Tätigkeiten hat er konkret einen Haushaltsschaden behauptet. Gegenüber der Invalidenversicherung hat der Rechtsvertreter des Klägers -1998- ausgeführt, sein Mandant\nwerde \"möglicherweise vermehrt gewisse Reparaturen und körperlich leichtere Umbauarbeiten ausführen und sich vermehrt im Haushalt und Garten betätigen können\" (act. 03.1.III.8 S. 3). Ob es tatsächlich dazu kommen sollte, liess er also offen.\nIm übrigen war es gegenüber der IV nicht ausschlaggebend, ob er zu 94 % oder\n88.5 % invalid war, denn er erreichte in jedem Fall den sozialversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad für eine volle IV-Rente. Dass er über seinen Rechtsanspruch\naus Privathaftpflicht auf Ersatz für im Winter anfallende Hausarbeit in verneinendem\nSinne disponiert habe, kann folglich nicht gesagt werden. Im übrigen hat er die allgemeinen tatsächlichen Grundlagen seines Haushalts in prozessual zureichendem\nUmfang dargelegt und für das Weitere ein Sachverständigengutachten beantragt.\n\n"}