{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Haushaltsleistungen des Klägers würden sich\nso im Sommersemester auf 23.88 h und im Wintersemester auf 11.17 h belaufen,\nwas eine Haushaltstätigkeit von 18.55 h pro Woche im Jahresdurchschnitt ergebe.\nDie sich aufgrund des Unfalls ergebenden klägerischen Einschränkungen bei der\nHaushaltstätigkeit legte die Gutachterin auf der Basis des medizinischen Gutachtens D. und der Zeugenaussagen, wiederum individuell und tätigkeitsbezogen anhand der 9 unterschiedenen Bereiche fest (schwankend zwischen 33 1⁄3 und 100 %)\nund gelangte so auf eine summierte Einbusse von 9.5 Stunden pro Woche, entsprechend 51.21% vom klägerischen Gesamtanteil am wöchentlichen Totalaufwand.\nUnter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 30.– errechnete die Gutachterin\nfolgend einen Haushaltsschaden von wöchentlich Fr. 285.– (monatlich Fr. 1'235.–;\njährlich Fr. 14'820.–). In medizinischer Hinsicht wird die klägerische Beeinträchtigung im Haushalt von 51.21 % durch das nachfolgend erstellte Gutachten MEDAS\nbestätigt (act. 03.1.VI.26, S. 25 oben sowie Konsilium Jeger S. 5).\n\nAuf Begehren der Beklagten ordnete die Vorinstanz in 5 Punkten die Erläuterung des Haushaltsgutachtens an. Den Erläuterungen der Expertin (act.\n03.1.VI.18/19) kann insbesondere entnommen werden:\n\n• zum Umfang der Haushaltarbeit: Falls der Aufwand für Pflege und Reinigung der Ferienwohnung nicht als Haushaltsleistung berücksichtigt werde,\nmüsste er als Mieteinbusse berechnet werden. Neben den eigentlichen Haushaltstätigkeiten wie Kochen, Putzen, Waschen fallen variierende häusliche Kleinarbeiten an, worunter zum Beispiel Haustierpflege, textile Arbeiten sowie Repa-\nratur- und Instandhaltungsarbeiten zu verstehen sind. Beim Kläger sind nur Instandhaltungsarbeiten an Häusern und Pflege von Personenwagen (ohne Autoreparaturen) relevant, wobei in concreto die Expertise nicht auf die höheren Angaben des Klägers (2.15 h/Woche) sondern auf den tieferen statistischen Wert\nnach der Methode Schulz-Borck (3 % der Gesamthaushaltsleistung entsprechend 1.36 h/Woche) veranschlagt wurde.\n\n• zum Haushaltsschaden im Winter: Damit für Gartenarbeiten nicht von zwei\nsaisonal bedingten Werten ausgegangen werden muss, ist die Aktivität während\nder 24-wöchigen Vegetationszeit auf 52 Wochen verteilt worden, weshalb theoretisch gärtnerische Leistungen auch im Winter zu Buche schlagen. Die dem theoretischen wöchentlichen Gesamtjahresdurchschnitt von 18.55 h und dem theoretischen winterlichen Wochendurchschnitt von 11.17 h zu Grunde liegende effektive Haushaltsleistung des Klägers im Winter beträgt 5.49 h/Woche (Umge-\n2\n\nbungsarbeiten 2.2 h, häusliche Kleinarbeiten 0.45 h, Haushaltsführung 0.27 h,\nReinigung 2.57 h) oder 47 Minuten täglich.\n\n• zur Dauer der Wintersaison: Gestützt auf das betriebswirtschaftliche Gutachten (T.) und die Aussagen des Klägers wurde von einer Dauer von 5 Monaten\nausgegangen.\n\n• zur Arbeitsbelastung des Klägers: Der Hinweis auf des Klägers Kuren in\nAbano (Gutachten S. 19) beziehe sich auf die Situation nach dem Unfall, wogegen die Haushaltsleistung aus der Situation vor dem Unfall zu bestimmen sei. Mit\n18.58 h liege die jahresdurchschnittliche wöchentliche Haushaltsleistung 2.5 h\nüber dem statistischen Wert von 16 h für Männer (statistisches Jahrbuch 2001,\nS. 166), was auf seine Ansprüche, den Einsatz im Garten und auf die mehrmonatige Pause im Erwerbsleben zurückzuführen sei. Die im Jahresdurchschnitt unterdotierte wöchentliche Erwerbszeit ausser Haus von 29.16 Stunden lasse\ngenügend Raum für Freitage, Vorbereitungsarbeiten für \"Ka.\", Verwaltungsarbeiten und Mithilfe in Haus und Garten.\n\n• zum monetären Wert der Haushaltarbeit: Der Wert von Fr. 30.–/h entspreche der Marktrealität, wenn man berücksichtige, dass die private Spitexorganisation \"Pro Vita Tertia\" im ganzen Kanton Graubünden die Stunde mit Fr. 35.– verrechne und eine Erhöhung dieses Ansatzes bevorstehe. In der strukturarmen,\nländlichen Region Schaffhausen betrage zum Beispiel der Stundenlohn einer\nPutzfrau Fr. 26.–, wobei jedoch die Tätigkeit der Hausfrau höher zu bewerten sei\nals diejenige einer Putzfrau. Als Wirt sei der Kläger im Haushalt kein Hilfsarbeiter,\nsondern einer Hausfrau vergleichbar. Die Leistungen für Instandhaltung und Garten seien mit Fr. 30.– unterbewertet, wenn für ein Hilfsgärtner einer ortsansässigen Gartenbaufirma mit Kosten von Fr. 54.–/h zu rechnen sei.\n\nc. Die Vorinstanz stützte sich umfassend auf das Gutachten B. ab und\ngelangte zu folgendem Haushaltsschaden:\n\n• Unfalltag bis Urteilstag (14'820.– ÷365 Tage × 2'694.7 Tage) Fr. 109'412.20\n• zukünftig, kapitalisiert (14'820 × Faktor 12.14) Fr. 179'914.80\nTotal Haushaltsschaden Fr. 289'327.00\n\nd. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich des Haushaltsschadens führt die Berufungsklägerin vorab eine Reihe prozessualer Gründe ins\nFeld:\n2\n\n"}