{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für den gegenwärtig hypothetischen Schaden von der Geschäftsaufgabe bis zum Urteilstag ist vom prospektiven, ersatzrelevanten Jahreseinkommen\nvon Fr. 200'360.– ab dem 1. Dezember 1998 auszugehen. Für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 12. November 2002 ergibt sich gerundet ein Betrag von Fr.\n791'560.– (Fr. 200'360.– ÷ 365 Tage × 1'442 Tage). Davon kommt das vom Kläger\nin der Saison 1998/99 unbestrittenermassen erzielte Invalideneinkommen von Fr.\n13'650.– in Abzug, so dass für die Zeit von Geschäftsaufgabe bis Urteil ein zu ersetzender Schaden von Fr. 777'910.– resultiert.\n\ncc. Der zukünftig hypothetische Schaden vom Urteilstag bis zum Eintritt\nins Pensionsalter 65 beträgt gerundet Fr. 376'677.– (Fr. 200'360.– × Faktor 1.88\n(Tafel 13x, mit dem im Urteilszeitpunkt abgerundeten Alter 63).\n\nZusammenfassend besteht ein gesamthafter Verdienstausfallschaden (zum\nSchadenszins vgl. nachstehend Erwägung 8) von:\n\n• Saison 1995/96 Fr. 3'018\n• Saison 1996/97 Fr. 25'100\n• Saison 1997/98 Fr. 27'600\n• Geschäftsaufgabe bis Urteil Fr. 777'910\n• Urteil bis Ende Aktivität Fr. 376'677\nTotal Verdienstausfallschaden Fr. 1'210'305\n\n5. Haushaltsschaden\n\na. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur\nFührung des Haushalts ist nach der Rechtsprechung nicht bloss dann zu ersetzen,\nwenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls einer\n2\n\nhaushaltführenden Person beigezogen werden. Auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im\nHaushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust\ntatsächlich zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Geschädigten, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von\nQualitätsverlusten führt. Der \"normativ\", gleichsam von Gesetzes wegen ohne\nNachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende\nSchaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft\nverursachen würde (BGE 127 III 403 E. 4b mit Hinweisen).\n\nDie massgeblichen psychiatrischen Gutachten attestieren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer des Saisonrestaurants \"Ka.\" oder in einer vergleichbaren Tätigkeit, machen indes keine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (Haefliger, act. 03.1.II.8 S. 9; Gutachten MEDAS, act. 03.1.VI.26, Konsilium Fischer S. 12, ad 7). Das interdisziplinäre Gutachten MEDAS attestiert gestützt auf\ndie rheumatologische Exploration eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im\neigenen Haushalt (act. 03.1.VI.26, S. 25 oben, S. 26 ad 7, sowie Konsilium Jeger,\nS. 5).\n\nb. Das umfangreiche und teilweise durch Bildmaterial dokumentierte\nGutachten B. (OX. Haushaltbewertungen) zur Berechnung des Haushaltsschadens\nwurde erstellt in Kenntnis der Gerichtsakten und nach einer Befragung mit Augenschein im Haushalt des Klägers. Es legt -wie dies die Gutachterin bereits in einem\nMustergutachten vor der Auftragserteilung durch die Vorinstanz getan hatte- die\nangewendete Methode nach Schulz-Borck für die Bewertung sowie das Vorgehen\ndar (Gegenüberstellung der Situationen vor und nach dem Unfall mittels Erhebungsformularen; prozentuale Aufteilung auf die Haushaltsmitglieder für jeden der 9 unterschiedenen Tätigkeitsbereiche).\n\nDer Haushalt des Klägers wurde als 2-Personen-Haushalt Erwachsener der\nStufe 3 (gehobene Ansprüche) qualifiziert, in welcher gemäss statistischen Werten\nein gesamter Zeitaufwand von 43 h pro Woche für die Haushaltarbeit anfällt. Mit\nZuschlägen/Abschlägen für die konkret vorliegenden Abweichungen von den\ntatsächlichen Verhältnissen (grössere Wohnfläche, Reinigung Ferienwohnung, Partyraum, Geschirrspüler) wurde für den Haushalt X. eine wöchentlich leicht höhere\nArbeitszeit von 45.3 h errechnet. Der Gesamtanfall wurde für die 9 unterschiedenen\nTätigkeitsbereiche (Einkauf, Kochen/Vorratshaltung, Aufräumen/Spülen, Reinigung\nRäume, Reinigung und Pflege Wäsche, Garten, Haushaltsführung, Pflege/Betreu-\n2\n\n"}