{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n aaa. Saisons 1995/96 und 1996/97: Das Gutachten T. kommt diesbezüglich zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Unfall keinen direkten Einfluss auf\nden Einbruch beim Geschäftsergebnis hatte. Ursachen waren vielmehr die schlechten Schnee- und Wetterverhältnisse und der damit verbundene Frequenzrückgang\nbei den Bergbahnen. Der Ausfall des Klägers konnte in den Saisons 1995-1998\nweitgehend aufgefangen werden. Dass das Betriebsergebnis 1995/96 keine unfallbedingten Einbussen verzeichnet habe, sei auf die Übernahme der Geschäftsleitung durch die Ehefrau des Klägers zurückzuführen. Die Ansicht der Berufungsklägerin, es sei dem Kläger folglich keinerlei Schaden entstanden, ist gleichwohl unzutreffend. Ein unfallkausaler wirtschaftlicher Schaden ist dem Kläger nämlich insoweit\nentstanden, als er seiner angestellten Ehefrau wegen Mehrarbeit mehr Lohn zu zahlen hatte und dies auch tat. Abweichend vom Gutachten T. und dem angefochtenen\nUrteil muss davon ausgegangen werden, dass bereits die erste nach dem Unfall\nerfolgte Lohnerhöhung eine Folge des Unfalls beziehungsweise der von der Ehefrau\nzu leistenden Mehrarbeit war. Die Ehefrau bezog von 1992/93-1994/95 einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 21'365.–. Auf die Saison 1995/96 erfolgte ein Anstieg\nauf Fr. 24'000.– beziehungsweise Fr. 26'418.– brutto (act. 03.1.II.1 S. 7). Nachdem\ndie Beklagte nicht geltend macht, es habe sich um eine normale Lohnerhöhung gehandelt und solches auch aus den Akten und dem übrigen Beweisergebnis hervorgeht, ist sie als Unfallfolge zu behandeln. Angesichts der Lohnentwicklung in den\nfrüheren Jahren und der Tatsache, dass der Monatslohn um ca. Fr. 600.– auf jene\nSaison hin erhöht wurde, welche unmittelbar auf das schädigende Ereignis vom Juni\n1995 folgte, liegt auf der Hand, dass es sich um eine Unfallfolge handelte. In der\nDifferenz von Fr. 3'018.– zum früheren durchschnittlichen Bruttolohn der Ehefrau\n(Fr. 23'400.–) erschöpft sich zumindest für die Saison 1995/96 der Schaden indessen auch.\n\nÜber die tatsächlich erfolgen Lohnerhöhungen hinausgehende hypothetische Lohnerhöhungen für die Ehefrau wegen \"nicht marktgerechter Entlöhnung\" ha-\n2\n\nben unberücksichtigt zu bleiben. Die entsprechenden, augenscheinlich für prozessuale Zwecke erfolgten Schuldanerkennungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau (act. 03.1.II.14) sind irrelevant. Die Mehrlöhne wurden nicht bezahlt und es bestand keine Pflicht dazu. Wollte man im übrigen die klägerische Fiktion aufnehmen,\nkäme die Ehefrau für die 5 Monate dauernde Saisonstelle auf einen offensichtlich\nunrealistischen Jahreslohn 1997/98 von 77'500 Franken (act. 03.1.II.14/15). Insofern die Vorinstanz beim gegenwärtig konkreten Schaden teilweise gegenteilig verfahren ist und fiktiven Lohn aufgerechnet hat (angefochtenes Urteil, act. 03.1.VIII.1,\nS. 11 f.), setzt sie sich im übrigen in Widerspruch zur eigenen Vorgehensweise bei\nder Berechnung des für die 7-jährige Bemessungsperiode durchschnittlichen hypothetischen Erwerbseinkommens, wo ebenfalls nur die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen als unfallbedingter Mehraufwand ausgeglichen wurden (angefochtenes\nUrteil, act. 03.1.VIII.1, S. 15; vgl. vorstehend Erwägung 4.a.bb). Was beim effektiven\nSchaden als Schaden/Gewinnminderung aufzurechnen beziehungsweise ausser\nAcht zu lassen ist, ist konsequenterweise auch bei der Bestimmung des prospektiven durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens, welches Grundlage für die Berechnung des hypothetischen Schadens ab 1998/99 ist, aufzurechnen beziehungsweise ausser Acht zu lassen, und umgekehrt.\n\nDer tatsächliche Schaden für die beiden Saisons 1995/96 und 1996/97 beträgt Fr. 28'118.–, bestehend aus:\n\n• der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1995/96 (Fr.\n26'418.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des\nKlägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 3'018.–\n\n• der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1996/97 (Fr.\n44'500.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des\nKlägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 21'100.–\n\n• entgangener Gewinn Schneebar Fr. 4'000.– (Ende Saison 1995/96 unfallbedingt eingestellt; Schaden daher erst ab 1996/97)\n\nbbb. Saison 1997/98: Für diese Saison ist nicht nachvollziehbar, aus\nwelchen Gründen die Vorinstanz methodisch nun plötzlich auf ein prospektives Jahreseinkommen von Fr. 196'042.80 abgestellt und die Differenz zum tatsächlich erzielten Betriebsergebnis 1997/98 zum Schaden erklärt hat (angefochtenes Urteil,\nact. 03.1.8.1, S. 13 f.). Damit wechselt sie zur Berechnung eines hypothetischen\nSchadens. Angesichts der unbestrittenen Tatsachen, dass der Kläger den Pachtbetrieb auch in dieser Saison unter eigener Regie aufrechterhalten und einen Gewinn\n2\n\nerzielt hat, welcher an ihn abgeführt wurde, ist dies nicht angängig. Es ist methodisch vielmehr gleich zu verfahren wie für die vorangegangenen beiden Jahre. Der\ntatsächliche Schaden für die Saison 1997/98 beträgt Fr. 27'600.–, bestehend aus:\n\n• der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1997/98 (Fr.\n47'000.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des\nKlägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 23'600.–\n\n• entgangener Gewinn Schneebar Fr. 4'000.–\n\n"}