{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n ff. Die Berufungsklägerin weist im Zusammenhang mit der Frage der\nResterwerbsfähigkeit darauf hin, dass nach eigener klägerischer Darstellung möglicherweise die vermehrte selbständige Ausführung gewisser Reparaturen und körperlich leichterer Umbauarbeiten zu Hause möglich sei. Den Wert dieser zusätzlichen Tätigkeit beziffere der Kläger selbst mit Fr. 1'000.– pro Monat. Dies ist indessen, wie die Berufungsklägerin selbst einsieht, allenfalls bei der Arbeitsfähigkeit des\nKlägers als Hausmann beziehungsweise bei der Bestimmung des Haushaltsschadens zu berücksichtigen (dazu Brehm, a.a.O., N 83 zu OR 46, unter Hinweis auf\nBGE 117 II 609/623).\n\ngg. Gemäss Versicherung soll weiter relevant sein, dass der Rheumatologe in seinem Konsilium zum Gutachten MEDAS eine Restarbeitsfähigkeit von unter 20 % bezüglich der Führung zweier Restaurantbetriebe als körperlich mitarbeitender Chef mit exzessiv langen Arbeitszeiten in den Wintermonaten attestiere. Bestehe schon in der beschriebenen, körperlich anstrengenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit, so sei eine solche um so mehr bei weniger anstrengenden Tätigkeiten anzunehmen. Dabei verkennt die Berufungsklägerin abermals grundlegend,\ndass bei Berücksichtigung aller medizinischen Defizite (Rheumatologie, Neurologie,\nPsychiatrie) die Arbeitsunfähigkeit 100% beträgt. Selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit von unter 20 % auszugehen wäre, wäre diese im übrigen, wie gesehen, im angestammten und -wie zu zeigen sein wird- auch in einem anderen Beruf\nnicht verwertbar.\n\nhh. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, auch die IV, wenngleich auf\nder Basis eines nicht allzu sorgfältigen Abklärungsverfahrens, quantifiziere den Invaliditätsgrad des Klägers nicht mit 100 %, sondern mit 87 %. Der von der Sozialversicherung eruierte Invaliditätsgrad von 87 % ist weder bindend noch beruht er,\nwie die Berufungsklägerin selbst einsieht, auf einer eingehenden Abklärung. Der\nKläger hat im IV-Verfahren der Annahme, er könne noch ein, wenn auch bescheidenes hypothetisches Invalideneinkommen erzielen, zum einen widersprochen. Er\nhat -1998- einen Invaliditätsgrad von 94 % behauptet (act. 03.1.V.26 S. 3). Da er\nselbst bei dem von der IV errechneten tieferen Invaliditätsgrad von 87% eine ganze\nRente erhielt, war er zum anderen durch den seiner Meinung nach sozialversicherungsrechtlich zu tief verfügten Invaliditätsgrad nicht beschwert. Für die Frage der\n2\n\nprivatrechtlichen Haftpflicht kann aus den Akten der IV daher nichts zum Nachteil\ndes Klägers abgeleitet werden.\n\nii. Nähme man mit der Berufungsklägerin an, dass dem Kläger eine zeitlich beschränkte Tätigkeit mit geringer Belastung in einem anderen Beruf möglich\nwäre, stellte sich die Frage, ob man vom Kläger solches verlangen könnte. Die Zumutbarkeit einer schadenmindernden Massnahme beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind\nnamentlich das Alter, der Gesundheitszustand, die familiären Verhältnisse, die berufliche und soziale Stellung der betroffenen Person, ihre Ausbildung, Konstitution\nund die verbleibende Aktivitätsdauer. Persönliche Verhältnisse können aus objektiver Sicht zur Unzumutbarkeit der Schadenminderungspflicht führen. Eine soziale Degradation darf man nicht verlangen und auch nicht von einem geistig Tätigen\nrein körperliche Arbeit. Auch die Entwurzelung durch Versetzung an einen anderen\nOrt ist nur zurückhaltend zuzumuten (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht- und\nSozialversicherung, Freiburg 1998, Rz 835; Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 Rz 131). Im\nZeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses \"Ka.\" war der Kläger mit 59 erwerbsbezogen in fortgeschrittenem Alter. Sodann war er zeitlebens selbständigerwerbend, zuerst als Hotelier und Landwirt, dann als erfolgreicher Restaurantbetreiber. Er hat sich im regionalen Tourismus und in Vereinen stark engagiert sowie die\nBergbahnen in On. mitbegründet, weshalb er einen gewissen sozialen Status geniesst. Selbst wenn er dies aus gesundheitlichen Gründen könnte -was die Mediziner verneinen- wäre es ihm deshalb auch aus sozialen Gründen nicht zuzumuten,\nteilzeitlich einer unqualifizierten Tätigkeit nachzugehen, wie zum Beispiel als Hilfsarbeiter in einem industriellen Produktionsbetrieb, Pförtner in einem Hotel, als Zeitungsverträger, bei Überwachungstätigkeiten oder ähnlichem.\n\nf. Schadenhöhe aus Erwerbsunfähigkeit\n\nInsoweit der Geschädigte zwischen dem Unfall und der Betriebsaufgabe einem Erwerb nachgegangen ist und das Betriebsergebnis von \"Ka.\" eingestrichen\nhat, ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Bei der Schadenhöhe aus Erwerbsunfähigkeit ist demnach die Phase vor der Betriebsaufgabe (effektiver Schaden)\nund jene nach der Betriebsaufgabe (hypothetischer Schaden) zu unterscheiden. In\nder Phase vor der Betriebsaufgabe ist auf der Erwerbsseite grundsätzlich das\ntatsächlich erzielte Betriebsergebnis wegleitend, mit allfälligen unfallkausalen Korrekturen. In der Phase nach der Betriebsaufgabe ist das errechnete, prospektiv\ndurchschnittliche Jahresbruttoerwerbseinkommen (vgl. vorstehend Erwägung\n2\n\n4.a.cc) allein massgebend, weil im dortigen Durchschnitt die unfallkausalen Korrekturen bereits berücksichtigt sind.\n\nDer Schaden aus der Erwerbsunfähigkeit setzt sich somit aus folgenden Positionen zusammen:\n\naa. Gegenwärtig effektiver Schaden vom Unfalltag bis zur Geschäftsaufgabe (1. Dezember 1998):\n\n"}