{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Für die Arbeitsfähigkeit auf anderen Gebieten als die Gastronomie verweist\ndas MEDAS-Gutachten auf das psychiatrische Konsilium Fischer, laut dessen dem\nVersicherten aufgrund des psychischen Leidens, den damit verbundenen eingeschränkten kognitiven Funktionen und angesichts seines Alters eine Erwerbstätigkeit in einer anderen Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wenig Sinn machen (act. 03.1.VI.26, Konsilium Fischer S.\n11). Es mag diesbezüglich der Einwand, der Sachverständige habe sich nicht zur\nrechtlichen Frage der Erwerbsfähigkeit und Zumutbarkeit eines anderweitigen Erwerbs zu äussern, vordergründig und formal zutreffen. Die \"Unzumutbarkeit einer\nErwerbstätigkeit\" kann jedoch durchaus dahin verstanden werden, dass der Kläger\neben schon aus rein medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Angesichts\nder totalen medizinischen Arbeitsunfähigkeit erübrigte es sich indessen aus Sicht\nder Vorinstanz auf den Unterschied zwischen medizinischer Arbeits- und rechtlicher\nErwerbsunfähigkeit einzugehen, beziehungsweise die umfassende Unfähigkeit\nauch in ihrer Erscheinung als Rechtsfolge besonders herauszustreichen. Dazu bestand weiter auch deshalb keine Veranlassung, weil die Beklagte nicht einmal den\nVersuch unternommen hatte, zu behaupten, welche Art von Erwerbstätigkeit der\ninvalide Kläger und in welchem Umfang noch ausüben könnte. Die von ihr erwähnte\nTätigkeit als privater Verwalter seiner Liegenschaften fällt nach zutreffendem Einwand des Berufungsbeklagten schon deshalb ausser Traktanden, weil das entsprechende hypothetische Einkommen beim Valideneinkommen ausser Acht gelassen\nwurde und deshalb auch beim Invalideneinkommen wegzulassen ist, selbst wenn\nes noch erzielt werden könnte. Buchhalterisch ergibt sich stets ein Saldo von Null\nund ein gleich hoher Schaden, ob eine solche Position beim Validen- und beim Invalideneinkommen auflistet oder bei beiden weggelassen wird.\n2\n\ndd. Der wiederholte Hinweis der Berufungsklägerin, es hätten die Mediziner die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf 50 % veranschlagt, ist mit Bezug auf die\nZeit ab der Saison 1998/99 aktenwidrig. Aus dem Umstand, dass sie anfänglich\nlediglich mit 50% veranschlagt wurde, kann die Versicherung nichts für die Resterwerbsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt ableiten. Unter Berufung auf das Gutachten\nT. macht die Berufungsklägerin weiter geltend, die Fähigkeit des Klägers, mit einer\nErwerbstätigkeit Geld zu verdienen, sei während den drei Jahren nach dem Unfall\nüberhaupt nicht beeinträchtigt gewesen, hätten die Gutachter doch festgestellt,\ndass \"in der Saison 1995/1996 der Unfall von Herrn X. keinen direkten Einfluss auf\nden Rückgang der Umsätze hatte\", dass „in der Saison 1995/1996 das Betriebsergebnis aufgrund der besseren Schnee- und Wetterverhältnisse wieder auf das Niveau der Saison 1994/1995 gesteigert werden konnte\" und dass „für die Saison\n1997/1998 sicher wiederum mit einer Steigerung des Betriebsergebnisses gerechnet werden kann\". Wenn die Berufungsklägerin zuvor dozierte, dass der Mediziner\nnicht zur Rechtsfrage der Erwerbsfähigkeit Stellung zu beziehen hatte, so ist ihr jetzt\nentgegenzuhalten, dass sie nicht das zum Schadensausmass erstellte wirtschaftliche Gutachten dazu missbrauchen sollte, um daraus Aussagen zur Erwerbsfähigkeit abzuleiten. Für die Frage, wie sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers danach (nach 1997/98) darstellte, hat der gegenwärtig konkrete Schaden keine\npräjudizierende Wirkung. Ganz abgesehen davon, kann mit dem gegensätzlichen\nTatbeweis des Erwerbs trotz Arbeitsunfähigkeit die medizinische Arbeitsunfähigkeit\nnicht aufgehoben werden. Wenn ein Vollinvalider tatsächlich arbeitet und/oder Erwerb erzielt, ist noch lange nicht gesagt, dass solches aus medizinischer Sicht für\nihn ratsam und ihm aus rechtlicher Sicht weiterhin zumutbar ist.\n\nee. Die Berufungsklägerin bemängelt, dass die Vorinstanz den Kläger\nnicht bei seinen Zusagen, er erziele als privater Verwalter seiner sechs Liegenschaften einen Jahresverdienst von Fr. 4'215.– und sei noch im Verwaltungsrat der Bergbahnen On. AG, behaftet und diese Verdienstmöglichkeiten nicht als Resterwerbsfähigkeit schadenmindernd berücksichtigt habe. Der Einwand geht an der Sache\nvorbei. Bei diesen beiden Tätigkeiten handelt es sich nicht um theoretische Erwägungen zur Frage, was anstelle der bisherigen Erwerbstätigkeit dem Geschädigten\nan Erwerb noch zumutbar wäre, um -im legitimen Interesse des Haftpflichtversiche-\nrers- den Schaden zu mindern, sondern um tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeiten. Wenn die genannten Tätigkeiten als regelmässig zukünftig erzielbarer Erwerb\nvon einiger Bedeutung (Merkmal der Resterwerbsfähigkeit) zu qualifizieren gewesen wären, hätten sie demnach auch beim hypothetischen Invalideneinkommen als\nAusgangsbasis für den Schaden berücksichtigt werden müssen. Nachdem solches\n2\n\nnicht geschah, erübrigt sich, über eine entsprechende Resterwerbsfähigkeit nachzudenken.\n\n"}