{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Vorinstanz zutreffend nicht nur von einer 100%igen medizinischen Arbeitsunfähigkeit sondern auch\nvon einer rechtlichen Erwerbsunfähigkeit im selben Ausmass ausgegangen:\n\naa. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der Invaliditätsschaden konkret zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten medizinischen Invaliditätsgrad sind dessen konkrete Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit und die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen.\n2\n\nAus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff folgt, dass eine bei Teilinvalidität theoretisch zwar verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich dann unberücksichtigt\nzu bleiben hat, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist, das heisst wenn der\nGeschädigte keine reale Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht\nverbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu erzielen (BGE 117 II 609 E. 9,\n113 II 345 E.1a). Verbleibt einem Invaliden bloss ein kleiner Rest von Erwerbsfähigkeit, deren Verwertung im Wirtschaftsleben unsicher scheint, so sollte diese vernachlässigt und volle Erwerbsunfähigkeit angenommen werden. Will dennoch eine\nverwertbare Resterwerbsfähigkeit angenommen werden, müssen Aussichten auf\neine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen\n(Brehm, a.a.O., N 82/82a zu OR 46). Die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit stellt\nsich hier schon deshalb nicht, weil unter Einschluss der psychischen Dimension\neine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht.\n\nSelbst wenn man ausschliesslich auf die rheumatologische Behinderung abstellen und von einer entsprechenden Restarbeitsfähigkeit \"von unter 20%\" (act.\n03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5) ausgehen wollte, käme man zu keinem anderen\nResultat. Das Bundesgericht hat verschiedentlich theoretisch verbleibende Rest-ar-\nbeitsfähigkeiten zwischen 10 und 20 % für eine Erwerbstätigkeit als wirtschaftlich\nnicht nutzbar qualifiziert (vgl. die Beispiele bei Brehm, a.a.O., N 82 zu OR 46). Zum\ngleichen Ergebnis käme man im vorliegenden Fall. Eine geringe Arbeitsfähigkeit\nvon unter 20% wäre -bei ansonsten günstigen Bedingungen, die auch tatsächlich\ndie Einkommenserzielung ermöglichen würden- allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf auf dem Arbeitsmarkt noch realisierbar. Der Kläger war indessen Geschäftsführer eines Gastrobetriebs. Das ist zwar kein hochspezialisierter Beruf, es\nist aber seinem Wesen nach praktisch undenkbar, dass er bloss an einem Tag pro\nWoche ausgeübt werden kann. Es steht fest, dass es für diesen Beruf eine Teilzeitstelle mit derart geringer zeitlicher Beanspruchung auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt;\nder Kläger wäre in seinem Beruf ganz einfach nicht vermittelbar.\n\nbb. Der Einwand, es werde das Gutachten D., welches zum Schluss gekommen war, dass der Kläger zu 50 % arbeitsunfähig sei, vollkommen übergangen,\nist hinfällig, nachdem sich dieses erste Gutachten nur mit den physischen Folgen\nauseinandersetzte und das umfassende MEDAS-Gutachten, unter Einschluss der\npsychiatrischen Dimension, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf feststellte.\n2\n\ncc. Die Berufungsklägerin ruft in Erinnerung, dass der medizinische Gutachter ausschliesslich die (medizinische) Arbeits(un)fähigkeit zu beurteilen habe,\nnicht aber deren wirtschaftliche Auswirkungen, das heisst die Erwerbs(un)fähigkeit.\nDie Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolge in Gegenüberstellung des hypothetischen Invalideneinkommens [recte Valideneinkommen] einerseits und des\ntatsächlichen oder zumutbaren Valideneinkommens [recte: Invalideneinkommen]\nandererseits. Dies sei Sache der Richters und nicht des medizinischen Experten.\nDie Vorinstanz verkenne dies, wenn sie aus dem Ergebnis der medizinischen Expertise zur Arbeitsfähigkeit ohne Umschweife eine entsprechende gleich hohe Erwerbsunfähigkeit ableite.\n\n"}