{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Dem Kläger lag viel daran, dass seine Ehefrau im Betrieb arbeitete und er\nselbst hat herausgestrichen, dass sie bei der Arbeit nach aussen zusammen in Erscheinung traten. Die unverkennbare Tatsache, dass Z. X. nach drei Unfällen gesundheitlich angeschlagen ist (act. 03.1.V), spricht somit ebenfalls gegen die These\nder Weiterführung des anspruchsvollen und hektischen Saisonbetriebs bis ins 68.\noder gar 70. Altersjahr.\n2\n\nEs mag sein, dass X. einen grossen Teil seines Selbstwertgefühls aus der\nArbeit bezog, stolz auf den erfolgreichen Aufbau und das gute Gedeihen des Betriebs war und die Anerkennung der Gäste und deren Wertschätzung genoss. Dass\ner sehr wenig Hobbys gehabt haben soll, ist hingegen insoweit unzutreffend, als die\nArbeit nicht seinen ganzen Lebensinhalt ausmachte. Er hatte ein grosses Haus mit\neinem parkartigen Umschwung, wo er regelmässig privat Gäste empfing. Im dreistöckigen Haus befand sich eine im Winter vermietete Einliegerwohnung. Der Kläger\nwar regional vielfältig in Vereinen und Organisationen tätig. Er spielte Golf und hatte\nein Ferienhaus in Florida. Angesichts dieser Fakten ist die Anspielung, er hätte im\nAlter ohnehin nichts Besseres zu tun gehabt, als weiter zu arbeiten, wenig überzeugend.\n\nee. Die vom Anschlussberufungskläger angeregte Kapitalisierung nach\nMortalitätstafeln anstatt nach Aktivitätstafeln (unter Berufung auf Schaetzle/Weber,\na.a.O., Rz 3.472 ff.) ist angesichts der herrschenden Gerichtspraxis abzulehnen.\nSodann erscheint die Differenz zwischen den beiden Tafeln in concreto mit einem\nFaktor 0.04 als eine im Verhältnis zum sehr hohen Verdienstausfall in Kauf zu nehmende Ungenauigkeit. Die Befürworter der Anwendung der Mortalitätstafeln argumentieren, es werde bei einer Kapitalisierung nach Aktivitätstafeln fälschlicherweise\nunterstellt, der Geschädigte verfüge im Invaliditätsfall über keinerlei Einkünfte mehr.\nDurch das schädigende Ereignis werde der Zugang zu den anwartschaftlichen Ansprüchen aus der Sozialversicherung (IV, UV, BV, MV) quasi vereitelt. Auch wenn\ndie Einkünfte im Invaliditätsfall durch die Sozialversicherungsleistungen ausgeglichen würden, dürften sie nicht einfach schadenersatzmindernd angerechnet werden, denn dem Sozialversicherer stehe dafür vielmehr ein Regressanspruch zu,\nwelcher allerdings wiederum voraussetze, dass auch die Ersatzeinkünfte als haftpflichtrechtlicher Schaden ausgewiesen werden. (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz\n3.475-477) Diese Überlegungen sind vorallem auf den geschädigten Unselbständigen als Lohnempfänger ausgerichtet. Mit Grund weist die Anschlussberufungsbeklagte darauf hin, dass bei Selbständigerwerbenden die Ersatzeinkommen im Invaliditätsfall höchst unterschiedlich ausgestaltet sind, so dass sie in allgemein gültige\nTafeln nicht derart eingerechnet werden können, dass sie den Grossteil der Fälle\nabdecken. Gerade vorliegend bei einem mit 56 Jahren relativ jungen Selbständigerwerbenden mit einem hohen Einkommen sind hypothetische Ersatzeinkünfte in\nForm von Invalidenrenten marginal im Vergleich zum geltend gemachten sehr hohen Verdienstausfall von rund Fr. 200'000.– pro Jahr. Die Ungenauigkeit der Kapitalisierung durch Aus-serachtlassen der Ersatzeinkünfte ist in Kauf zu nehmen.\nWollte es der Kläger eingerechnet haben, müsste er nachweisen, über welche So-\n2\n\nzialversicherungsleistungen er im Invaliditätsfall verfügen würde. Zu vermuten ist,\ndass allein IV-Leistungen fliessen würden, denn andere Sozialversicherungsansprüche hat der Kläger bis heute nicht geltend gemacht.\n\nDer Forderung des Anschlussberufungsklägers nach einer Kapitalisierung\nnach Mortalitäts- anstatt nach Aktivitätstafeln erscheint auch insofern unausgegoren\nbeziehungsweise im Widerspruch zu seiner Argumentation bei der Prognose zur\nErwerbsdauer stehend, als das hypothetisch bestehende Invaliditätsrisiko bei einer\nAbkehr von den Aktivitätstafeln nicht mehr berücksichtigt wäre. Es muss aber\nberücksichtigt werden. Wird die in jedem Fall bestehende Invaliditätswahrscheinlichkeit in den Barwerttafeln nicht mehr berücksichtigt, müsste es bei der Einkommensentwicklung degressiv im Sinne einer Reduktion bei der Dauer der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet macht der Kläger ohne Vorbehalt geltend, er wäre bis ins 70. Altersjahr voll erwerbstätig gewesen und der Erwerbsausfall sei nach Mortalität zu kapitalisieren (act. 09, S. 25-27). Sein Eventualvorschlag, eine Betriebsweiterführung bis ins 68. Altersjahr anzunehmen unter\ngleichzeitiger Senkung des Valideneinkommens im Alter von 66-68 jährlich je um\nFr. 20'000.– (Anstieg der Personalkosten), beruht nicht auf der Invaliditätswahrscheinlichkeit, sondern auf einem \"zunehmenden Rückzug aus dem operativen Geschäft\", wobei die Gründe für diesen Rückzug unausgesprochen blieben.\n\nff. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil\nauch in bezug auf die Frage der Erwerbsdauer in seinen Erwägungen und im Resultat überzeugt. Eine berufliche Tätigkeit über das AHV-Alter des Klägers hinaus\nwar in Abwägung aller sachdienlichen Überlegungen und nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge nicht zu erwarten, so dass eine temporäre Aktivitätsrente für Männer\nbis zum Rücktrittsalter 65 nach der Aktivitätstafel 13x (gemäss Stauffer/Schaetzle,\nBarwerttafeln, 5. A. Zürich 2001) zu kapitalisieren ist.\n\nd. Resterwerbsfähigkeit\n\n"}