{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss BGE 123 III 115 E. 6b entspricht: \"La cessation de toute activité lucrative à l'âge de la retraite sans aucun doute, au moins pour\nles salariés [Hervorhebung nicht original], au cours ordinaire des choses.\" Eine für\nSelbständigerwerbende geltende Vermutung irgendwelcher Art stellt dieses Urteil\nnicht auf. Eine generelle Vermutung für eine Aktivität Selbständigerwerbender über\ndas AHV-Alter hinaus kann auch nicht aus JDT 1985 I Nr. 39 abgeleitet werden, wo\nbei einem im 64-jährigen Coiffeurmeister eine temporäre Rente bis Alter 68 nach\nAktivität kapitalisiert wurde. Dieser Entscheid geht nicht von einer Vermutung oder\n(Erfahrungs)Regel für die Prognose der Erwerbsdauer aus, sondern es war \"selon\nles preuves administrées\" bewiesen, dass dieser Geschädigte erst im Alter von 68\nzu arbeiten aufgehört hätte (JDT 1985 I Nr. 39, p. 425). Zudem sind die beiden\nBerufe respektive Unternehmen von der Belastung her kaum zu vergleichen.\n\ndd. Entgegen X. ist umgekehrt die Wahrscheinlichkeit, dass er den Betrieb\n\"Ka.\" länger als bis Alter 65 geführt hätte, nicht wahrscheinlicher als dass er ihn mit\n65 aufgegeben hätte. Die Gutachter bescheinigten ihm wohl eine überdurchschnittliche physische und psychische Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft vor\ndem Unfall und es war unwahrscheinlich, dass seine HWS-Degeneration vor der\nordentlichen Pensionierung symptomatisch geworden wäre. Geradezu auszuschliessen war letzteres aber nicht. Bewiesen ist ferner zwar, dass der Kläger bereits\nim Jahre 1988 den zweiten Pachtbetrieb Wi. aufgegeben hatte, mit dem Ziel, sich\nauf \"Ka.\" zu konzentrieren. Beweggrund war, dass es ihm -schon im Alter von 49-\neinfach zu viel geworden war (act. 03.1.IV.5, S. 3). Namentlich weil das Wi. auch im\nSommer offen zu halten war, konnte man es durch dessen Aufgabe \"etwas lockerer\nnehmen\" (Aussage der mitarbeitenden Ehefrau, act. 03.1.IV.9, S. 2 ad 4). Dass die\nrelativ frühe Aufgabe von Wi. -15 Jahre vorausschauend- auch in der Absicht geschehen sein soll, damit belastungsmässig in der Lage zu sein, den Pachtbetrieb\n\"Ka.\" als AHV-Rentner um so länger zu führen, ist heutiges Wunschdenken und\nnicht plausibel. Die Aussage der Ehefrau, dies (die Aufgabe von Wi.) sei auch im\nHinblick darauf erfolgt, das Restaurant \"Ka.\" über längere Zeit führen zu wollen\"\n(act. 03.1.IV.9, S. 2 ad 4), ist für die Frage des Rückzugs aus dem Erwerbsleben\ninsignifikant, denn 16 Jahre (Aufgabe Wi. (1988) bis zum 65. Altersjahr des Ehemannes (2004)) sind durchaus \"eine längere Zeit\". Auf welche Zeitperiode sie sich\nmit der anschliessenden Aussage, \"mit Blick darauf, dass der Betrieb nur vier Monate offen ist, hätten wir ihn noch lange führen können\" bezog, ist nicht klar. Immerhin ist festzustellen, dass es auch vom Unfall (1995) bis ins Pensionsalter des Ehemannes (2004) mit 9 Jahren noch relativ lange dauerte. Sofern die Zeugin ihre Aus-\n2\n\nsage auf eine unbestimmt lange Periode nach der ordentlichen Pensionierung des\nEhemannes bezog, dürfte darin eine gewisse (Selbst)Überschätzung liegen. Denn\n5 Monate Dauerstress in einem sehr hektischen Gastrobetrieb mit zuletzt 18 Angestellten aus bis zu 11 verschiedenen Nationen (act. 03.1.VI.26 S. 14) und mit bis zu\n11 Stunden täglicher Arbeit ohne jegliche Wochenenderholung kann mit zunehmenden Alter nicht einfach im Sommer abgebaut werden. Wollen und Können stimmen\nnicht überein. Der 6 Jahre jüngeren und mit dem Betrieb bestens vertrauten Ehefrau\nwar es 1995-97, als sie unfallbedingt den Kläger nur schon teilweise ersetzen\nmusste, eindeutig zu viel (act. 03.1.IV.7, S. 2 ad 3; 03.1.IV.9, S. 3 ad 10, S. 5 ad\n17). Bei diesen tatsächlichen Verhältnissen spricht Einiges dagegen, dass der 6\nJahre ältere Ehemann auch ohne Unfall noch 9 Jahre später den notwendigen und\nungebrochenen Elan dafür aufgebracht hätte.\n\nGegen den Eventualstandpunkt des Klägers, dass allenfalls davon auszugehen sei, dass er bis ins Alter 65 normal und anschliessend \"Ka.\" mit zunehmendem\nRückzug aus dem operativen Geschäft und entsprechend höherem Personaleinsatz\nmindestens 3 Jahre über das AHV-Alter hinaus geführt hätte, spricht die eindeutig\nablehnende Haltung der Verpächterin gegenüber dieser Idee. Sie hat klar gemacht,\ndass eine pro forma Pacht durch den Kläger mit weitgehender Delegation der Geschäftsführung an einen Geranten oder Geschäftsführer für sie nicht in Frage\nkommt, weil nach ihrer Ansicht bei einem Bergrestaurant wie dem \"Ka.\" die Beziehung zwischen Pächter und Gast im Vordergrund steht und in dieser Beziehung\nKontinuität anzustreben war. Nach Meinung der Verpächterin hatte der Pächter den\nBetrieb selbst zu führen und stets im Pachtbetrieb präsent zu sein (act. 03.1.IV.6,\nS. 2 ad 2., S. 4 ad 3.). Selbst eine Weiterführung durch den Sohn des Klägers mit\nUnterstützung durch den Vater sah sie unter solchen Voraussetzungen nur als\nkurze Interimslösung und wohl nur aus persönlicher Rücksichtnahme auf das sehr\nlange Pachtverhältnis mit dem Kläger und seine Stellung als Verwaltungsrat (act.\n03.1.II.7). Ob eine Reduktion des Einsatzes unfall- oder altersbedingt war, dürfte für\ndie Haltung der Verpächterin keinen Unterschied machen.\n\n"}