{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. hält dafür, mit der Meinung, im Normalfalle müsse der Dauerschaden nicht nach der allgemeinen Aktivitätstafel 20 sondern nach den temporären Aktivitätstafeln bis Alter 65 kapitalisiert werden, beziehe sich der Kommentator Brehm\n(Berner Kommentar 1990, Vorbemerkung zu Art. 45 und 46 OR, insbesondere N 4,\n44ff, S.163 bis 165) nur auf Unselbständig- und nicht auf Selbständigerwerbende.\nEs werde die bundesgerichtliche Praxis referiert und darauf hingewiesen, dass 1981\nbei einem Selbständigerwerbenden nochmals nach Tafel 20, das heisst während\nder vollen Aktivitätsdauer kapitalisiert worden sei, dass das Bundesgericht aber bereits drei Jahre später bei einem 64-jährigen Coiffeurmeister eine temporäre Rente\nbis Alter 68 nach Aktivität kapitalisiert habe (Brehm, Kommentar 1990, N. 50, S.\n165). Auch im neuesten bekannten Entscheid BGE 123 III 115 habe das Bundesgericht diese Praxis beibehalten, in dem es erklärt habe, bei unselbständigerwerbenden Frauen sei bis Alter 64 zu kapitalisieren; e contrario sei daraus zu schliessen, dass bei Selbständigerwerbenden die bisherige Praxis aufrecht erhalten\nwerde. Die jüngere Lehre (Schaetzle/Weber, im Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001) befürworte sodann die neue bundesgerichtliche Praxis,\nauch bei Selbständigerwerbenden stets mit einem Schlussalter und nicht mit Endalter Aktivität zu rechnen. Zwar würden selbständig Erwerbstätige häufig über das\nAHV-Alter hinaus arbeiten, doch falle der Rücktritt aus dem Erwerbsleben auch bei\ndieser Gruppe nicht regelmässig mit der Invalidisierung zusammen. Es sei zu\nberücksichtigen, dass sich die abnehmende Leistungsfähigkeit und Arbeitslust in\nForm einer oft deutlichen Einkommensreduktion bemerkbar mache, so dass für\ndiese Zeit eine neue Erwerbsperiode zu bilden sei (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz. 3\n469, S. 449 mit Hinweis auf Beispiel 11 b, in dem sie den Erwerbsausfall einer 53-\njährigen verunfallten Journalistin ermitteln und ab AHV-Alter bis Alter 70 einen re-\n2\n\nduzierten Lohn kapitalisieren). Mit zunehmender Langlebigkeit nehme auch das Arbeitspotenzial im AHV-Alter zu und zwischen 1990 und 2000 seien beinahe 20%\nder Männer im Alter 68 noch erwerbstätig gewesen, was bedeute, dass mehr als\ndie Hälfte der Selbständigerwerbenden über 65 hinaus arbeite, würden sich doch\nAngestellte regelmässig mit spätestens 65 pensionieren lassen. Angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, die bei Selbständigerwerbenden stets mit einer\nüber das AHV-Alter hinausreichenden Erwerbsdauer rechne, der neueren Lehre,\ndie bei Selbständigerwerbenden ab AHV-Alter die Annahme einer neuen Erwerbsperiode mit tieferen Einkommenszahlen fordere und der statistisch erhärteten Lebenswirklichkeit, wonach eine Mehrheit der Selbständigen über 65 hinaus arbeite,\nspreche schon eine natürliche Vermutung dafür, dass letzteres auch beim Kläger\nder Fall gewesen wäre. Diese natürliche Vermutung führe faktisch zu einer Umkehr\nder Beweislast, indem die Beklagte nachweisen müsste, dass es im vorliegenden\nFall unwahrscheinlich gewesen wäre, dass der Kläger den Pachtbetrieb über sein\nAHV-Alter hinaus geführt hätte. An diesem Beweis sei sie gescheitert.\n\nDiesen Überlegungen kann sich die Zivilkammer nicht anschliessen. Der Kläger trägt die Beweislast für das Schadensausmass; die Statistik kann ihn davon\nnicht entbinden. Dass sich selbständig Erwerbende, so zu sagen aus der Natur ihres\nUnternehmertums heraus erst nach 65 aus dem Erwerbsleben zurückziehen, entspricht auch heute nicht einem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so dass von einer\nnatürlichen Vermutung gesprochen werden könnte. Eine bisherige bundesgerichtliche Praxis, die bei Selbständigerwerbenden stets mit einer, über das AHV-Alter hinausreichenden Erwerbsdauer rechnet, gibt es nicht. Aus einer Spruchpraxis, wonach bei Angestellten vermutungsweise von einem Schlussalter 65 (beziehungsweise bei Frauen 64) auszugehen sei, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei selbständig Erwerbenden die gegenteilige Vermutung gelte. Es mag\nsein, dass bei unselbständig Erwerbenden -im Gegensatz zu Angestellten- nicht\nohne weiteres zu vermuten ist, dass sie sich mit 65 aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Daraus ergibt sich aber nicht eine weitergehende Vermutung im Sinne einer\nRegel, dass sie über 65 hinaus einem Erwerb nachgehen. Eine solche lässt sich\nweder Brehm (Berner Kommentar 1998, a.a.O., N 46 ff. Vorbemerkungen zu OR\n45/46) noch BGE 123 III 115 entnehmen. Brehm tönt allenfalls Gegenteiliges an,\nnämlich, dass die gleiche Vermutung des Rücktritts mit 65 auch für die Unselbständigerwerbenden gelten könnte, wenn er ausführt: \"Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit\nim Alter 65 ist heute die Regel. Dies muss bei der Festsetzung des Dauerschadens\nberücksichtigt werden. Die Anwendung der Tafeln 18/19 sowie 26/28 von Stauffer/Schaetzle sollte – zumindest bei Unselbständigerwerbenden – nicht mehr die\n2\n\n"}