{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Zunächst ist klar zu stellen, dass die besagten Aktennotizen (des anfänglich\nmit den Schadenfall befassten Schadeninspektors L.) vom 11. Dezember 1995 und\n15. März 1996 -welche in den Prozessunterlagen fehlen- vom Zeugen I. (heutiger\nleitender Schadeninspektor der Beklagten und damals Vorgesetzter von L.) \"ins\nRecht gelegt\" wurden (act. 03.1.IV.1 S. 2 ad 4.). Sie dienten ihm lediglich als Gedankenstütze, wobei sie nicht einmal von ihm selbst Erlebtes stützen beziehungsweise auffrischen, sondern Aufzeichnungen einer anderen Person darstellen. Insofern ist ihre Einführung in den Prozess auf diesem Umweg fragwürdig. Die Aktennotizen können allenfalls im Zusammenhang mit der Zeugenaussage Dutli gesehen\nwerden und haben keinen eigenständigen Beweiswert. Darüberhinaus haben sie\n2\n\nals Beweismittel keine eigenständige Bedeutung, wären sie doch als solche verspätet in den Prozess eingeführt worden. Die Eventualmaxime kann nicht dadurch\numgangen werden, dass eine Partei den von ihr aufgerufenen Zeugen mit weiteren\nAkten zwecks Einlage als Beweismittel bedient. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist der Aktennotiz des ehemaligen Schadeninspektors Lutz nicht nur\nkein hoher sondern inhaltlich kaum ein Beweiswert zuzumessen. Der Zeuge Dutli\nweiss aus eigener Wahrnehmung nichts über einen angeblich für ca. 1999 geplanten Rückzug des Klägers aus dem Erwerbsleben; er sagt ausdrücklich nur vom\nHörensagen aus (act. 03.1.IV.1 S. 2 ad 3.-5.). Der Zeuge Lutz konnte seine früher\nschriftlich in der Aktennotiz festgehaltene Einschätzung, dass man (das Ehepaar\nX.) sich mit ca. 60 Jahren (1999) aus der Arbeitswelt zurückziehen wollte, nicht\nbestätigten. Er konnte dazu also nicht unter Strafdrohung weiter befragt werden. Er\nerklärte lediglich, man habe darüber diskutiert, dass der klägerische Sohn nach Abschluss der kaufmännischen Lehre eine Zusatzlehre als Koch absolvieren und dann\nin irgendeiner Form in den Betrieb des Klägers einsteigen würde. Es sei damals die\nRede von ca. drei Jahren gewesen. Im übrigen ist die diesbezügliche Erinnerung\ndes Zeugen \"allerdings etwas verschwommen, weil die ganzen Vorfälle bereits 5\nJahre zurückliegen\". Bezüglich der Möglichkeit, dass der Sohn in den Betrieb einsteigen würde, ist man eher im Vagen geblieben und es sind keine absoluten Aussagen gemacht worden.\" (act. 03.1.IV.3). Die Zeugin Z. X., welche beim Gespräch\nmit Lutz dabei war, verneint, dass der Kläger erklärt habe, er hätte auch ohne den\nUnfall das Pachtverhältnis bald aufgegeben (act. 03.1.IV.9, S. 4 ad 22-24). Abzulehnen ist die Ansicht, eine solche Aktennotiz sei in bezug auf ihre Beweiseignung\nvergleichbar einem Eintrag des Arztes in die Krankengeschichte seines Patienten.\nAls damaliger Vertreter und Angestellter der Beklagten hatte L. in erster Linie deren\nInteressen zu wahren und nicht jenes des Klägers, wie es sein Hausarzt getan hätte.\nAufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versicherung und ihrem\nAngestellten ist nicht zu übersehen, dass solche Aktennotizen einseitig ausfallen\nkönnen, namentlich dann, wenn es um Tatsachen mit entscheidendem Einfluss auf\nerwartungsgemäss hohe Versicherungsleistungen geht. Es kann nicht sein, dass\nden Versicherungen mit der Erstellung eigener Aktennotizen ein Instrument in die\nHand gegeben wird, das sie von vorneherein mit Vorteilen bei der Beweissituation\nausstattet.\n\nbb. Aus der Tatsache, dass der Kläger \"seinen enormen Arbeitsaufwand\nschon vor dem Unfall 1995 deutlich reduziert hatte, indem er sowohl seine frühere\nTätigkeit in der Landwirtschaft als auch die Führung eines zweiten Berghauses (Wi.)\nwegen zu hoher Arbeitsbelastung aufgegeben hatte\", lässt sich für den Standpunkt\n2\n\nder Berufungsklägerin nichts gewinnen. Zunächst ist richtig zu stellen, dass diese\nReduktionen nicht in zeitlicher Nähe vor dem Unfall erfolgt sind. Das Restaurant Wi.\nwurde 1988, also bereits 7 Jahre vor dem Unfall, und die Landwirtschaft noch viel\nfrüher aufgegeben. Die Aufgabe der Landwirtschaft (und des Hotels) erfolgte nicht\nim Sinne eines Abbaus, sondern um sich im Erwerbsleben vollkommen neu zu orientieren. Es ist sodann nicht schlüssig, aus diesen Tatsachen in dem Sinne eine\nplanmässig sukzessive Erwerbsreduktion abzuleiten, dass es wahrscheinlich gewesen wäre, dass sich X. in einem nächsten Reduktionsschritt vor seinem 65. Altersjahr aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hätte. Aus der Tatsache der Aufgabe\nvon Wi. 1988, mit der Begründung, dass es ganz einfach zuviel war, kann ebensogut gegenteilig argumentiert werden, nämlich, dass es sich dabei um eine Massnahme gehandelt hat, die es erlaubte, sich um so länger auf \"Ka.\" halten zu können.\n\n"}