{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n ee. Abwegig erscheint die berufungsklägerische These zum Bestehen einer einfachen Gesellschaft dort, wo behauptet wird, aus der Tatsache, dass das\nBetriebsergebnis aus dem Bergrestaurant \"Ka.\" im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Eheleute X. gemeinsam konsumiert worden sei, ergebe sich ein Argument für einen Gesellschaftsvertrag. Wäre dem so, hätten alle verheirateten Unternehmer und Unternehmerinnen ihren Ehepartner zwangsläufig zum Teilhaber einer\neinfachen Gesellschaft, denn aufgrund der gewählten Aufgabenteilung und Art. 163\nZGB ist anzunehmen, dass letztlich immer Mittel des (Haupt)Erwerbenden zum\nNichterwerbenden beziehungsweise weniger Erwerbenden fliessen respektive von\nihm (mit)verbraucht werden. Allein aus dieser Folge des Vertrages Ehe kann selbstredend nicht auf den Willen zur Begründung einer einfachen Gesellschaft mit wirt-\n2\n\nschaftlichem Zweck im Sinne des OR geschlossen werden. Aus dem Umstand,\ndass sich die Eheleute einen überdurchschnittlichen Lebensstil leisteten, kann\nebensowenig abgeleitet werden, dass sie \"während Jahrzehnten Gewinn und Verlust hälftig teilten\". Mit dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, wie ein Ehepaar sein Einkommen verwendet, beispielsweise ob die\nhaushaltsführende Ehefrau freien Zugang zum Konto des Ehemannes hat oder monatlich einen festen Haushaltsbeitrag erhält, sondern vielmehr wem das Erwerbseinkommen bei dessen Erzielung rechtlich zusteht. Entscheidend ist die Einkommenserzielung und nicht die Einkommensverwendung. Die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang angerufenen Präjudizien (BGE 108 II 204, 109 II\n228) sind nicht einschlägig, ging es doch im einen lediglich um die Lohnverwaltung\ndurch den anderen Partner und die Verwendung des Lohns für den gemeinschaftlichen Haushalt in einem Konkubinatsverhältnis, wobei im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt eine Entschädigungsabrede fehlte, namentlich keine Rede von einem Anstellungsverhältnis gewesen war (BGE 108 II 204, Sachverhalt A., E. 5), und\nim anderen, welcher ebenfalls ein Konkubinat betraf, war es die Konkubine, die als\nGerantin mit Wirtepatent selbständig ein Hotel führte und ihr der Konkubinatspartner\ndafür ein offensichtlich zu tiefes Gehalt von monatlich Fr. 2'800.– bezahlte (BGE\n109 II 228 f.). Solche Verhältnisse liegen hier ebensowenig vor.\n\nc. Hypothetische Erwerbsdauer, anwendbare Kapitalisierungstafeln\n\nDie Vorinstanz hat eine normale Aktivitätsdauer bis ins Alter 65 angenommen. Die Berufungsklägerin geht von einer kürzeren Dauer aus, ohne sich auf ein\nkonkretes Aktivitätsende festlegen zu wollen. Allenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen zwischen dem Unfall (Alter 56) und einem anzunehmenden\nSchlussalter von 65 stufenweise angemessen zu reduzieren und entsprechend zu\nkapitalisieren. Der Anschlussberufungskläger behauptet demgegenüber eine Aktivität bis ins 70. Altersjahr; allenfalls sei mit einem Endalter 68 zu rechnen, wobei ab\nAHV-Alter eine neue Erwerbsperiode mit tieferen Einkommenszahlen anzunehmen\nsei.\n\nIn zeitlicher Hinsicht und folglich auch umfangmässig wird der Schaden durch\ndas voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit, wie es ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, begrenzt. Das Ende der Erwerbstätigkeit ist eine Prognose,\ndie stets im Einzelfall und in Würdigung aller aussagekräftigen Anzeichen zu treffen\nist. Starre Regeln, wonach bei unselbständig Erwerbenden von einem Aktivität-\n2\n\nsende 65 und bei selbständig Erwerbenden von einem späteren Aktivitätsende auszugehen ist, sind abzulehnen.\n\naa. Die Berufungsklägerin macht geltend, der inzwischen aus ihrem\nDienst ausgeschiedene Schadeninspektor, L., welcher anfänglich das Schadendossier betreut habe, habe sich ausgedehnt mit dem Kläger und seiner Ehefrau unterhalten und darüber ausführliche Aktennotizen erstellt. Diese seien übersichtlich,\nsachgerecht, professionell gehalten und stimmten inhaltlich mit den Tatsachen überein, wie sie sich auch im vorliegenden Prozess präsentierten. Als Fachmann habe\ner sich mit den Eheleuten auch über die Zukunft des Betriebs unterhalten und sehr\ngenau die bereits vor dem Unfall vorgenommenen Einschränkungen der Tätigkeiten\nfestgehalten (\"seit einigen Jahren schränkte das Ehepaar X. seine Tätigkeiten sukzessive ein. Früher hatte man ein zweites Berghaus und war auch zusätzlich in der\nLandwirtschaft tätig\"). Direkt anschlies-send habe er in indirekter Form die Aussage\ndes Ehepaars festgehalten, nämlich: \"Mit ca. 60 Jahren (1999) wollte man sich aus\nder Arbeitswelt zurückziehen\". Ebenso sei die Begründung für diese Aussage festgehalten worden, nämlich \"der Sohn schliesse soeben seine KV-Lehre ab. ... man\nhofft in diesem Sinne, den Betrieb an den Sohn übergeben zu können\". Dieser Aktennotiz des ehemaligen Schadeninspektors sei hoher Beweiswert zuzumessen.\nAls Fachmann habe er die damaligen Verhältnisse korrekt und fachkundig festgehalten. Dass er sich in seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr im Detail an den Inhalt\nder Aktennotiz zu erinnern vermöge, ändere entgegen der offenbaren Ansicht der\nVorinstanz nichts an deren Beweiswert. Die Aktennotiz eines Schadensinspektors\nzur Schadenaufnahme sei vergleichbar mit dem Eintrag eines Arztes in die Krankengeschichte eines Patienten. Kein Arzt könne sich fünf Jahre nach einem Eintrag\nin eine Krankheitsgeschichte an dessen Inhalt im Detail zu erinnern, ohne dass dies\nden Beweis des Eintrags schmälern würde.\n\n"}