{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der langjährige Stammgast J. sagte als Zeuge aus: \"Herr X. führte während einigen Jahren\nzusammen mit seiner Ehefrau sowohl den Pachtbetrieb \"Ka.\" wie auch den Betrieb\nWi.. Sie führten diese Betriebe sehr lange, ca. sieben oder acht Jahre. Sie haben\ndie Arbeit ja immer aufgeteilt. Frau X. war mehr für das Administrative zuständig,\nHerr X. war der Praktiker\" (act. 03.1.IV.5, S. 2 f). Die Berufungsklägerin hält sich\nzwanghaft an den Begriff \"führen\". Dass Guido und Z. X. bei den vorliegenden Verhältnissen auch bei der Arbeit von aussen zuerst als Ehepaar und erst dann als\nChef und Angestellte wahrgenommen wurden, erstaunt wenig. Der Rechtsschein\nwird durch das erzeugt, was der Kunde sieht und wie man mit ihm in Kontakt tritt.\nNamentlich in einem Restaurant dürfte das arbeitsrechtliche Merkmal der Überordnung stark durch die eheliche Beziehung überlagert werden beziehungsweise für\nAussenstehende praktisch vollkommen in den Hintergrund treten. Die Aussage des\nUmfelds \"sie führen zusammen das Restaurant\" ist bloss volkstümlich, so zu sagen\neine Redewendung ohne jede Reflexion über das Rechtsverhältnis. Der Schluss,\nsie würden zusammen führen, im Sinne von umfassend managen, alle für das Unternehmen wegleitenden Entscheidungen zusammen und auf gemeinsame Rechnung treffen, ist jedenfalls voreilig. Bei der vorliegenden Konstellation tritt das Ehepaar bei der Arbeit oft als Einheit auf und wird von vielen Aussenstehenden so wahrgenommen und auch wirtschaftlich so bezeichnet. Das kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass letzteres bei nüchterner Betrachtung funktional gar nicht zutraf. Der\nvon der Umgebung falsch interpretierte Anschein, kann haftpflichtrechtlich nicht\nwegleitend sein. Ganz abgesehen davon, wäre es mit einer geteilten operativen\nFührung allein nicht getan. Qualifizierend für das dem Kläger haftpflichtrechtlich zurechenbare selbständige Erwerbseinkommen ist vielmehr die unternehmerisch-öko-\nnomische Gesamtverantwortung, letztlich also die Tragung des finanziellen Risikos.\nDiese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihm die Ehefrau in gewissen\nBereichen beratend zur Seite stand. Die Delegation von Führungsaufgaben in Teilbereichen ist zum einen nicht unüblich, zum anderen zieht es keinesfalls eine Vermutung dahin nach sich, dass eine wirtschaftliche Beteiligung des Delegierten an\nRisiko und Erfolg besteht. Die Person beziehungsweise die Tätigkeit des Ehefrau\nhätte sich ohne weiteres aus dem Betrieb \"Ka.\" herauslösen beziehungsweise darin\nersetzen lassen. Die Ehefrau war weder allein noch zusammen mit dem Kläger Ansprechpartnerin der Verpächterin (act. 03.1.II.7); der Arbeitsvertrag und die Lohnzahlungen, die Aussage der Ehefrau als Zeugin (act. 03.1.IV.9), die vom Kläger\nallein abgeschlossenen und gekündigten Pachtverträge (Kündigung und Übertragung auf den Sohn M. ebenfalls ohne erkennbare Mitwirkung der Ehefrau, act.\n03.1.II.4/5) und weitere Hinweise (act. 03.1.II.12c/12d/15/16, Unterschrift und Stem-\n2\n\npel \"Ka.\"; act. 03.1.V/2.1-4/6) verdichten sich vorliegend zum Beweis des Gegenteils. Vermutungsweise auf die Mehrleistungen abgestufte, kontinuierliche Lohnerhöhungen an Z. X. in den drei auf den Unfall folgenden Jahren wären unnötig gewesen, wenn sie über einen behaupteten Gesellschaftsvertrag hälftig partizipiert\nhätte. Sie hätte einerseits die arbeitsvertraglichen Lohnansprüche erzwingen können, andererseits fehlen Hinweise, dass die Ehe mit dem Kläger ein Hindernis gewesen wäre, die Arbeitstätigkeit in seinem Betrieb aufzugeben. In Bezug auf ihre\neigene Erwerbstätigkeit blieb Z. X. frei. Ein dahingehender Wille, dass ihre Rechtsstellung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckverfolgung untergeordnet gewesen wäre, ist nicht auszumachen Die Gesamtbetrachtung spricht somit gegen eine\neinfache Gesellschaft der Eheleute X..\n\ndd. Warum der Lohn von Fr. 23'400.00 pro Jahr nicht dem Arbeitsaufwand\nund der Verantwortung der Ehefrau des Klägers entsprochen haben soll, legt die\nBerufungsklägerin nicht dar. Es handelte sich bei diesem Lohn im übrigen nicht um\nden Jahreslohn, sondern um den Lohn für 5 Monate und galt für die Zeit, vor dem\nUnfall, das heisst ohne qualitativ und quantitativ erweiterten Aufgabenbereich.\n\nWeiter wird geltend gemacht, der Lohn stehe zudem in keinem Verhältnis\nzum Betriebsergebnis, wobei die Berufungsklägerin nicht versucht, dafür den Beweis anzutreten beziehungsweise die Aussage der Betroffenen, der Lohn habe ihrer\nLeistung entsprochen und sie hätte auch in einem andern Betrieb für den gleichen\nLohn dieselbe Tätigkeit ausgeführt (act. 03.1.IV.9, S. 4 ad.24), zu widerlegen. Bei\ndieser Ausgangslage ist der Ansatz, dass es gegen das Vorliegen eines tatsächlich\ngelebten Arbeitsvertrages spreche, \"wenn der Lohn nicht im Verhältnis zum Betriebsergebnis stehe\", zwar sozialpolitisch brisant, rechtlich dagegen unbrauchbar.\n\n"}