{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nder Feststellung des haftpflichtrechtlich massgebenden hypothetischen Valideneinkommens eine \"Abführung\" des Gewinns auf ein separates Privatkonto des Klägers\nnicht erforderlich; verdienstrelevant wäre er auch dann, wenn er ganz oder teilweise\nals stille Reserven oder zu Investitionszwecken stehen gelassen worden wäre.\n\nbb. Damit ein konkludent eingegangenes und stillschweigend gelebtes\nGesellschaftsverhältnis angenommen werden kann, muss der mitarbeitende Ehegatte an den Gesellschaftsentscheidungen und am Geschäftsergebnis beteiligt\nsein. Der Beweis dafür obliegt der Beklagten. Er ist gescheitert. Namentlich lässt\nsich aus dem Beweisergebnis nirgends feststellen, dass die Ehefrau neben dem\nAngestelltenlohn direkt Zahlungen aus dem Betriebsgewinn erhalten hat. Z. X. hat\nals Zeugin ausgesagt, der Lohn den sie erhalten habe, hätte ihrer Leistung entsprochen und sie hätte auch in einem andern Betrieb für den gleichen Lohn dieselbe\nTätigkeit ausgeführt (act. 03.1.IV.9, S. 4 ad.24). Für ihre Arbeit im unselbständigen\nArbeitsverhältnis wurde sie entlöhnt; dass sie daneben einen Beitrag an die behauptete einfache Gesellschaft in Form von Geld, Sachen, nicht entlöhnte (Mehr)Arbeit\nund/oder Forderungen (Art. 531 Abs. 1 OR) geleistet hätte, ist nicht behauptet.\n\ncc. Die berufungsklägerische Behauptung, Z. X. habe massgebliche Geschäftsführungsfunktionen gehabt, beruht im wesentlichen auf formalistisch interpretierten Wahrnehmungen Dritter und steht im übrigen in offenem Widerspruch zu\nfrüheren, eigenen Einschätzungen der Versicherung.\n\nZunächst geht aus zahlreichen, zum Teil versicherungseigenen Akten der\nBerufungsklägerin zu drei Unfällen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 1992-\n1998 hervor, dass die Berufungsklägerin selbst Z. X. stets vorbehaltlos nur als Angestellte, Sekretärin, mitarbeitende Ehefrau etc. eingestuft hat (act. 03.1.V.4.A8/A9;\nact 03.1.V.3., Unfall vom 8.8.92, 6.1 und 6.2; act. 03.1.V.3, Unfall vom 17.1.96, 2.8,\n2.2, 2.1, 3.1, 6.1-6.8, 12; act. 03.1.V.3, Unfall vom 3.7.98, 1.1, 1.2, 2.1-2.6, 4.1-4.3,\n5.1-5.6). Andere Versicherungen gingen ebenfalls von einem Angestelltenverhältnis\naus (03.1.4.A12, \"Mädchen für alles\"). In diesem Zusammenhang weist der Kläger\nmit Veranlassung darauf hin, dass Z. X. bei der Beklagten obligatorisch gegen Unfall\nversichert war, was nur unter der Voraussetzung möglich war, dass die Versicherte\nangestellt war. Ob ein Angestelltenverhältnis vorlag, hatte die Versicherung vorgängig zu prüfen, und sie hat es bejaht. Wenn die Berufungsklägerin -und sei es nunmehr als Haftpflichtversicherer des den Ehemann schädigenden Dritten- heute das\nGegenteil behauptet, setzt sie sich zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch.\n2\n\nEs mag ferner sein und leuchtet angesichts von Art/Grösse des Betriebs\n\"Ka.\" auch ein, dass sich der Kläger jeweils mit seiner Ehefrau über das Tagesgeschäft besprochen hat. Die These, aus der \"gemeinsamen Besprechung des Tagesablaufes\" sei zu schliessen, dass die Eheleute vor dem Unfall die wesentlichen\nEntscheidungen gemeinsam getroffen hätten, ist mit Blick auf die sich hier stellende\nFrage des gemeinsamen Unternehmens, voreilig. Die Besprechung des Tagesablaufes ist lediglich ein routinemässiger Vorgang bei der Ausführung. Einschlägig\nwären vielmehr Mitsprache bei der strategischen Ausrichtung des gesamten Unternehmens, Mittragung von Investitionen und dergleichen. Wenn der Bauunternehmer mit seinem Geschäftsleiter oder einem Bauführer den Tagesablauf bespricht,\nlässt sich allein daraus mitnichten schliessen, dass letztere am Unternehmen beteiligt sind. Auch wenn der Restaurationsunternehmer mit dem Koch den Menüplan\nbespricht, macht das den Koch noch lange nicht zum Geschäftsführer und/oder Teilhaber, und dies auch dann nicht, wenn der Koch seinerseits mit (beschränkten) Weisungsbefugnissen über weitere Arbeitskräfte ausgestattet ist. Es ist nun nicht einzusehen, warum eine andere Betrachtungsweise greifen soll, nur weil es sich bei\nder Angestellten um die Ehefrau des Unternehmers handelt. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass Z. X. Erfolg und Risiko der Unternehmung \"Ka.\" mit ihrem\nEhemann geteilt hat.\n\nDer klägerische Rechtsvertreter hat in der Prozesseingabe ausgeführt, dass\n\"der Kläger das Bergrestaurant \"Ka.\" zusammen mit seiner Ehefrau im Pachtverhältnis geführt habe\" (act. 03.1.I.2, S. 2) und in seinem Kündigungsschreiben gegenüber den Bergbahnen On. AG, dass \"das Ehepaar X. das Bergrestaurant \"Ka.\"\naufgrund des Pachtvertrages mit X. seit über 20 Jahren äusserst erfolgreich führe\nund sie beabsichtigt hätten, es noch lange Jahre gemeinsam zu führen\" (act.\n03.1.II.4, S. 1). Die Zeugin Z. X., welche es unmittelbar betrifft, ist da schon kritischer\nbeziehungsweise genauer. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie mit ihrem Ehemann\nseit 1979 das Bergrestaurant \"Ka.\" im Pachtverhältnis führe, verneinte sie nämlich\nim Ergebnis, wenn sie zu Protokoll gab: \"Mein Mann führte das Bergrestaurant \"Ka.\"\nseit 1967 im Pachtverhältnis\" (act. 03.1.IV.9, S. 2 ad.1). Sie führte den Betrieb nie\nselbst; sie hat immer nur mitgeholfen (act. 03.1.IV.9, S. 5 ad 17). Die Auswahl der\nzuletzt bis zu 18 Arbeitnehmer und der Abschluss der Arbeitsverträge hat stets der\nEhemann gemacht (act. 03.1.IV.9, S. 2 ad.2, S. 3 ad.20, S. 5 ad.17).\n\nIm Jahresbericht 1998/1999 der Bergbahnen On. AG führte der Verwaltungsrat zur Kündigung des Bergrestaurants \"Ka.\" aus, dass \"wir uns \"Ka.\" ohne Z. und\nX. kaum vorstellen können, haben sie diesen Betrieb doch seit über 30 Jahren mit\n2\n\n"}