{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es ist davon auszugehen,\ndass dies eine Folge des Unfalls beziehungsweise der durch die Ehefrau zu erbringenden Mehrleistungen ist. Logischerweise hätte die Vorinstanz auch diese Lohnerhöhung aufrechnen müssen.\n\nggg. X. zahlte sich keinen Lohn aus, sondern hatte seinen Verdienst ausschliesslich in Form des Betriebsgewinns. Nach der Praxisänderung von BGE 129\nIII 135 E. 2.2 ist der Erwerbsausfall in der Phase bis zum vermutenden Eintritt ins\nRentenalter bloss auf dem Nettolohn zu berechnen, da die geschädigte Person ansonsten entgegen einem grundlegenden Prinzip der zivilrechtlichen Haftpflicht überentschädigt würde, weil er vorzeitig in den Genuss von Beiträgen kommen würde,\ndie der Finanzierung der späteren Renten dienen. Dass dies das Ende der Schadenkalkulation auf der Basis des Bruttolohns bedeutet (HAVE 2003 S. 50), kann im\nFall des geschädigten Selbständigerwerbenden indessen nicht gelten. Der Kläger\nhatte keinen (unselbständigen) Lohn sondern (selbständigen) Verdienst. Wurden\nauf letzterem keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, hat die Zugrundelegung\ndes Bruttolohns keine Überentschädigung zur Folge. Im übrigen müsste vorliegend\nbei Anwendung der Nettomethode der so genannte Rentenschaden berechnet werden, der allerdings virtuell bliebe und wozu die Parteien keine Ausführungen gemacht haben. Aus analoger Überlegung ist bei den Gewinnaufrechnungen zufolge\nLohnerhöhungen für die Ehefrau auf deren Bruttolohn abzustellen, da auch die darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge eine Gewinnminderung darstellen.\n\ncc. Für die Zeit ab der tatsächlichen Geschäftsaufgabe ist zusammenfassend von einem gerundeten hypothetischen Jahresbruttoeinkommen von Fr.\n200'360.– auszugehen:\n\n7-Jahresdurchschnitt Bruttoeinkommen 1990/91 – 1997/98 Fr. 192'400.00\nAufrechnungen: Schneebar 1996/97, 4'000 ÷ 7 Fr. 571.40\nSchneebar 1997/98, 4'000 ÷ 7 Fr. 571.40\nMehrlohn Ehefrau 1995/96, 3'018 ÷ 7 Fr. 431.15\nMehrlohn Ehefrau 1996/97, 21'100 ÷ 7 Fr. 3'014.30\nMehrlohn Ehefrau 1997/98, 23'600 ÷ 7 Fr. 3'371.40\nTotal hypothetisches Jahresbruttoeinkommen Fr. 200'359.65\n\nb. Einfache Gesellschaft der Eheleute X.\n2\n\nDie Berufungsklägerin beharrt darauf, es habe zwischen X. und seiner Ehefrau -bewusst oder unbewusst- eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530\nOR bestanden, mit dem Zweck das Restaurant \"Ka.\" auf lange Sicht gemeinsam zu\nführen, insbesondere Gewinn und Verlust gleichmässig aufzuteilen, das heisst gemeinsame Kasse zu machen. Die Vorinstanz hat sorgfältig und einlässlich begründet, weshalb das Ehepaar X. den Betrieb \"Ka.\" nicht als einfache Gesellschaft geführt hat, sondern dass Z. X. von ihrem Ehegatten angestellt war. Anstelle von Wiederholungen ist vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 4 ZPO auf die zutreffenden\nErwägungen im angefochtenen Urteil (act. 03.1.VIII.1, S. 15-19) zu verweisen.\n\naa. Die Berufungsklägerin rügt implizite eine Gehörsverweigerung, wenn\nsie geltend macht, das angefochtene Urteil sei nicht stichhaltig begründet, da die\nblosse Verneinung einer einfachen Gesellschaft mit Begründungen, welche sich\nwahlweise auf Arbeitsvertragsrecht oder Eherecht stützen, ungenügend sei. Die\nVorinstanz hätte positiv feststellen müssen, welcher Art das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten X. betreffend die Führung des Restaurants \"Ka.\" gewesen sei.\nDer Einwand ist unerspriesslich. Der Kläger hat hinreichend erkennbar behauptet,\ndass zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Arbeitsvertrag bestanden habe, und hierfür Beweise offeriert (act. 03.1.I.2, S. 3, 5, 9 ff., 13; act. 03.1.I.4, S. 4, 7 f., 11, 17 f.;\nact. 03.1.II.1/1a/12a-h/14-16). Die Gegenbehauptung der Beklagten, zwischen den\nEheleuten X. habe eine einfache Gesellschaft bestanden, hat die Vorinstanz verworfen (act. 03.1.VIII.1, S. 15 ff. E.c). Dass sie weiter der klägerischen Auffassung\ngefolgt ist, wonach allein des Arbeitsverhältnis über den Betriebsaufwand Einfluss\nauf das klägerische Einkommen hat, ergibt sich ohne weiteres aus der Schadensberechnung (act. 03.1.VIII.1, S. 10 ff. E.b). Sie hat damit indirekt ausgedrückt, welcher Art das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten X. betreffend die Führung\ndes Restaurants \"Ka.\" ihrer Ansicht nach war.\n\nWenig nachvollziehbar, wenn nicht sophistisch, ist sodann die Einwendung\nder Berufungsklägerin, weder habe der Kläger jemals behauptet, dass das Betriebsergebnis an ihn abgeführt worden sei, noch habe die Vorinstanz solches unterstellt.\nDer Kläger spricht von seinem Einkommen; hat behauptet, er \"erziele\" ein Einkommen von Fr. 210'140.– beziehungsweise Fr. 217'887.– (act. 03.1.I.2, S. 9, 14, 17).\nDamit hat er erstens behauptet, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Verfügung über\nden Betriebsgewinn und zweitens, dass dieser ihm -ergo nicht seiner Ehefrau- zustehe. Das genügt. Die Vorinstanz hat dies -mit gewissen Korrekturen- als bewiesene Tatsache genommen und ist ihm rechtlich gefolgt (act. 03.1.VIII.1, S. 10 ff. E.\nb, S. 24 E. f). Dabei bleibt es. Ganz abgesehen davon, ist im Zusammenhang mit\n2\n\n"}