{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die gutachterliche Auffassung, die Personalkosten wären bereits in\nder Saison vor dem Unfall gestiegen und hätten auch ohne Unfall im Vergleich zum\nVorjahr um weitere 6 % zugenommen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz teile\ndie gutachterliche Auffassung, weil die Personalkosten auch nach der Aufstockung\nin der Saison 1994/95 unter dem durchschnittlichen Branchenwert gelegen hätten.\nDiese Schlussfolgerung sei unplausibel und beleidige den Berufungsbeklagten als\ndenkenden Menschen und hervorragend wirtschaftenden Unternehmer. Es sei aktenkundig, dass der Umsatz in den sehr guten Wintersaisons 1992/93 und 1993/94\ngegen Fr. 950'000.– gestiegen sei und der Berufungsbeklagte sein Personal auf die\nSaison 1994/95 hin deshalb aufgestockt habe, weil er mit einer weiteren Steigerung\nund Durchbrechung der Millionengrenze gerechnet habe. Dies habe sich aber infolge des schlechten Winters als unternehmerischer Fehlentscheid herausgestellt,\nder sich in einer 45%igen Reduktion des Bruttoeinkommens niedergeschlagen\nhabe. Unzweifelhaft hätte der Kläger diesen Entscheid aufs nächste Jahr korrigiert\nund sein Personal wieder dem früheren Bestand angepasst, wenn nicht seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sogar noch eine zusätzliche Personaleinstellung erfordert hätte.\n\nDie Berufungsinstanz kann sich diesen Überlegungen im Resultat nicht anschliessen. Dass die Einstellung von mehr Küchenpersonal restlos unfallkausal gewesen sein soll, ist nur die halbe Wahrheit. Auch nach einer ersten Aufstockung auf\ndie Saison 1993/94 konnte der Kunde nicht mehr optimal bedient werden, was nicht\nbestritten ist. Dies legen auch die wirtschaftlichen Kennzahlen nahe, nachdem das\nVerhältnis von Umsatz und Personalaufwand 1993/94 mit 20 % weit und nach der\nAufstockung auf die Saison 1994/95 mit 30 % immer noch leicht unter dem Brachendurchschnitt von 35 % lag (act. 03.1.II.1, S. 11). Die Personalaufstockung wäre\ndemnach so oder anders, mit oder ohne Unfall, erfolgt, nicht zuletzt auch um den\ngegebenen Goodwill und die zahlreiche Stammkundschaft zu erhalten. Dass der\nPächter in der auf das schlechte Jahr 1994/95 folgenden Saison wieder Personal\nabgebaut hätte, ist schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres naheliegend. Darüberhinaus kann und konnte der Kläger weder generell noch in bezug auf die Saison\n1995/96 jeweilen im Voraus wissen, wie die Schnee- und Wetterverhältnisse und\ndamit die Bahn- beziehungsweise Restaurantfrequenzen werden würden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger anfangs beziehungsweise schon vor Beginn einer\nSaison den Entscheid treffen musste, wieviel Personal er anstellen wollte, und für\neinen Koch kaum eine Mitte Saison ausbaubare Teilzeitstelle in Betracht kommt. Er\ntrug somit weiterhin das unternehmerische Risiko der \"Fehlinvestition\" beim Personal. Es besteht wohl ein entsprechendes betriebsspezifisches Risiko; der Haftpflich-\n2\n\ntige hat dafür aber nicht einzustehen. Eine Aufwandkorrektur drängt sich demzufolge unter diesem Aspekt nicht auf.\n\nddd. Eventualiter macht der Anschlussberufungskläger geltend, angesichts\nder erkennbaren Mängel des T. Gutachtens sollten die von der Invalidenversicherung ermittelten Einkommenswerte übernommen werden. Die IV-Stelle Graubünden, welche die Fragen nach dem hypothetischen Valideneinkommen ebenfalls\nhabe beantworten müssen und hierzu dank ihren langjährigen erfahrenen Berufsberater prädestiniert sei, habe das hypothetische Valideneinkommen auf jährlich Fr.\n222'000.– festgelegt. Das hilft dem Berufungskläger nicht. Denn ob sein zumutbares\nValideneinkommen bei 190'000 oder 220'000 Franken lag, war für die IV-Rente\npraktisch belanglos. Der Invaliditätsgrad von 66  % für eine ordentliche volle IV-\nRente wird bereits beim unteren Erwerbswert klar überschritten. Zudem dient bei\nder Invalidenversicherung das ohne Gesundheitsschaden zumutbare Erwerbseinkommen nur zur Bestimmung des massgeblichen Invaliditätsgrades (vgl. act.\n03.1.V.35-37), wohingegen es bei der privatrechtlichen Haftpflicht direkten Einfluss\nauf den Schadenersatz hat. Der IV-Invaliditätsgrad bestimmt vorab den Rentenanspruch in Bruchteilen (1⁄4 , 1⁄2 , 3⁄4 oder voll; Art. 28 IVG) hingegen nicht unmittelbar die\nRentenhöhe, welche der Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung\nentspricht (Art. 37 IVG).\n\neee. Wolle man weder auf die 5 Saisons vor dem Unfall noch auf die Feststellungen der Invalidenversicherung abstellen, beantragt der Anschlussberufungskläger schliesslich, so seien, quasi als schlechteste Methode, zumindest die gutachterlichen Grundlagen und Annahmen korrekt und umfassend zu korrigieren. Auf\nden Seiten 14 ff. der Prozesseingabe habe er ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 210'140.– errechnet. Auf die entsprechenden Ausführungen\nwerde ebenso verwiesen wie auf das Plädoyer vor der Vorinstanz. Wie eingangs\ndargelegt, muss die Berufungsinstanz einer solchen Globalverweisung nicht weiter\nnachgehen. Mangels in der Berufungsschrift selbst enthaltener Begründung ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\nfff. Bei den Aufrechnungen der tatsächlich ausbezahlten Mehrlöhne an\nFrau X., welche erfolgsmindernden Betriebsaufwand des Klägers darstellen, ist\nsachgerecht auf den Bruttolohn abstellen, nachdem die Sozialabgaben ebenfalls\nunfallkausale Erwerbsminderungen darstellen. Eine Inkonsequenz weist das angefochtene Urteil insoweit auf, als die Tatsache unterging, dass bereits 1995/96, im\nersten Jahr nach dem Unfall, der Lohn der Ehefrau von durchschnittlich Fr. 23'400.–\n2\n\n"}