{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufungsklägerin macht geltend, die Aufrechnung von Mehrvergütungen an Frau X. und des Gewinnausfalls für die Schneebar seien nicht sachgerecht. Das Gutachten T. habe die nicht marktgerechte Vergütung von Frau X. in\nder Saison 1995/1996 mit Fr. 14'000.– und 1996/1997 mit Fr. 6'500.– veranschlagt\nhat und das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Klägers von rund Fr. 192'400.–\nohne Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an Frau X. errechnet. Die\nBerücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an die Ehefrau des Klägers hätte\nzu einer Reduktion des Geschäftserfolgs und damit des klägerischen Einkommens\ngeführt. In der Finanzbuchhaltung werde lediglich in der Saison 1996/1997 ein\n\"Lohn Frau X.-C.\" von Fr. 39'514.– geführt, gegenüber Fr. 24'000.– in der Vorsaison\n1995/1996. Es ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin über die tatsächlichen\nGrundlagen im Gutachten irrt. Es gilt einerseits die vom Gutachter als \"marktgerecht\nzu veranschlagenden Mehrleistungen an Frau X.\" von geschätzten Fr. 14'000.– (für\n1995/96) und Fr. 6'500.– (für 1996/97), welche eine Hypothese beziehungsweise\neinen gutachterlichen Vorschlag darstellen, da sie effektiv nicht ausbezahlt wurden,\nund die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen an Frau X. andererseits zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung beider Parteien hat die Vorinstanz die gutachterliche Hypothese, der Kläger hätte seine Ehefrau für die beiden Saisons nach dem\nUnfall mit Fr. 14'000.– (für 1995/96) und Fr. 6'500.– (für 1996/97) höher entschädigen müssen, als er dies tatsächlich getan hat -eine Lohnerhöhung ist zwar erfolgt,\nsie war nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht hoch genug- bei der Aufrechnung für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ab 1998/99 nicht\nberücksichtigt. Sie hat sich ausschliesslich an die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen (Bruttolohn 1996/97 Fr. 44'500.– abzüglich durchschnittlicher Bruttolohn\nder Vorjahre Fr. 23'400.– = Fr. 21'100.–) gehalten (act. 03.1.VIII.1, S. 15), woran\nauch im Berufungsverfahren nichts zu ändern ist. Die Rüge, es habe eine Erhöhung\ndes klägerischen Bruttoeinkommens zufolge Berücksichtigung von bloss hypothetischen Lohnzahlungen an Frau X. stattgefunden, ist somit unbegründet. Hinfällig\n2\n\nwird damit auch die Rüge, die Vorinstanz erwäge Widersprüchliches, wenn sie im\nvorliegenden Zusammenhang die der Ehefrau des Klägers ausbezahlten tatsächlichen Löhne nicht gelten lasse, sondern diese wirtschaftlich aufrechne und handkehrum die von der Beklagten geltend gemachte einfache Gesellschaft zwischen\nden Eheleuten X. verneine und dazu sehr formal auf den Lohn von Frau X. gemäss\nLohnausweis abstelle.\n\nBei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommens von Fr.\n192'400.– sind die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen an Frau X., namentlich der\nleicht erhöhte Lohn 1995/1996 (Fr. 24'000.–) und der wesentlich höhere Lohn\n1996/97 von Fr. 39'514.– (act. 03.1.II.1 S. 11, Übersicht Erfolgsrechnungen in Anhang 2; Quelle waren die Lohnstammblätter von Frau X.) aufwandseitig berücksichtigt worden. Was die Berufungsklägerin nun verkennt, ist der Umstand, dass die\ntatsächliche Erhöhung des Lohnes der Ehefrau zu einer Erwerbsminderung beim\nKläger führte. Da die Lohnerhöhung unfallkausal ist, muss beim hypothetischen Erwerbseinkommen, wie es ohne den Unfall wäre, logischerweise der Vorgang durch\nAufrechnung umgekehrt werden. Die effektiven zusätzlichen Lohnaufwendungen\nfür Frau X. ab der Saison 1995/1996 waren Folge des schädigenden Ereignisses,\nindem Frau X. Arbeiten übernehmen musste, welche vordem der Kläger gemacht\nhatte. Wenigstens im Umfang der tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen schmälern\ndiese den Verdienst des Klägers. Ohne den Unfall hätte der Kläger seiner Ehefrau\nweiterhin den früheren durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 23'400.– bezahlen\nmüssen, da sich ihre Funktion im Betrieb ohne den Unfall nicht geändert hätte. Entsprechend wäre das klägerische Einkommen um diesen Differenzbetrag höher ausgefallen, weshalb die Vor-instanz zu Recht eine Aufrechnung vorgenommen hat.\n\nbbb. Die Berufungsklägerin rügt zwar die Aufrechnung des entgangenen\nGewinns von Fr. 4'000.– aus der Schneebar auf \"Ka.\" als nicht sachgerecht. Eine\nBegründung liefert sie jedoch nicht, so dass sich Erörterungen dazu erübrigen.\n\nccc. Der Anschlussberufungskläger hält dafür, es sei das Resultat des T.\nGutachtens dahingehend zu korrigieren, dass das Betriebsergebnis in den Saisons\n1995/96 und 1996/97 je um Fr. 16'000.–, entsprechend dem Saisonlohn eines\nKochs, angehoben werde. Er habe angesichts seines Unfalls vom Frühsommer\n1995 für die kommende Wintersaison 1995/96 einen zusätzlichen Koch und einen\nweiteren Hilfskoch eingestellt. Dass der Unfall der wesentliche Grund für diese Personalaufstockung gewesen sei, ergebe sich sowohl aus einer Aktennotiz des Versicherungsvertreters Lutz vom 11. November 1995 als auch aus der Aussage der\n2\n\n"}