{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Aussagen über die künftige Entwicklung eines Unternehmens sind vorliegend ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur Feststellung des wirtschaftlichen\nSchadens. Der Richter hat so konkret wie eben möglich zu prognostizieren. Umstände, die für eine Erhöhung oder Verringerung des aktuellen Verdienstes sprechen, müssen wahrscheinlich sein (BGE 129 III 141 E. 2.2). Ebensowenig wie es\nüberzeugt, zum offenbaren Nachteil des Klägers bloss 3 und darunter die 2 schlechtesten der vergangenen Jahre für die Zukunftsvoraussage zu berücksichtigen, ist\nangezeigt, zu seinem Vorteil zu spekulieren, indem nur eine begrenzte Periode von\nguten bis sehr guten Jahren herausgepickt wird. Angesichts der Ertragsschwankungen, denen ein Restaurant in einem Skigebiet erfahrungsgemäss stark ausgesetzt\nist, kann zwar auch die von der Berufungsklägerin propagierte Regel, dass auf die\naktuellsten vorliegenden Betriebsergebnisse, also jene der eben abgelaufenen Vorjahre, abzustellen und dabei das letzte Jahre am stärksten, das zweitletzte am zweitstärksten usw. zu gewichten ist, nicht greifen. Eine höhere Aktualität eines Betriebsergebnisses spricht im Speziellen nur bedingt für mehr Zuverlässigkeit bei der Prognose.\n\nDie Anwendung einer 5-jährigen Vergleichsperiode vor dem Unfall wird klägerseits unter anderem damit begründet, dass so das historisch einmalige\nschlechte, katastrophale Winterjahr 1995/1996 aus der Rechnung falle. Schlechte\nSchneeverhältnisse in der Saison 1995/1996 können indes nicht dazu führen, vom\nbewährten gutachterlichen Vorgehen abzurücken, dass (auch) auf die letzten vorliegenden aktuellen Jahresergebnisse abzustellen ist. Die beiden aktuellsten Jahresergebnisse (1995/1996 und 1996/97, beide nach dem Unfall) mit zu berücksichtigen drängt sich vorliegend um so mehr auf, als nach unbestrittener gutachterlicher\nFeststellung der Unfall von X. keinen direkten Einfluss auf den Rückgang der Umsätze hatte (zu den indirekten Einflüssen vgl. nachstehende Erwägung bb.). Mit unterschiedlichen Schneeverhältnissen -auch einer singulär \"katastrophalen\" Saisonmuss der Betrieb eines Skirestaurants schlicht rechnen. Früher schon kam es zu\nUmsatzeinbrüchen und auch künftig wird es solche geben. Ein Restaurationsbetrieb\nin einem Skigebiet ist externen, das heisst unternehmerisch nicht beeinflussbaren Ursachen sehr stark ausgesetzt. Diesem freiwillig eingegangenen Betriebsrisiko hat der\nRichter bei der Verdienstprognose angemessen Rechnung zu tragen. An der erfahrungsgemäss bestehenden Wahrscheinlichkeit, dass in den kommenden Jahren ab\n1998 wieder einmal ein schlechtes Tourismusjahr eintreten wird, führt jedenfalls\nkein Weg vorbei.\n\nbb. Aufrechnungen unfallbedingter Zusatzaufwendungen\n2\n\nGemäss Gutachten T. wurde das Bruttoeinkommen des Klägers in den 7\nSaisons von 1990/91 bis und mit 1996/97 ermittelt und daraus ein Durchschnittseinkommen von gerundet Fr. 192'400.– errechnet (kumuliert Fr. 1'347'182.– ÷ 7;\nact. 03.1.II.1, S. 7 und Anhang 2). Die Vorinstanz hat das relevante jährliche Bruttoeinkommen durch Aufrechnungen von Mehrvergütungen an Frau X. für die Geschäftsführung des Gastbetriebes in der Saison 1996/1997 (Fr. 21'000.–) sowie des\nzusätzlichen Gewinns der Schneebar auf \"Ka.\" für die Saison 1996/1997 (Fr.\n4'000.–) um jährlich durchschnittlich Fr. 3'642.80 (Fr. 25'100.– ÷ 7) auf Fr.\n196'042.80 angehoben.\n\n"}