{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufungsklägerin hält dafür, durch die Einführung der Mehrwertsteuer und die laut Gutachten zwecks optimaler Betreuung der Kunden notwendigerweise erfolgte Personalaufstockung (mit umsatzunabhängigen Mehrkosten von\nFr. 50'000.– pro Saison) habe die Saison 1994/1995 eine signifikante und bleibende\nZäsur in der Kostenstruktur zum Nachteil des Klägers erfahren. Die Idee, dass die\nPersonalkosten dauernd umsatzunabhängig sein sollen, ist nicht ernst zu nehmen.\nKundenorientiert war nach der betriebswirtschaftlichen Einschätzung der T.\n1994/1995 angezeigt, die optimale Betreuung der Gäste durch Personalaufstockung zu erhalten. X. kannte persönlich hunderte von Stammgästen (act. 03.1.VI.26\nS. 14), worauf zum nicht unterschätzenden Teil sein Erfolg beruhte. Es wäre -\nsuboptimal- wohl auch mit einer angespannten Personalsituation gegangen. Dass\ndie Massnahme gleichwohl ergriffen wurde, zeigt, dass sie zumindest teilweise auch\nzur Erhaltung des unbestrittenermassen vorhandenen guten Rufes diente und in\ndiesem Umfang einer Vorinvestition in eine allfällige Umsatzsteigerung gleich kam,\nbeziehungsweise es hätten mit ihr (ohne weitere Aufstockung) in gewissem Mass\neine künftige Umsatzsteigerung abgefangen werden können.\n\nccc. Unerspriesslich ist sodann der Einwand der Versicherung, der im Zeitpunkt des Unfalls (1995) 56 Jahre alte Kläger habe damals die Zeit der grössten\nAktivität und der höchsten Produktivität, welche statistisch gesehen im Alter zwischen 40 und 55 erreicht werde, bereits hinter sich gehabt, weshalb bei der Festlegung des künftigen Einkommensverlustes nicht einfach auf die letzten sieben Jahre\nvor dem Unfall zurückgegriffen werden dürfe. Dabei übersieht sie, dass zwei der in\nder 7-jährigen Referenzperiode (1990/1991-1996/1997) enthaltenen Jahre in die\nZeit der von ihr behaupteten statistisch rückläufigen Produktivität fallen, womit diese\nde facto teilweise berücksichtigt wäre. Das schweizerische Haftpflichtrecht steht ferner auf dem Boden der konkreten Schadensberechnung. Den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, seinen besonderen Eignungen und Schwächen ist Rechnung zu tragen (Brehm, a.a.O., N 39/56/88 zu OR 46). Abstrakte statistische Werte\ndes gesamten Bevölkerungsdurchschnitts haben zurückzutreten, wo für eine Prognose konkrete Anhaltspunkte Abweichendes nahelegen. Der Kläger war 1995 guter Gesundheit. Angesichts seiner vielseitigen Aktivitäten, seiner erwiesenermassen\nausgeprägt leistungsorientierten Einstellung und des Umstandes, dass er seinen\nBetrieb rationell eingerichtet hatte (unterdurchschnittliche Betriebskosten, vorteilhaftes Verhältnis von Selbstbedienungs- und Bedienungsrestaurant), kann guten\nGewissens davon ausgegangen werden, dass seine Produktivität im Zeitraum nach\n1995 noch für einige Jahre ungebrochen geblieben wäre. Gegen diesen, aus konkreten Anhaltspunkten gezogenen Schluss kommt eine abstrakte Statistik nicht auf.\n2\n\nUnter Berücksichtigung aller massgeblichen Aspekte lässt sich somit am\nehesten die Prognose vertreten, dass sich künftig an dem im langjährigen Durchschnitt erzielten Ertrag (Umsatz - Aufwand) nichts wesentlich geändert hätte.\n\nddd. Der Anschlussberufungskläger wendet sich seinerseits gegen die 7-\njährige Vergleichsperiode mit dem Argument, dies führe zu einer systematischen\nUnterschätzung des hypothetischen Valideneinkommens. Zwei dieser Jahre fielen\nin die Zeit nach dem Unfall, wobei 1994/95 (-21 %) schlecht und 1995/96 gar katastrophal (weiterer Einbruch um 33 % auf weniger als die Hälfte des Mehrjahresdurchschnitts) ausgefallen sei. Damit ist er nicht zu hören, weil er auch in Zukunft\nmit mässigen beziehungsweise einem ausnehmend schlechten Jahr zu rechnen\nhätte.\n\neee. Schliesslich wird gerügt, diese Auswahl der 7-jährigen Bezugsperiode\ntrage dem Umstand keine Rechnung, dass die Bergbahnen On. heute auch die Talpiste beschneiten, weshalb derart schlechte Frequenzzahlen der Vergangenheit angehörten. Die Beschneiung der Talpiste wird nicht unter Beweis gestellt, ist aber\nvorallem eine neue, erstmalig im Berufungsverfahren erhobene tatsächliche Behauptung. Darauf ist angesichts der strengen erstinstanzlichen Eventualmaxime beziehungsweise des Novenverbots im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.\n\nfff. Der Berufungskläger will auf eine 5-jährige Vergleichsperiode vor dem\nUnfall abstellen, denn nichts sei naheliegender als die Annahme, dass sich das klägerische Einkommen nach dem Unfall gleich entwickelt hätte, wie in den fünf Wintern vor dem Unfall. Mit dieser Grundlage fiele einerseits das historisch einmalig\nschlechte, katastrophale Winterjahr 1995/96 aus der Rechnung und es müssten\nnicht in mühseliger Kleinarbeit die Saisons nach dem Unfall durch Aufrechnung unfallbedingter Einkommenseinbussen korrigiert werden. Dieses Vorgehen dränge\nsich schliesslich auch angesichts der gutachterlichen Feststellungen zum Ausbau\nder Infrastruktur und Entwicklungspotential der Skiregion On. auf. Angesichts dessen sei die Annahme naheliegend, dass das durchschnittliche Betriebsergebnis in\nden fünf Wintern vor dem Unfall von rund Fr. 218'000.– auch die künftige Entwicklung ohne Unfall widerspiegele. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe die IV-Stelle,\ndie bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens regelmässig auf die\nEinkommensverhältnisse vor dem massgebenden Ereignis abstelle und diese nominallohnindexiere, ebenfalls die Jahre vor dem Unfall als Basis genommen und\ndaraus ein künftiges Valideneinkommen von Fr. 222'000.– aufgerechnet.\n2\n\n"}