{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Als Ausgangsbasis hat sich die Vorinstanz auf das betriebswirtschaftliche\nGutachten der T. gestützt, welches anhand der ausgewiesenen Gewinnzahlen der\n7 Saisons 1990/1991-1996/1997 zu einem durchschnittlichen klägerischen Jahresbruttoeinkommen von Fr. 192'400.– gelangt ist.\n\nDagegen bringt die Berufungsklägerin vor, es bestehe kein Grund von der\nbei Ertragswertberechnungen üblicherweise angewendeten 3-jährigen Referenzperiode (1994/1995-1996/1997) abzuweichen, nachdem die vier Saisons 1994-1998\nsehr konstante Umsatzzahlen von Fr. 800'000.– pro Jahr erbracht hätten. Die Kostenstruktur habe ab 1994/1995 und somit aus unfallfremden Gründen signifikante\nÄnderungen erfahren, zum einen wegen der Einführung der Mehrwertsteuer auf den\n1. Januar 1995 und zum anderen wegen der ohnehin notwendigen Aufstockung des\nPersonalbestandes. Zudem habe der im Unfallzeitpunkt 56-jährige Kläger statistisch gesehen die Zeit der höchsten Produktivität (zwischen Alter 40 und 55) bereits\nhinter sich gehabt.\n\nDer Anschlussberufungskläger plädiert dagegen, falls nicht einfach auf das\nvon der IV-Stelle angenommene hypothetische Valideneinkommen von Fr.\n222'000.– abzustellen sei, eventualiter für eine Vergleichsperiode von 5 Jahren vor\ndem Unfall (1990-1995). Das gutachterliche Vorgehen, der Verdienstprognose 7\nSaisons zu Grunde zu legen, wobei zwei Saisons in die Zeit nach dem Unfall fielen\nund das Betriebsergebnis 1994/95 schlecht sowie jenes von 1995/96 katastrophal\nausgefallen sei, führe zu einer systematischen Unterschätzung des beträchtlichen\nEntwicklungspotentials der Skiregion On. und damit des künftigen hypothetischen\nValideneinkommens. Nichts sei naheliegender, als die Annahme, dass sich das klägerische Einkommen nach dem Unfall gleich entwickelt hätte wie in den fünf Wintern\nzuvor. Damit falle einerseits das historisch schlechte Winter 1995/96 aus der Rechnung und es müssten andererseits nicht in mühseliger Kleinarbeit die Saisons nach\n2\n\ndem Unfall durch Aufrechnung unfallbedingter Einkommenseinbussen korrigiert\nwerden.\n\nDie Argumente, welche von beiden Seiten gegen die 7-jährige Referenzperiode vorgebracht werden, vermögen nicht zu überzeugen.\n\naaa. Entgegen der Berufungsklägerin handelt es sich bei der Skistation\n\"Ka.\" nicht um einen üblichen Betrieb, sondern -wie sie andernorts selbst geltend\nmacht- um einen von mehreren, menschlich nicht beeinflussbaren Faktoren stark\nabhängigen Saisonbetrieb. Eigentliche Einbrüche und Spitzenjahre kommen immer\nwieder vor, ist doch namentlich der Schneesport nach wie vor stark witterungsabhängig und widerspiegelt das Konsumverhalten im Freizeit- und Tourismusbereich\nteilweise die allgemeine Konjunktur. Nach unwidersprochener Feststellung lebt\ndenn auch die Skiregion On. zum grossen Teil nicht von Tagestouristen aus der\nUmgebung sondern von älteren Gästen und Familien aus dem Unterland, die sich\nwährend den Winterferien vornehmlich in Ferienwohnungen (Parahotellerie) aufhalten (act. 3.1.II.1 S. 5). Die Versicherung will lediglich auf eine Referenzperiode der\ndrei Saisons 1994/1995 bis 1996/1997 -den schlechtesten seit 1990- abstellen. Dieser im speziellen Fall willkürlich anmutenden Auswahl ist nicht zu folgen. Denn damit würden nicht nur mehrheitlich (2 von insgesamt 3) Jahresergebnisse berücksichtigt, welche nach dem schädigenden Ereignis erzielt wurden, was bereits fragwürdig ist, sondern auch zwei atypisch schlechte Saisons. Der Rückgang des Bruttoeinkommens von Fr. 260'000.– im Jahre 1993/94 auf Fr. 146'000.– (1994/95) und\nauf Fr. 100'000.– (1995/96) war sehr gross, bevor es in der folgenden Saison wieder\nauf 157'000.– stieg. Der Einbruch war eine Folge katastrophaler Schneeverhältnisse und schlechter Witterungsbedingungen an den Wochenenden. Der Pächter\neines solchen Betriebs hat erfahrungsgemäss wohl zwischendurch ein schlechtes\nJahr hinzunehmen; andererseits ist es aus der gleichen Erfahrung kein Dauerzustand. Das Phänomen solch kaum beeinflussbarer und vorhersehbarer Schwankungen wird am geeignetsten durch eine grössere Vergleichsperiode ausgeglichen; mit\nihr wird die Bedeutung atypischer Jahre -sei es zu Gunsten und/oder zu Lasten des\nGeschädigten- gemildert und somit die Ertragswertschätzung objektiviert. Angesichts der gegebenen betrieblichen Eigenart von \"Ka.\" geht das Argument der Versicherung, in der heutigen Zeit sich schnell wandelnder Unternehmenswerte sei im\nRegelfall auf eine dreijährige Referenzperiode abzustellen und das letzte Jahre\nstärker als frühere Jahre zu gewichten (z.B. dreifache Gewichtung des letzten Jahres, doppelte Gewichtung des vorletzten Jahres und einfache Gewichtung des drittletzten Jahres), an der Sache vorbei.\n2\n\n"}