{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Soweit eine geringe natürliche Kausalität der HWS-Degeneration vorläge,\nwäre sie rechtlich inadäquat und bildete insofern auch keinen Grund den Schadensersatz gestützt auf Art. 44 OR zu kürzen. Allenfalls ist in Anwendung besagter Norm\nfestzustellen, dass Anhaltspunkte fehlen, die auf ein unbilliges Missverhältnis zwischen vollumfänglicher Ersatzpflicht und der beim Kläger heute bestehenden Schadenslage hindeuten. Beim adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um\neine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach\nRecht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3). Es ist die im Einzelfall billige, eben\nadäquate Zurechnungsentscheidung zu fällen. Nach der Adäquanztheorie ist vorliegend die vollständige Zurechnung der klägerischen Beschwerden zu den Unfallfolgen die sich nach Recht und Billigkeit aufdrängende Lösung. Die Berufungsklägerin haftet somit voll.\n\nf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Berufungsklägerin keiner der Gutachter die vorbestandene Degeneration der HWS als mitwirkenden Faktor im Sinne einer Teilursache für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt hat. Ihr kommt weder eine hypothetische Kausalität noch eine effektive Teilkausalität zu; es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie Mitursache für die Beschwerden und die medizinische Arbeitsunfähigkeit ist. Damit ist sie inexistent. Die medizinischen Gutachter sind verständlicherweise zurückhaltend mit Feststellungen, dass\nbestimmte Krankheitszeichen absolut ausschliesslich auf eine Ursache zurückzuführen sind. Angesichts der letztlich beschränkten empirischen Messbarkeit ist im\nHaftpflichtrecht eine solche kaum zu erreichende Sicherheit beweismässig indessen auch nicht erforderlich. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs genügt nicht (Rey, a.a.O., N 518b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch wenn ein Personenschaden zu beurteilen ist, genügt dieser geringe\nWahrscheinlichkeitsgrad nicht, um eine Teilkausalität des Vorzustandes anzuneh-\n2\n\nmen (Brehm, a.a.O., N 117 zu OR 41). Hat kein Vorzustand des Klägers mit Krankheitswert den Eintritt des Schadens begünstigt oder in seinem Ausmass vergrössert, haftet die Beklagte voll. Wäre gleichwohl eine geringe Teilkausalität des Vorzustandes anzunehmen, müssten die bei der Anwendung von Art. 44 OR zu machenden Billigkeitsüberlegungen den Richter zum gleichen Ergebnis führen.\n\nDie Berufungsklägerin bemängelt zwar, dass die Vorinstanz die vorbestandene HWS-Degeneration nicht als Teilursache schadenersatzmindernd im Sinne\nvon Art. 44 OR berücksichtigt hat. Abgesehen von den vorstehend behandelten Rügen, die stets im Zusammenhang mit der behaupteten Teilkausalität stehen, bestreitet sie die aus dem Gutachten MEDAS hervorgehende 100%-ige medizinische Arbeitsunfähigkeit, von welcher die Vorinstanz als bewiesener Tatsache ausgegangen\nist, nirgends substantiiert. Namentlich stellt sie sich nicht eventualiter auf den Standpunkt, auch bei gänzlicher Verneinung unfallfremder Teilursachen im Sinne des\nGutachtens MEDAS betrage die Arbeitsunfähigkeit weniger als die dort geschätzten\n100%, oder es sei diesbezüglich das Gutachten D. mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit schlüssiger als das MEDAS Gutachten. Von einer medizinisch-theoreti-\nschen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist daher auszugehen (zur rechtlich zumutbaren\nResterwerbsfähigkeit vgl. hinten Erwägung 5.d).\n\n4. Wirtschaftlicher Schaden\n\nArt. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten bei Körperverletzung Anspruch auf\nErsatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Ersatz ist zu leisten, sofern und soweit dem Verletzten wirtschaftliche Nachteile aus der Verletzung erwachsen.\n\na. Hauptschadensposition ist vorliegend die wirtschaftliche Einbusse als\nRestaurantbetreiber. Der Schaden ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Urteils zu\nberechnen (Art. 46 Abs. 2 OR). Gemeint ist das Urteil derjenigen Instanz, bei welcher prozessual noch neue Tatsachen vorgebracht oder berücksichtigt werden können. Rechnungstag ist somit der Tag des bezirksgerichtlichen Urteils (12. November\n2002). Dabei wird der Schaden bis zum Urteilstag konkret, das heisst nach seinem\ntatsächlichen Verlauf berechnet. Ab diesem Zeitpunkt kann er nur abstrakt, als eine\nzukünftige hypothetische Entwicklung beurteilt werden (BGE 116 II 295 E. 3.a.aa).\nMit einer Hypothese zu arbeiten ist vorliegend indessen auch insofern, als der\ntatsächliche Verdienst bereits beginnend mit der Saison 1998/1999 zufolge unfall-\n2\n\nbedingter Geschäftsaufgabe nicht mehr bekannt ist. In bezug auf den Selbständigenverdienst aus der Restaurantpacht setzt sich der Erwerbsschaden somit zusammen aus dem gegenwärtig konkreten Gewinneinbruch in der Zeit zwischen Unfall\nund effektiver Geschäftsaufgabe, dem gegenwärtig hypothetischen Gewinnausfall\nin der Zeit zwischen der Geschäftsaufgabe und dem Urteil sowie dem zukünftig hypothetischen Ausfall in der Zeit zwischen dem Urteil und dem hypothetischen Ende\nder Erwerbstätigkeit wie es ohne Unfall eingetreten wäre.\n\naa. Vergleichsperiode für hypothetischen Verdienstausfall\n\n"}