{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Die ausservertragliche Haftpflicht setzt voraus, dass zwischen dem schädigendem Verhalten und dem zu ersetzenden Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 III 110 E. 2 und\n3; 107 II 269 E. 3). Hinsichtlich der Adäquanz wird bei der konstitutionellen Prädisposition danach unterschieden, ob das vorbestehende Leiden voraussichtlich unabhängig vom Unfallereignis später zum Schaden geführt hätte oder ob es sich ohne\nden Unfall voraussichtlich nicht schädigend ausgewirkt und nur in Verbindung mit\ndiesem den tatsächlich eingetretenen Schaden bewirkt oder vergrössert hat. Im ersten Fall kann dem Anteil der konstitutionellen Prädisposition an der Kausalität im\nRahmen von Art. 44 Abs. 1 OR Rechnung getragen werden. Im zweiten Fall bleibt\ndagegen der Schädiger auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat.\nDiesfalls besteht selbst bei singulären Auswirkungen kein Grund, sie vom Begriff\ndes adäquaten Kausalzusammenhangs von vornherein auszuschliessen, hiesse\ndies doch, den Geschädigten seine Schwächen selber entgelten zu lassen, als ob\nder Schädiger sich den Gesundheitszustand des Opfers aussuchen könnte (HAVE\n2002 S. 302 f., mit zahlreichen Hinweisen). Diese Grundsätze sind in einem späteren Urteil vom Bundesgericht bestätigt worden (Urteil 4C.416/1999 vom 22.2.2000\nE. 2c/aa, abgedruckt in Pra 2000 Nr. 154 S. 920 ff.). Damit soll das Bundesgericht\nder Forderung Rechnung getragen haben, dass eine konstitutionelle Prädisposition\n2\n\nkeinen Kürzungsgrund i.S.v. OR 43/44 mehr darstelle, womit folglich \"die unselige\nFrage, inwieweit die Unfallfolgen dem Konstitutionsmangel [Prädisposition] anzulasten seien, entfalle\" (HAVE 2002 S. 303 unter Hinweis auf Weber, Zurechnungsund Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ 85, 1989,\nS. 82). Dass das Bundesgericht damit die Anwendung von Art. 44 OR in jenen Fällen ausschliesst, in denen sich die Prädisposition ohne den Unfall voraussichtlich\nnicht schädigend ausgewirkt und nur in Verbindung mit diesem den tatsächlich eingetretenen Schaden bewirkt oder vergrössert hat, ist allerdings zweifelhaft (HAVE\n2002 S. 387), kann aber offen bleiben. Da es sich bei der Gesetzesvorschrift von\nArt. 44 OR um eine Kann-Bestimmung handelt, beruht der Entscheid auf dem Ermessen des Richters, der sein Urteil nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffen\nhat. Das hauptsächliche Bestreben jeder auf Billigkeit gegründeten Rechtsanwendung ist es, dem Einzelfall gerecht zu werden. So beruht der Billigkeitsentscheid auf\nrichterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung alle wesentlichen Umstände des\nEinzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine Reduktion der Schadenersatzbemessung\nist angebracht, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen sich der\nkrankhafte Vorzustand ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich überhaupt\nnicht ausgewirkt hätte, wird die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten für\nsich allein in der Regel nicht genügen, um zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruches zu führen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche es als\nunbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten. Als mögliche, also nicht abschliessend aufgezählte Gesichtspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche eine vollumfängliche Ersatzpflicht\nals unbillig erscheinen lassen, kommen beispielsweise eine dem Geschädigten zurechenbare Gefahrenexponierung, eine sich besonders ungünstig auswirkende\nVorbelastung des Geschädigten und die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen in Betracht. Eine vollumfängliche Ersatzpflicht des Schädigers erscheint regelmässig dann als unbillig, wenn zwischen dieser und der Gewichtung der Schadensanlage des Geschädigten ein Missverhältnis besteht. Dieses kann somit als ausschlaggebendes Kriterium für den Billigkeitsentscheid bezeichnet werden (vgl. die\nBetrachtungen in HAVE 2002 S. 385-387 zu den Bundesgerichtsurteilen\n4C.416/1999 vom 22.2.2000=Pra 2000 Nr. 154 und 4C.215/2001 vom 15.1.2002).\nDer Gedanke, dass sich X. mit seiner asymptomatischen HWS-Degeneration in\nleichtfertiger Art und Weise einer Gefahr ausgesetzt hat, indem er ein Fahrzeug\nlenkte, wäre weit hergeholt. Seine Vorbelastung war nicht besonders ungünstig. Die\nrheumatologischen und neurologischen Gutachten lassen kaum Zweifel offen: Falls\nüberhaupt ein Beitrag des Vorzustandes besteht, dann nur in sehr geringem Masse.\n2\n\nEin Vorzustand ist aber erst dann ersatzmindernd zu berücksichtigen, wenn ihm im\nVergleich zur schädigenden Handlung eine gewisse Bedeutung zukommt und er zur\nunfallbedingten Vermögenseinbusse zumindest mehr als nur geringfügig beigetragen hat (HAVE 2002 S. 386). Hinweise, die auf ein reduziertes Verschulden der\nSchädigerin S., für welches die Beklagte einzustehen hat, schliessen lassen, gibt\nes nicht. Andere Momente, deren Prüfung auf eine Zurechenbarkeit sich lohnte, sind\nnicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.\n\n"}