{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nGutachten, das selbständig von einer Partei eingeholt und ins Verfahren eingebracht wird, nicht a priori Zweifel an, weil es einseitig initiiert wurde. Sachliche Argumente gegen das psychiatrische Gutachten Haefliger bringt die Berufungsklägerin nicht vor.\n\nDas Gutachten Haefliger ist umfassend und ausgewogen. Anzeichen, dass\ndie Objektivität des allein vom Kläger beauftragten und bezahlten Experten getrübt\nsein könnte, sind weder aus dem Gutachten selbst noch extern ersichtlich. Dieses\nGutachten kann somit ebenfalls in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden.\n\nd. Der Fallgruppe, bei der eine hypothetische Ursache (hier die HWS-\nDegeneration) bei Eintritt der realen Ursache (hier der Unfall) zwar vorhanden, aber\nnoch nicht wirksam ist, können nach Rey (a.a.O., Rz 604 ff., 610 f.) bestimmte Erscheinungsbilder der konstitutionellen Prädisposition zugeordnet werden, falls diese\nim Zeitpunkt des Eintritts der realen Ursache zwar anlagemässig schon vorhanden\nwar, jedoch noch nicht wirksam geworden ist, das heisst noch keinen Schaden der\nnun durch die reale Ursache eingetretenen Art bewirkt hätte. Diesfalls kann die hypothetische Kausalität bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dann berücksichtigt werden, wenn derjenige, der die reale Ursache zu\nvertreten hat, beweisen kann, dass die Wirkungen der anlagemässig vorhandenen\nhypothetischen Ursache in absehbarer Zeit eingetreten wären. Dieser Beweis ist\nvorliegend gescheitert, beziehungsweise es ist der Beweis des Gegenteils erbracht.\nDie HWS-Degeneration war im Unfallzeitpunkt nicht wirksam und es war unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit wirksam geworden wäre (Gutachten D., act.\n03.1.II.2 S. 15; Gutachten MEDAS, act. 03.1.VI.26 S. 26). Die Anlage war zwar vorhanden und mochte grundsätzlich auch Eignung zur Herbeiführung des nachmalig\neingetretenen Schadens haben, aber der nachmalig eingetretene Schaden war\nnicht gleichsam aus ihr vorprogrammiert.\n\ne. Nach Auffassung der Zivilkammer ergibt sich kein anderes Resultat,\nwenn man die vorliegende Kontroverse um die konstitutionelle Prädisposition auf\nder Ebene der rechtlichen Adäquanz eines als gegeben anzusehenden natürlichen\nKausalzusammenhangs behandelt. Die konstitutionelle Prädisposition ist eine besondere Art des Zufalls und kann unter den für den Zufall geltenden Voraussetzungen zur Herabsetzung des Schadenersatzes führen. Wenn die Prädisposition eine\nadäquate, also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignete Teilursache für die Unfallfolgen ist und der Geschädigte für sie einstehen muss, kann sie vom Richter berücksichtigt werden. Nach\n2\n\nOftinger/Stark (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich\n1995, § 3 Rz 99) mag dies ausnahmsweise geboten sein, wenn eine kleine haftungsbegründende Ursache zu einem ausserordentlich schweren Schaden geführt\nhat. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, ist doch der Unfall nicht eine\n\"kleine haftungsbegründende Ursache\". Meistens ist nicht geboten, den Geschädigten für seine Prädisposition, die eine Teilursache darstellt, einstehen zu lassen,\ndenn wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat\nkein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte.\nDie Berücksichtigung der Prädisposition als Teilursache und damit als Grund zur\nReduktion des Schadenersatzes kommt daher nur in den seltensten Fällen in Betracht. Insoweit der für den Schaden Verantwortliche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, dürfte dies nie der Fall sein, es sei denn die Prädisposition sei so\nschwer, dass sie jederzeit unter relativ alltäglichen Nebenbedingungen zum gleichen Schaden führen kann (Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 N 100). Die Gutachten lassen\nkeinen Zweifel daran: Die vorbestandene HWS-Degeneration war nicht so schwer,\ndass sie jederzeit unter relativ alltäglichen Nebenbedingungen zu einem vergleichbaren Schaden wie durch den Unfall führen konnte.\n\n"}