{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Unhaltbar ist auch die berufungsklägerische These, es spreche gegen die\nvolle Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wenn er zugegebenermassen immer noch im\nVerwaltungsrat der Bergbahnen On. sei. Ganz abgesehen davon, dass das, was\nein Geschädigter noch tatsächlich macht oder machte, nicht übereinstimmen muss,\nmit dem, was für ihn aus gesundheitlichen Gründen noch tragbar ist, gebricht es für\ndie Frage der Arbeitsfähigkeit an der Signifikanz eines singulären Verwaltungsratsmandats für eine kleine Bergbahn. Das Gutachten MEDAS spezifiziert nur die Arbeitsfähigkeit für den eigentlichen Erwerbsbereich Restauration (0 %) und für den\nHaushalt (50 %; act. 03.1.VI.26, S. 24 f.). Das VR-Mandat dürfte zumindest vom\nBelastungsprofil her gesehen eher im Bereich dessen liegen, was das Gutachten\nMEDAS als Haushaltarbeit definiert. Der Umstand, dass der Kläger nach wie vor im\nVerwaltungsrat sitzt, ist auch kaum geeignet, die psychiatrische Einschätzung, dem\nVersicherten sei eine andere Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, in Frage zu stellen.\nEntgegen der Berufungsklägerin vermag sodann die klägerische Aussage, \"er arbeite nur noch etwas im Garten des Hauses\" die gutachterliche Feststellung des\nRheumatologen, der Kläger könne keine mittelschwere körperliche Arbeit mehr verrichten, nicht im Geringsten in Frage zu stellen. Wenn der Kläger sagt \"nur noch\netwas\", meint er qualitativ und quantitativ wenig. Diese Angabe deckt sich mit den\nGutachterschlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit (act. 03.1.VI.26, S. 25, 26 Ziff.\n7; act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5; act. 03.1.VI.14, S. 18-23). Das Ausmass\nder Invalidität ist letztlich eine medizinische Schätzung, welche die konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten des Geschädigten mit einzubeziehen hat (Brehm,\na.a.O., N 63 zu OR 46). Dass sich die Gutachter daran gehalten haben, ist angesichts des ihnen zur Verfügung stehenden umfangreichen Materials manifest und\nkommt auch in ihren Berichten zum Ausdruck (Gutachten D., act. 03.1.II. S. 8/15;\nGutachten MEDAS, act. 03.1.VI.26 S. 5/7/14/22; Gutachten Haefliger, act. 03.1.II.8\nS. 7f.).\n\ngg. Gemäss Berufungsklägerin soll auffällig sein, dass die anfänglich stark\nbewerteten vorbestehenden körperlichen Beschwerden (HWS-Degeneration) im\nLauf der Zeit in den verschiedenen Gutachten immer mehr an Bedeutung verloren\nhaben. Immerhin spreche der Rheumatologe im Gutachten MEDAS von einer \"richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Degenerationsprozesses\" (act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger, S. 5). Dieser Experte gehe somit vom Vorzustand als mitwirkender Ursache des heutigen Beschwerdebilds aus. Die Feststel-\n2\n\nlung im angefochtenen Urteil, wonach es die Experten als unwahrscheinlich\nbeurteilten, dass die HWS-Degeneration das heutige Beschwerdebild ausgelöst\nhätte, sei keine Antwort auf die Frage, ob der Vorzustand Teilursache sei. Eine solche finde sich im Gutachten MEDAS nicht. Zunächst ist richtig zu stellen, dass der\nKläger gar nie vorbestandene körperliche Beschwerden hatte. Diagnostiziert sind\nphysiologische Veränderungen an der HWS – erfahrungsgemäss ein Phänomen,\nvon dem ein signifikanter Teil der Generation über 50 betroffen ist. Das ist alles. X.\nhatte vor dem Unfall keine Beschwerden und die HWS-Degeneration wäre wahrscheinlich auch künftig asymptomatisch geblieben, wobei davon auszugehen ist,\ndass diese Prognose unter Berücksichtigung der konkret ausgeübten beruflichen\nTätigkeit getroffen wurde. Dass das Gutachten MEDAS keine Teilursächlichkeit der\nvorbestandenen HWS-Degeneration für das heutige Beschwerdebild festgestellt hat\n(act. 03.1.VI.26, S. 26 Ziff. 5), wurde bereits vorstehend dargelegt.\n\nhh. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz Widersprüchlichkeit vor, indem sie für die Frage der Auswirkungen der vorbestandenen HWS-Degeneration\nauf das Gutachten D. abgestellt habe, anschliessend jedoch der Folgerung dieses\nGutachters, dass (nur) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht gefolgt sei.\nEntgegen der Berufungsklägerin besteht die Vorgehensweise bei der Feststellung\ndes Sachverhalts nicht darin, von einer vollen oder halben Arbeitsunfähigkeit \"auszugehen\" und das Bezirksgericht hat diesbezüglich nichts unterstellt. Mehrere Gutachten können bei gleichen klinischen Befunden und Ursächlichkeiten zu anderen\nSchlüssen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gelangen. Oder mit anderen Worten,\ndie umfangmässige Feststellung der vorhandenen Beschwerden (Symptomatik)\nund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von den Ursachen;\ndie Beschwerden werden nicht geringer, wenn die Ursachen nicht festgestellt werden können oder teilweise woanders liegen.\n\nc. Mit der wiederholten Bemerkung, es lägen (bloss) zwei neutrale medizinische Gutachten vor, wird stillschweigend das psychiatrische Gutachten Haefliger als parteiisch qualifiziert und damit implizite seine Beweistauglichkeit in Abrede\ngestellt. Das ist zurückzuweisen. Es mag sein, dass einem vom Gericht in Auftrag\ngegebenen Gutachten die Vermutung erhöhter Objektivität zukommt. Für den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist indessen grundsätzlich allein sein\nInhalt massgebend (Fachlichkeit, umfassende Untersuchung, Begründung, Schlüssigkeit, Objektivität etc.). Die Herkunft von Fachmeinungen, ihre unterschiedlichen\nBezeichnungen und die Auftragslage bei ihrer Einholung können nicht allein entscheidend beziehungsweise vorentscheidend sein. Insbesondere haften einem\n2\n\n"}