{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus der erstmals\ndrei Tage nach dem Unfall und in den folgenden Monaten regelmässig festgestellten, rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres ergibt sich\nkein Argument dafür, dass sich die Sache -namentlich durch Hinzutreten psychischer Beschwerden- nicht verschlimmern konnte. Dr. H. hat ferner nicht erst 1997,\nsondern bereits im März, August und Oktober 1996 auf eine psychische Problematik (Verarbeitungsprobleme, depressive Entwicklung, Lebenskrise) hingewiesen\n(act. 03.1.II.2, S. 3; 03.1.III.11; 03.1.II.8, S. 2); bereits ab Mitte 1997 stehen sie für\nihn im Vordergrund (act. 03.1.II.8, S. 2) und es begann die Konsultation eines Psychologen und Behandlung mit Antidepressiva (act. 03.1.VI.26, Konsilium Fischer S.\n2). Es liegt auf der Hand und ist im gerichtlichen Gutachten MEDAS und im Privatgutachten Haefliger (bereits 1999) auch so begründet, dass die psychischen Beeinträchtigungen weitgehend als Reaktion auf die körperlichen Schmerzen und Defizite\n(HWS, Nerven) auftreten und sich mit der Zeit zunehmend manifestierten, weil sie\nmit den organischen Beschwerden inter-agieren, was bedeutet, dass sich diese Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken (act. 03.1.II.8, S. 6-8; 03.1.VI.26, Konsilium\nFischer S. 10). Der Privatgutachter Haefliger weigerte sich zwar, die psychische\nKomponente isoliert im Sinne einer Quote an der Arbeitsunfähigkeit zu quantifizieren, dies jedoch mit der nachvollziehbaren Begründung, die physische und psychische Dimension würden sehr stark interagieren. Es könne immer nur ein Gesamtbild\nbeurteilt werden, welches hier auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verweise. Dass\nnun die psychische Komponente im Gutachten MEDAS im Vordergrund stehe und\nwesentlich die volle Arbeitsunfähigkeit begründe, wie die Beklagte behauptet, ist nur\nbedingt zutreffend. Richtig ist, dass der Psychiater bereits für sein Fachgebiet, im\nResultat in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter Haefliger, eine volle und allein\ndurch den Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit feststellte. Das kann nicht darüber\nhinwegtäuschen, dass der Kläger auch dann weitgehend arbeitsunfähig wäre, wenn\ner psychisch vollkommen beschwerdefrei wäre. Denn bereits der Rheumatologe der\nMEDAS (act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5) hat für seinen Bereich -im Einklang\nmit der Verfügung der Invalidenversicherung (87 %)- eine Arbeitsfähigkeit von unter\n20 % festgestellt. Selbst wenn die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachten in bezug auf den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu relativieren wären, würde\ndies der Beklagten nichts nützen. Dass schon die physiopathologisch bedingte Ar-\n2\n\nbeitsunfähigkeit rechtlich zur vollkommenen Erwerbsunfähigkeit im angestammten\nErwerbszweig führt, kann an dieser Stelle gleich vorweggenommen werden, leuchtet doch ohne weiteres ein, dass ein derartiger saisonaler Dauerbetrieb (Arbeitszeiten von täglich bis zu 11 Stunden an 7 Tagen in der Woche) nicht an einem Tag pro\nWoche oder täglich während lediglich 2 Stunden geführt werden kann.\n\nff. Die Berufungsklägerin wendet ein, das subjektive Empfinden des Klägers zu seiner Leistungsfähigkeit sei über all die Jahre deutlich negativer als die\nobjektiven Befunde gewesen. Insoweit sie damit andeuten will, er simuliere und die\nGutachter hätten sich von der subjektiven, bewusst oder unbewusst falschen\nSelbsteinschätzung des Klägers täuschen lassen, ist ihr nicht zu folgen.\n\nDer im Unfallzeitpunkt 56-jährige X. war weit überdurchschnittlich aktiv und\nerfolgreich - im Geschäft, in der Freizeit, gesellschaftlich und zu Hause. Wollte man\nAktivität und Antrieb auf einer Prozentskala darstellen, so wäre jener mit einer\n150%igen Aktivität von der gleichen Behinderung nur schon linear (theoretisch) drei\nMal mehr betroffen, als einer mit einer 50%igen Aktivität. Es ist darüberhinaus leicht\nnachvollziehbar, dass die Einbusse in der Leistungsfähigkeit in einem Fall hoher\nLeistungsbereitschaft und Aktivität subjektiv überproportional stark empfunden wird\n(vgl. das in diesem Punkt einlässliche und überzeugende psychiatrische Parteigutachten Haefliger, act. 03.1.II.8, S. 7). In der psychischen Dimension sind diese hohe\nEmpfindlichkeit beziehungsweise die daraus resultierende erhöhte Psychoreaktion\nganz einfach als medizinische Tatsache zu nehmen. Der Charakterzug der hohen\nLeistungsorientierung und Aktivität hat keinen Wert im gegenläufigen Sinne einer\npsychischen Prädisposition mit Krankheitswert und kann daher haftpflichtrechtlich\nauch nicht als aggravierende Teilursache beziehungsweise als Reduktionsgrund\nherhalten.\n\nAuch den Gutachtern für die Bereiche Rheumatologie und Neurologie war\nder leistungsorientierte Charakter als Grund für allfällige Übertreibungen in den\nSchilderungen des Exploranden bewusst und sie haben ihn in ihre Betrachtungen\n(zu Ungunsten des Klägers) einfliessen lassen (act. 03.1.VI.26, Konsilium Gonser\nS. 6, Gutachten D. act. 03.1.II.2 S. 5/13f.). Auf der anderen Seite haben sie bei den\nTests und Befragungen des Exploranden die -seinem unbedingten Willen zur Leistung durchaus entsprechenden- Tendenzen, die Beeinträchtigungen zu bagatellisieren erkannt und (zu seinen Gunsten) korrigierend erwähnt (act. 03.1.II.2 S. 10/13;\nact. 03.1.II.8, S. 6). Die aus der Persönlichkeit und dem Charakter hervorgehende\nsubjektive Einstellung zum Unfall und seinen Folgen wurde mithin objektiviert. Von\n2\n\neinem unkritischen Abstellen auf bloss subjektive Angaben des Exploranden kann\ndemzufolge nicht die Rede sein.\n\n"}