{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es\nnehme zur Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang unfallfremde Faktoren mitspielen (Frage 6.1.), nicht Stellung. Der Rheumatologe Jeger hält fest, dass\n\"von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Degenerationsprozesses gesprochen werden kann. Es ist unwahrscheinlich, dass dieser\nDegenerationsprozess das Beschwerdebild ausgelöst hätte. Als weiterer unfallfremder Faktor spielt das Alter des Versicherten mit\". Diese Beurteilung sei keine Beantwortung der in Ziff. 6.1. gestellten Frage nach dem Zeitpunkt und dem Umfang unfallfremder Faktoren. Entsprechend werde die Frage im Hauptgutachten (S. 26)\nnicht beantwortet, sondern lediglich festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass dieser Degenerationsprozess alleine das gleiche Beschwerdebild ausgelöst hätte. Danach sei aber nicht gefragt worden. Zu beantworten wäre vielmehr gewesen, in welchem Umfang und ab wann diese unfallfremden Faktoren mitspielten. Dass der Degenerationsprozess mitspielte, ergebe sich aus der Wortwahl des Rheumatologen,\nwelcher das Alter des Versicherten als weitere(n) unfallfremde(n) Faktor qualifiziere.\nAuch aus der Beantwortung der Frage 5 des Hauptgutachtens (S. 26 oben, \"der\nRheumatologe bezeichnet das cervicocerphale Syndrom als mehrheitlich durch den\nUnfall bedingt\") ergebe sich mit aller Klarheit, dass der beschriebene Degenerationsprozess Teilursache des heutigen Beschwerdebilds sei.\n2\n\nNach Auffassung der Zivilkammer beantworten sowohl das Hauptgutachten\n(act. 3.1.VI.26, S. 26, Ziff. 6.1) als auch das darin enthaltene Konsilium Jeger (daselbst, S. 5) die Frage, ob unfallfremde Faktoren ohne Unfall, aus ihrer eigenen\nDynamik heraus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (hypothetische Kausalität), eindeutig mit nein. Die Feststellung, es\nsei unwahrscheinlich, dass dieser Degenerationsprozess alleine das gleiche Beschwerdebild ausgelöst hätte, lässt keinen anderen Schluss zu. Wenn sich ein unfallfremder Faktor aus eigener Dynamik nicht auswirkt hätte, war zwangsläufig nicht\ndarauf zu antworten, ab wann und in welchem Umfang er sich ausgewirkt hätte. Die\nFeststellung des Konsilianten Jeger, das Beschwerdebild sei grossmehrheitlich auf\ndas Unfallereignis vom 26.6.1995 zurückzuführen, lässt sodann kaum Zweifel offen,\ndass sich aus der HWS-Degeneration keine medizinisch feststellbare Kausalität ergibt. In bezug auf diese effektive Kausalität ist allenfalls von einem qualifizierten\nSchweigen auszugehen. Aus der Wendung \"grossmehrheitlich\" ist auf das Fehlen\nanderer medizinischer Ursachen zu schliessen. Wäre es anders, müsste es dort\ngesagt sein.\n\ncc. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat das Gutachten\nMEDAS mitnichten festgestellt, die Schwerhörigkeit des Klägers trage dazu bei,\ndass er heute als Betreiber eines grossen Restaurants nicht mehr arbeitsfähig\nscheine. Die unfallunabhängige Innenohrschwerhörigkeit beidseitig wurde zwar als\nsolche festgestellt; ihre (Teil)Kausalität wurde verneint, ebenso wie jene der leichten\nKurzsichtigkeit (act. 03.1.VI.26, S. 17/24/26, Konsilium Gonser S. 4, Konsilium\nMaire S. 2 oben). Zudem ist die Schwerhörigkeit behebbar beziehungsweise behoben (act. 03.1.VI.26, S. 17) und fällt somit als Teilursache für die Arbeitsunfähigkeit\nauch deshalb ausser Betracht.\n\ndd. Die Behauptung der Berufungsklägerin, auch die verschiedenen Arztberichte von Dr. H., würden den Vorzustand als deutliche Mitursache des gefundenen Beschwerdebildes gewichten, ist aus der Luft gegriffen. Sie verwechselt einmal\nmehr den an sich unbestrittenen anatomischen Befund einer vorbestandenen HWS-\nDegeneration mit den Beschwerden und deren Folgen. Den rudimentären ärztlichen\nZwischenberichten von Dr. H. kann ein solcher Kausalzusammenhang nirgends entnommen werden (act. 03.1.II.9; act. 03.1.III.5/6/11).\n\nee. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, dass drei respektive zwei\nJahre nach dem Unfall der gemeinsam bestimmte Gutachter D. (1998) wie auch der\ndem Kläger freundschaftlich verbundene Dr. H. (1997) der Auffassung waren, dass\n2\n\ndie Arbeitsunfähigkeit 50 % vom 29. Juni 1995 bis auf weiteres betrage. Eine Depression habe sich offenbar erst im Lauf der Zeit entwickelt. Im Gutachten der ME-\nDAS aus dem Jahr 2002 (sieben Jahre nach dem Unfall) stehe sie nun plötzlich im\nVordergrund und begründe wesentlich die angenommene volle Arbeitsunfähigkeit.\n\n"}