{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Die Rechtsmittelinstanz ist indessen der Auffassung, dass sich auch aus dem\nGutachten D. implizite ableiten lässt, dass dieser Gutachter die Degeneration der\nHWS als nichtursächlich für die heute effektiv vorliegenden Beschwerden und die\nArbeitsunfähigkeit qualifiziert hat. Gefragt wurde, ob \"die Befunde\" ganz oder teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Fragestellung ist insofern unscharf,\nals nicht der anatomische Befund an sich, sondern die als seine Folge auftretenden\nBehinderungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit interessieren.\nHätte der Gutachter der HWS-Degeneration einen medizinisch feststellbaren Wert\nfür die vorliegenden Beschwerden und Behinderungen beigemessen, hätte er es\ndort zweifellos erwähnt. Kennzeichnend und wohl auf die unspezifische Frage nach\n\"den Befunden\" zurückzuführen ist auch, dass sich die von ihm formulierte Aus-\n2\n\nnahme auf die Degeneration, also auf die physische Deformation als solche beschränkt. Dabei ist klar, dass diese nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, ansonsten ein Vorzustand von vorneherein nicht gegeben wäre. Von einer Auswirkung des\nVorzustandes ist hingegen nirgends die Rede. Massgebend für die Kausalitätsfrage\nsind das heutige Beschwerdebild und die Behinderungen. Der Vorzustand hat nicht\ndazu geführt, dass nach dem Unfall mehr Beschwerden und Behinderungen vorliegen, als der Kläger ohne den Vorzustand zu erleiden hätte. Dies wäre nur dann der\nFall, wenn sich der Vorzustand im Unfallzeitpunkt bereits auszuwirken begonnen\nhätte oder sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit künftig ausgewirkt hätte. Gerade\nLetzteres hat indessen auch der Gutachter D. klar verneint (act. 03.1.II.2, S. 15 Ziff.\n6.3).\n\nb. Zum gleichen nachvollziehbaren Schluss kommt das Gutachten ME-\nDAS. Was bei den Gutachterfragen und -antworten 6-6.3 im Gutachten D. zu interpretieren ist, kommt beim gerichtlichen Gutachten MEDAS mit der Gutachterfrage\n5 besser zum Ausdruck. Auf die Frage: \"Ist die heute vorliegende Gesundheitsstörung allein oder teilweise auf das Unfallereignis vom 26. Juni 1995 zurückzuführen?\" lautete die Antwort: \"Der Rheumatologe bezeichnet das cervicocephale\nSyndrom als mehrheitlich [recte: grossmehrheitlich, vgl. act. 03.1.VI.26, Konsilium\nJeger S. 5] durch den Unfall bedingt. Der Psychiater bezeichnet die psychischen\nBeschwerden des Versicherten als alleine durch den Unfall ausgelöst; der Neuropsychologe erkennt die vorliegenden kognitiven Defizite als wahrscheinliche Unfallfolgen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Beschwerden des Versicherten, welche eine Arbeitsunfähigkeit\nbedingten, auf den Unfall zurückzuführen sind\" (act. 3.1.VI.26, S. 26). Damit ist\ngleichzeitig die bejahende Antwort auf die Frage gegeben, ob Beschwerden und\nArbeitsunfähigkeit auch dann im gleichen, effektiv vorliegenden Ausmass eingetreten wären, wenn beim Kläger keine HWS-Degeneration vorbestanden hätte. Wenn\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Beschwerden, welche die Arbeitsunfähigkeit hervorriefen, auf den Unfall zurückzuführen sind, besteht keine einfache\nWahrscheinlichkeit für eine Mitursache der vorbestandenen HWS-Degeneration\noder anderer Faktoren. Der Schluss, dass Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit\nauch dann im gleichen Ausmass bestünden, wenn beim Kläger kein krankhafter\nVorzustand an der HWS bestanden hätte, ist zwingend.\n\nWas die Berufungsklägerin gegen das Gutachten MEDAS und seine Würdigung durch das Bezirksgericht Surselva vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:\n2\n\naa. Für die Untersuchungen hatte sich der Kläger während mehreren Tagen der Medizinischen Abklärungsstelle zur Verfügung zu halten. Die Berufungsklägerin bemängelt, das Gutachten MEDAS stelle bei der Arbeitsunfähigkeit allein auf\ndie subjektiven Angaben des Klägers ab, was angesichts des Erstellungsdatums\ndes Gutachtens (sieben Jahre nach dem Unfall) und des Mangels an objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit ausschliessenden Beschwerden des Klägers nicht verwundere. Die Rüge ist insofern aktenwidrig, als das umfangreiche Gutachten sämtliche\nFeststellungen von Dritten zur Berufstätigkeit und Arbeitsfähigkeit mit einbezieht\n(act. 03.1.VI.26, S. 1-13, S. 21 sowie die 4 fachärztlichen Konsilien). Die zusammenfassende Beurteilung und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit\n(act. 03.1.VI.26, S. 22-27) beruhen auch darauf. Die Berufungsklägerin übersieht\nsodann, dass es bei der Frage der Symptomatik in der Natur der Sache liegt, den\nPatienten über Auftreten, Art, Ausmass und Auswirkung der Beschwerden bei der\nArbeit und im sonstigen täglichen Leben zu befragen. Das lässt sich nicht umgehen.\nDie Frage ist, ob sich die Angaben des Probanden durch anderweitige physische\noder psychische Befunde erhärten lassen und so objektiv als hinreichend bewiesen\nerscheinen.\n\n"}