{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nvicale- und cervicocephale, teilweise migräniforme/neuralgoforme Symptomatik sowie milde, traumatische Hirnverletzung mit persistierenden leichten bis mässigen\nverhaltensneurologische und neuropsychologischen Defiziten\" (act. 03.1.II.2, S. 14\nunten). Richtig ist, dass laut Gutachter \"das unfallbedingte Abknicktrauma die vorbestandene Osteochondrose \"richtunggebend und symptomatisch\" verschlimmert\nhat. Falls nun im Sinne eines Umkehrschlusses behauptet werden will, der Gutachter habe mit der \"Verschlimmerung\" bereits eine Ursache zwischen vorbestandener\nHWS-Degeneration und den aktuellen Beschwerden oder gar der Arbeitsunfähigkeit\nfestgestellt, ist dies nicht haltbar. Die Feststellung des pathologischen Zustandes\n(Diagnose, Befund) ist von der Prognose der künftig möglichen beziehungsweise\nder Feststellung der gegenwärtig effektiven Folgen auf die Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden. Der sachverständige Neurologe D. hat überhaupt keinen solchen \"Befund\" auf vorbestandene degenerative Veränderungen der HWS zurückgeführt. Die\nFeststellung des vorbestandenen pathologischen Zustandes der HWS ist nur eine\nmedizinisch physische Diagnose an sich. Von der HWS ausgehende Beschwerden\n-im Sinne von Folgen dieser Degeneration- waren vor dem Unfall praktisch nicht\nvorhanden. Die Degeneration der HWS war ohne Richtung, \"glaubhaft asymptomatisch\" (nicht als Krankheitszeichen auftretend) beziehungsweise \"eigentlich nie symptomatisch\", das heisst ohne Beschwerden, und sie wäre es ohne Unfall wahrscheinlich auch geblieben (act. 03.1.II.2, S. 14 f.). Die Prädisposition war nur latent\nvorhanden; sie hatte keine Folgen, was indirekt auch die Berufungsklägerin einräumt, wenn sie nicht für eine Reduktion des Schadens (Art. 42 OR) plädiert, sondern nur eine Reduktion des Ersatzes (Art. 44 OR) fordert. Medizinische Konsequenzen aus der vorbestandenen physischen Degeneration, im Sinne von Beschwerden und Behinderungen, hat auch der Gutachter D. nicht festgestellt oder\nprognostiziert, wenn er auf die Frage, ob die unfallfremden Ursachen aus ihrer eigenen Dynamik, ohne das Unfallereignis, mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit [recte Arbeitsfähigkeit] geführt hätten, ausführte: \"Es ist möglich, jedoch sicher nicht wahrscheinlich,\ndass diese [degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS vor dem Unfall] bei\ndem damals 56-jährigen zu zunehmenden und rezidivierenden [in Abständen wiederkehrenden] Beschwerden geführt hätten, wobei eine dadurch verursachte, relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wiederum sehr unwahrscheinlich erscheint\" (act. 03.1.II.2, S. 15). Die Begriffe \"unwahrscheinlich\" und \"sehr unwahrscheinlich\" können hier nur als fehlende (hypothetische) Kausalität für spätere Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit verstanden werden. Eine Kausalität zwischen\nvorbestandener Degeneration und heutigen Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit\nwurde an dieser Stelle nicht festgestellt. Allerdings wurde sie dadurch auch nicht\n2\n\nausdrücklich verneint, denn die vorstehend zitierte gutachterliche Feststellung betrifft nur die hypothetische Kausalität (Zustandsprognose ohne Unfall).\n\nDer natürliche Kausalzusammenhang in einer Kausalkette ist nach gängigem\nErklärungsmuster immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten (allgemeiner:\nein Glied in der Kausalkette) nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der\neingetretene Erfolg entfiele (Brehm, a.a.O., N 109 zu OR 41). Bei erheblich konkurrenzierenden Mitursachen, wie sie von der Berufungsklägerin vorliegend behauptet\nwerden, könnte es nun sein, dass die Prädisposition ohne Unfall nicht zu Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit geführt hätte und der Unfall ohne Prädisposition ebenfalls nicht (in diesem Ausmass), beides zusammen beziehungsweise in ihrer zeitlichen Abfolge jedoch schon. Die isolierte Hypothese, ob die in der Kausalkette vorausgehende potentielle Ursache auch ohne den nachgehenden Unfall zu Beschwerden geführt hätte, hilft in diesen Fällen nicht (über die Grenzen der Verwendbarkeit der conditio sine qua non-Formel in Fällen kumulativer Kausalität vgl. Rey,\nAusservertragliches Haftpflichtrecht, 3. A. Zürich 2003, Rz 520/614 ff.). Will man in\neinem solchen Fall über die Kausalität der vorausgehenden potentiellen Ursache\nGewissheit haben, wäre die Frage nach dem Weglassen für beide potentiellen Ursachen zu stellen. Insoweit ist die Frage 6.3 an den Gutachter D. unvollständig. Es\nhätte danach gefragt werden müssen, ob Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit auch\ndann im gleichen, effektiv vorliegenden Ausmass eingetreten wären, wenn beim\nKläger keine Degeneration der HWS vorbestanden hätte. Im Falle einer Bejahung\nwäre die naturwissenschaftliche Kausalität der Prädisposition definitiv zu verneinen;\nandernfalls müsste der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine natürliche Mitkausalität der Prädisposition vorliegt und es wäre das Verhältnis der beiden Mitursachen zu klären.\n\n"}