{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ob einem auf Erbanlage beruhenden konstitutionellen Zustand oder\neinem auf Krankheit oder Unfall beruhenden physischen oder psychischen Vorzustand des Geschädigten konkurrierende Bedeutung für den medizinischen Schaden\nzukommt, ist eine Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs und damit eine\nTatfrage (Roland Brehm, Berner Kommentar 1998, N 111 zu OR 41; Franz von Däniken, Rechts- und Tatfragen im Haftpflichtprozess, Zürich 1976, S. 29; BGE 96 II\n392 E. 1, 113 II 86 E. 1a), die vorab aus dem Sachverständigengutachten zu erhellen ist, im übrigen aber der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und ihm\ninsofern einen Ermessensspielraum lässt. Ein vorbestehendes Leiden des Geschädigten kann für den Umfang der Haftpflichtansprüche gemäss Art. 42-44 OR von\nBedeutung sein. Einfache konstitutionelle Schwächen fallen mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsfaktoren nach\nArt. 44 OR ausser Betracht, hingegen können eigentliche Anomalien sowie akut\noder latent vorbestehende Leiden, wozu beispielsweise auch degenerative Erscheinungen an der Wirbelsäule zählen können, die Ansprüche des Verletzten schmä-\n2\n\nlern. Sie fallen unter den Begriff der konstitutionellen Prädisposition und gelten als\n(vom Geschädigten zu vertretender) mitwirkender Zufall, der die Berechnung des\nSchadens oder die Bemessung des Schadenersatzes beeinflussen kann und daher\nauch haftpflichtrechtlich zu beachten ist, gleichviel ob sie als eigentliche Mitursache\ndes Unfalles anzusehen sind oder bloss dessen Folgen verschlimmern (Brehm,\na.a.O., N 57 zu OR 44; BGE 123 III 110 E. 3c., 113 II 86 E. 1b mit Hinweisen). Bloss\nlatente Prädispositionen, die sich ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätten, bleiben\nohne Auswirkung auf die Schadensberechnung (Art. 42 OR), können jedoch eine\nKürzung des Schadenersatzes (Art. 44 OR) nach sich ziehen (Brehm, a.a.O., N\n57a/58 zu OR 44).\n\ncc. Beim Kläger liegt unbestreitbar eine abnormaler körperlicher Vorzustand in Form einer HWS-Degeneration bei den Rückenmarksegmenten C 6/7 (osteochondrosis cervicalis; Bandscheibenentartung, Verschmälerung der Wirbelzwischenräume, Knochenveränderungen, Einengung des Neuroforamens) vor. Umstritten ist, ob sich diese konstitutionelle Prädisposition auf das heutige Beschwerdebild und damit auf die dauernde medizinische Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) ursächlich konkurrierend auswirkt.\n\nDer beklagtischen Behauptung, neben der Feststellung der vorbestandenen\ndegenerativen Veränderungen der HWS habe der Gutachter D. \"im übrigen seine\nBefunde\" auf den Unfall des Klägers vom 26. Juni 1995 zurückgeführt, ist zum einen\ninsofern entgegenzutreten, als damit der Unfall als Ursache im Verhältnis zur vorbestandenen HWS-Degeneration heruntergespielt werden will. Denn es ergaben\nsich \"keinerlei Anhaltspunkte für heute bestehende, relevante, unfallfremde Faktoren mit Ausnahme von vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich\nder HWS\" (act. 03.1.II.2, S. 14 oben). Wäre der krankhafte Vorzustand wesentliche\nUrsache oder gar Hauptursache und das unfallbedingte Abknicken nur \"im übrigen\"\nkausal, wäre schon der medizinische Befund anders formuliert worden. Unter Befund ist sodann nur die Feststellung des medizinischen Zustandes (hier nur der Physis) mit Krankheitswert (Diagnose) zu verstehen. Befund und Beurteilung sind stets\nzu unterscheiden (vgl. act. 03.1.VI.26, Gutachten MEDAS, Hauptgutachten S.\n19ff./22-25, Konsilium Jeger S. 3-5, Konsilium Maire S. 2, Konsilium Gonser S. 4-6;\nact. 03.1.II.8, S. 5ff.). Entscheidend für die rechtliche Seite ist die Beurteilung, das\nheisst die aus den anatomischen Befunden zu ziehenden Schlussfolgerungen für\ndie Arbeitsfähigkeit. Die eigentliche Diagnose des Neurologen D. lautete: \"Abknicktrauma der HWS mit Traumatisierung einer vorbestehenden Osteochondrose C 6/7,\nanzunehmende, traumatisch ausgelöste, leichte Instabilität, rezidivierende cer-\n2\n\n"}