{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufungsklägerin verweist für ihre Sachdarstellung generell und\nfür ihre rechtlichen Argumentationen partiell auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen\nVerfahren, welche in Form von Rechtsschriften, Plädoyernotizen und Stellungnahmen zu Beweiserhebungen bei den Akten liegen und erklärt sie zu Bestandteil ihrer\nArgumentation und Teil der Berufungsbegründung (act. 07, S. 2 f.); ähnlich äussert\nsich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (act. 09, S. 2). Mit der\nunangefochtenen, prozessleitenden Anordnung vom 6. Juni 2003 (act. 04) war die\nBerufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das ist dahin zu verstehen,\ndass aus der Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung hervorgehen muss. Was\nin diesem Schriftsatz nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Rechtsmittelbegründung gelten. Unbedenklich ist wohl das konkrete Zitieren von Akten zwecks\nUntermauerung von in der Berufungsschrift selbst enthaltenen Argumenten. Nach\nständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts und seiner Abteilungen ist es indes-\n2\n\nsen grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Rechtsschrift in\nglobo oder teilweise auf frühere, eigene oder andere schriftliche Eingaben zu verweisen. Denn dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen der Parteien im Sinne eines Puzzles in deren verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon,\ndas für ihre Argumentationen an den entsprechenden Orten gerade als passend\nerscheinen könnte. Soweit die Parteien zur Begründung ihrer Standpunkte lediglich\nauf ihre früheren Vorbringen verweisen, ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n2. Die grundsätzliche Haftpflicht der Y. als Versichererin der unfallverursachenden Fahrzeughalterin gegenüber X. im Sinne von Art. 58, 65 SVG ist anerkannt.\n\nStrittig sind dagegen zum Teil die alleinige Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis des Unfalls und den beim Kläger vorliegenden -im Ausmass an\nsich unbestrittenen- physischen und psychischen Beeinträchtigungen (3.), die Folgen dieser Beeinträchtigungen auf die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Klägers (3., 4.) sowie die Höhe des wirtschaftlichen Schadens bei allen geltend gemachten vier Schadenspositionen: Erwerbsausfall (4.), Haushalt (5.), vorprozessuale Anwaltskosten (6.), Schadenszins (7., 8.).\n\n3. Medizinischer Schaden, Kausalität, Reduktion Ersatzpflicht\n\nBei der Motorfahrzeughaftpflicht richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Voraussetzung\nder Haftung ist die widerrechtliche Zufügung eines Schadens (Art. 41 OR). Schadenersatzpflicht besteht sodann nur insoweit, als die betreffende Handlung einen\nSchaden herbeigeführt hat. Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR (Herabsetzungsgründe) ermässigt der Richter ferner die Ersatzpflicht oder entbindet gänzlich von ihr, wenn\nder Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für\ndie er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens\neingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben.\n\nDie Berufungsklägerin macht vorab einen solchen Reduktionsgrund geltend.\nEs stehe fest, dass sowohl das Gutachten MEDAS als auch das Gutachten D. von\nvorbestehenden schweren degenerativen Veränderungen der HWS beim Kläger als\nmitwirkenden Faktoren ausgingen. Diese konstitutionelle Prädisposition beim Kläger unterbreche zwar nicht den Kausalzusammenhang zwischen Unfall, gesund-\n2\n\nheitlicher Beeinträchtigung und Schaden, sei aber als Teilursache in Form einer angemessenen Reduktion der Haftungsquote zu berücksichtigen. Dies sei Sache des\nRichters. Allenfalls habe der Richter, falls ihm die medizinischen Akten diesbezüglich unvollständig erschienen, die Frage der Teilursächlichkeit einem medizinischen\nExperten zu unterbreiten, nachdem das Gutachten MEDAS die diesbezügliche\nFrage nicht beantworte.\n\na.aa. Die Behauptung der Y., zu klägerischer Kritik am Gutachten D. vom\nApril 1998 sei es erst im Verlauf des Prozesses gekommen, ist insofern unzutreffend, als der Kläger die Klärung des psychischen Aspekts durch den Gutachter Haefliger bereits vorprozessual im Mai 1999 in Auftrag gab und damit zum Ausdruck\nbrachte, die Schlussfolgerung der 50 %-igen medizinischen Arbeitsunfähigkeit im\nGutachten D. -und um die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit geht es letzt-\nlich- sei unzutreffend beziehungsweise unvollständig, weil die Abklärung der psychischen Dimension fehlte. Weiter ist der beklagtische Hinweis, das Gutachten D.\nhabe festgestellt, dass sich aktuell auch keinerlei Hinweise auf eine Depression\noder eine Persönlichkeitsstörung ergäbe, in diesem Zusammenhang unbehelflich,\ndenn dazu hatte sich der Neurologe D. angesichts seines Auftrages und anders\ngelagerten Fachkompetenz nicht zu äussern. Davon, dass erneute psychische Depression konkret drohte, ging im übrigen auch der Neurologe aus, ansonsten er\nnicht die Wichtigkeit weiterer ärztlicher Begleitung auch aus diesem Grund betont\nhätte (act. 03.1.II.2, S. 15 oben).\n\n"}