{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n gehen zu 3/5 zu Lasten der Beklagten und zu 2/5 zu Lasten des Klägers.\nDie Beklagte hat den Kläger überdies aussergerichtlich mit Fr. 14'291.– zu entschädigen.\n3. ....... (Mitteilung).\"\n\nDen Gutachten Haefliger und MEDAS folgend, ging das Bezirksgericht davon\naus, dass der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig ist und dies ausschliesslich auf den\nUnfall vom 26. Juni 1995 zurückzuführen ist. Für den wirtschaftlichen Schaden\nstellte die Vorinstanz weitgehend auf die Gutachten T. und B. ab, wobei sie den im\nGutachten T. angenommen jährlichen Bruttogewinn von Fr. 192'400.– nach oben\nauf Fr. 196'042.80 korrigierte. Sie legte ihrem Urteil folgende Berechnung der Gesamtforderung zu Grunde:\n\n• Gesamtschaden aus Erwerbsausfall Fr. 1'241.899.90\n• gesamter Haushaltsschaden Fr. 289'327.00\n2\n\n• vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 35'651.00\n• Schadenszins Fr. 139'107.60\nZwischentotal Fr. 1'705'985.40\n• abzüglich Akontozahlungen Fr. - 600'000.00\n• abzüglich IV-Renten Fr. - 198.478.60\nTotal Schadenersatz Fr. 907'506.80\n• Genugtuung Kläger Fr. 60'000.00\n• Genugtuungszins Kläger Fr. 22'148.20\n• Genugtuung Ehefrau des Klägers Fr. 10'000.00\n• Genugtuungszins Ehefrau des Klägers Fr. 3'691.35\nTotal Genugtuung Fr. 95'839.55\nGesamtforderung Kläger Fr. 1'003'346.30\n\nI.1. Gegen dieses Urteil liess die beklagte Y. innert Frist mit Eingabe vom\n20. Mai 2003 die Berufung an das Kantonsgericht erklären, mit den Anträgen, das\nangefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers für beide Instanzen.\n\n2. Am 27. Mai 2003 liess der Kläger und Berufungsbeklagte die Anschlussberufung erklären mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem\nKläger Fr. 1'300'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2002 zu bezahlen.\n2. Die vermittleramtlichen und vorinstanzlichen Kosten seien zu ¾ der Beklagten\nund Berufungsklägerin, zu ¼ dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger aussergerichtlich entsprechend seiner Honorarnote und dem Grade seines Obsiegens zu entschädigen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten\nder Berufungsklägerin.\"\n\n3. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2\nZPO legte die Berufungsklägerin am 21. August 2003 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit den Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 20. Mai\n2003 ein.\n\n4. Am 8. September 2003 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort sowie die Begründung seiner Anschlussberufung mit den Anträgen\ngemäss seiner Anschlussberufungserklärung vom 27. Mai 2003.\n2\n\n5. In ihrer Antwort vom 17. November 2003 zur Anschlussberufung von\nX. liess die Y. die Abweisung der Anschlussberufung beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge im Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.\n\n6. Auf die Begründungen der Berufungs- und Anschlussberufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Beweisergebnis ist,\nsoweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Prozessuales\n\na. Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht\nergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 der ZPO.\nDie Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist über die\nVerweisung auf Art. 19 ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts und diese wiederum an das Vorhandensein eines Mindeststreitwerts von 8'000 Franken geknüpft (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Das im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt noch im Streit liegende Interesse muss diesen Wert übersteigen, was vorliegend mit über 1.6 Mio. Franken offensichtlich der Fall war. Der im\nBerufungsverfahren vor Kantonsgericht noch im Streit liegende Wert beträgt Fr. 1.3\nMio. (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung und die Anschlussberufung ist grundsätzlich einzutreten.\n\n"}