{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n 2. Mit Prozesseingabe vom 22. Februar 2000 klagte X. beim Bezirksgericht Glenner (nachmalig Bezirksgericht Surselva) gegen die Y., mit folgender Abänderung des Rechtsbegehrens:\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'666'109.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 2'206'109.– für die Zeit vom 1.12.1998 bis 24.6.1999\nsowie 5% Zins auf Fr. 1'666'109.– ab 25.6 1999.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.\"\n\nDem Forderungsbetrag von Fr. 1'666'109.– legte der Kläger folgende Berechnung zu Grunde:\n\n1. Reduktion bzw. Wegfall Erwerbseinkommen als Pächter Fr. 2'272'633.00\n2. Haushaltsschaden Fr. 135'178.00\n3. vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 35'561.00\n4. Schadenszins Fr. 18'373.00\n5. Genugtuung Kläger und Ehefrau samt Zins Fr. 84'000.00\nZwischentotal Fr. 2'461'745.00\nabzüglich Akontozahlungen Fr. 600'000.00\nabzüglich IV-Renten Fr. 195'636.00\nGesamtforderung Kläger Fr. 1'666'109.00\n2\n\n3. In ihrer Prozessantwort vom 8. Juni 2000 beantragte die beklagte Versicherung die kostenfällige Abweisung der Klage.\n\n4. In seiner Replik vom 24. Juli 2000 reduzierte X. seine Forderung um\nFr. 2'000.– auf Fr. 1'664'109.– unter Bestätigung der übrigen Rechtsbegehren\ngemäss Prozesseingabe.\n\n5. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 30. Oktober 2000 unverändert an\nihrem Begehren auf vollständige Klageabweisung fest. Sie ging von folgender Berechnung/Schadensliquidation aus:\n\n1. Reduktion bzw. Wegfall Erwerbseinkommen als Pächter Fr. 254'490.00\n2. Haushaltsschaden [respektive Haushaltsgewinn] Fr. - 180'840.00\n3. vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 0.00\n4. Schadenszins (5% auf Fr. 73'650.00 (Fr. 254'490.00 - Fr. 14'730.00\nFr. 180'840.00) vom 27.6.1995-24.6.1999; 4 Jahre)\n5. Genugtuung Kläger Fr. 60'000.00\n6. Genugtuungszins Kläger (5% p.a. während 4 Jahren) Fr. 12'000.00\nZwischentotal Fr. 160'380.00\nabzüglich IV-Renten Fr. 195'636.00\nGesamtforderung Kläger Fr. 0.00\n\n6. Im Rahmen des Beweisverfahrens gab das Bezirksgericht Surselva\nzwei Gutachten in Auftrag: Bei der MEDAS Zentralschweiz, Medizinische Abklärungsstelle, Luzern, zur Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (a.);\nbei B., dipl. Hauswirtschaftslehrerin, OX. Haushaltbewertungen, betreffend die monetäre Bewertung einer nicht mehr möglichen Arbeitsleistung des Klägers im Haushalt (b.).\n\na. Das polydisziplinäre Gutachten MEDAS vom 25. Juli 2002 kam zu den\nErgebnissen, dass dem Kläger die Tätigkeit als Restaurateur/Pächter des Restaurants einer Skistation und auch eine andere Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar\nist (Arbeitsfähigkeit 0 %), und er als Hausmann im eigenen Zweipersonenhaushalt\nzu 50 % arbeitsfähig ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien alle, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Beschwerden (rheumatologisch, psychisch und\nneuropsychologisch) auf den Unfall vom 26. Juni 1995 zurückzuführen. Neuropsy-\n2\n\nchologisch und psychisch liessen sich keine unfallfremden Faktoren finden. Rheumatologisch sei unwahrscheinlich, dass die am Unfalltag vorgelegene degenerative\nVeränderung an der HWS das heutige Beschwerdebild alleine ausgelöst hätte.\n\nb. Ausgehend von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 45.3 h für einen gehobenen Zweipersonenhaushalt in einem 3-stöckigen Landhaus mit einer\nEinliegerferienwohnung und 2'500 m2 parkähnlichem Gartenumschwung, einer\nübers Jahr durchschnittlichen Partizipation des Klägers daran im Umfang von 18,55\nh, einer beschwerdebedingten Einschränkung des Klägers von 9,5 h (51,21 %) sowie einem Ansatz von Fr. 30.– für eine Stunde Haushaltsarbeit, gelangte das Gutachten B. nach der Methode Schulz-Borck zu einer geldwerten Einbusse der klägerischen Mitarbeit im Haushalt von Fr. 1'235.– pro Monat.\n\n7. Mit Urteil vom 12. November 2002, mitgeteilt am 01. Mai 2003, erkannte das Bezirksgericht Surselva:\n1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003'346.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2002 zu bezahlen.\n2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Ruis von Fr. 350.- sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus:\nGerichtsgebühr Fr. 15'000.–\nStreitwertzuschlag Fr. 30'000.–\nSchreibgebühr Fr. 1'200.–\nBarauslagen Fr. 21'800.–\nTotal Fr. 68'000.–\n\n"}