{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n • 1995/96: erheblicher Rückgang des Geschäftsergebnisses aus unfallfremden\nUrsachen; nicht marktgerecht vergütete Mehrleistungen von Frau X. im Umfang\nvon Fr. 14'000.–\n\n• 1996/97: Steigerung Betriebsergebnis auf Niveau der Vorjahre; nicht marktgerecht vergütete Mehrleistungen von Frau X. im Umfang von Fr. 6'500.–; Gewinnausfall zufolge Einstellung des Betriebs einer Bar (\"Schneebar\") Fr. 4'000.–\n; Kompensation Gewinnausfall bei einer weiteren Bar (\"Sternbar\") durch Einnahmen aus ihrer Unterverpachtung\n\n• 1997/98: Steigerung des Betriebsergebnisses ist zu erwarten; marktgerechte\nEntlöhnung der Betriebsführung durch Frau X. mit Fr. 51'000.– zu veranschlagen; Gewinnausfall Schneebar gleichbleibend Fr. 4'000.–\n\n• Unter der Voraussetzung von guten Schnee- und Wetterverhältnissen und angesichts des Entwicklungspotentials des Skigebiets On. ist künftig mit guten Geschäftsergebnissen zu rechnen. Die Einstellung eines Geschäftsführers anstelle von X. ist wegen des zu stellenden Anforderungsprofils schwer möglich,\nweshalb ein \"Verkauf\" der Pacht am ehesten den Möglichkeiten des Ehepaars\nX. entspricht.\n\nD. Am 3. Juli 1998 hatte die Ehefrau von X., Z. X., ihrerseits einen Autounfall, bei welchem sie neben leichteren Verletzungen ein Distorsionstrauma der\nHWS erlitt. Am 23. Juli 1998 kündigte X. sein Pachtverhältnis mit den Bergbahnen\n2\n\nOn. AG betreffend das Bergrestaurant \"Ka.\" mit sofortiger Wirkung aus wichtigen\nGründen (Art. 297 OR). In der Folge schlug er vor, das Pachtverhältnis für eine\nSaison mit sofortiger Wirkung auf seinen Sohn M. X. zu übertragen, wobei dieses\nPachtverhältnis bereits heute als auf Ende Juni 1999 aufgelöst zu gelten habe. Dem\nstimmte die Bergbahnen On. AG als Verpächterin am 23. Dezember 1998 zu,\nmachte aber gleichzeitig klar, dass es nicht in Frage komme, dass X. anschliessend\ndie Pacht wieder übernehme und die operative Führung einem Geranten oder Geschäftsführer überlasse.\n\nE. Mit Verfügungen vom 10. September 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) X. mit Wirkung ab dem 1. Juni\n1996 eine Invalidenrente zu. Für die Zeit bis zum 30. November 1998 verfügte sie,\nausgehend von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 222'081.80, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59% (zumutbares Jahreserwerbseinkommen mit Behinderung: Fr. 90'285.–) eine halbe, und für die Zeit ab dem 1. Dezember 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 87% (zumutbares Jahreserwerbseinkommen mit\nBehinderung: Fr. 30'215.–) eine volle Invalidenrente.\n\nF.1. Dr. H., Chefarzt Rheumatologie am Medizinischen Zentrum Bz., bei\ndem X. bald nach dem Unfall in Behandlung stand, bestätigte im November 1998,\ndass dieser aus medizinischer Indikation die Geschäftsführung des Restaurantbetriebs nicht weiterführen könne und solle. Das komplexe Krankheitsbild mit den physischen und psychischen Symptomen lasse eine solche Aufgabe auf keinen Fall zu.\n\n2. Auf Veranlassung von X. erstellte der Psychiater Dr. med. Jürg Haefliger, Zürich, am 7. September 1999, ein Gutachten über die psychischen Beschwerden von X.. Der Psychiater diagnostizierte eine reaktive Depression (entsprechend ICD-10: F32) und differentialdiagnostisch eine hirn-organisch bedingte\nAffekt- und Antriebsstörung. Für diese Psychoreaktion sei nicht so sehr das Unfallereignis selbst verantwortlich als vielmehr die als Folge der chronischen Schmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörung auftretenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Anhaltspunkte für eine vorbestandene\npsychische Störung von Krankheitswert lägen nicht vor. Die psychische Störung\ntrage mit Sicherheit zur Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bei. Bei\nbeharrlichen Krankheitszeichen, die als Folge von Distorsionstraumen der HWS\nauftreten, handle es sich regelmässig um ein Zusammenwirken von körperlichen,\nneuropsychologischen und psychischen Komponenten. Da diese Komponenten\nsehr stark miteinander interagierten, sei eine isolierte Quantifizierung der psychi-\n2\n\nschen Komponente praktisch nicht möglich. Es könne immer nur das Gesamtbild\nbeurteilt werden und dieses verweise vorliegend auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.\n\nG. In nachfolgenden Vergleichsverhandlungen konnten sich die Parteien\nnicht einigen. Die Y. anerkannte eine Gesamtforderung von Fr. 600'000.– und überwies X. am 24. Juni 1999 den Differenzbetrag von Fr. 540'000.– zu den bereits erfolgten beiden Akontozahlungen von je Fr. 30'000.–.\n\nH.1. Am 20. Mai 1999 liess X. gegen die Y. eine Forderungsklage beim\nVermittleramt des Kreises Ruis anhängig machen. Die am 18. Juni 1999 durchgeführte Vermittlungsverhandlung war erfolglos, so dass X. am 16. Februar 2000 den\nLeitschein mit folgenden Rechtsbegehren bezog:\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'770'059.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 1.12.1998 und abzüglich der bis Alter 65 kapitalisierten\nklägerischen Invalidenrente.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\"\n\n"}