{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 26. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 26\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher\nAktuar Conrad\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder Y . , Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 12. November 2002, mitgeteilt am 01.\nMai 2003, in Sachen des X., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,\n\nbetreffend Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität,\nHöhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA.1. X., geb. 28. August 1939, von Beruf Koch und Hotelfachmann, hatte\nseit 1967 das Bergrestaurant \"Ka.\" im Skigebiet von On. selbständig im Pachtverhältnis unter Mithilfe seiner Ehefrau Z. X.-C. geführt. 1977 wurde dieser Restaurationsbetrieb um einen Selbstbedienungsteil erweitert. Zwei Jahre später übernahm\nX. zusätzlich den unweit im gleichen Skigebiet gelegenen, kleineren Restaurationsbetrieb \"Wi.\"; diesen gab er 1988 jedoch wieder auf. Der 1995 um eine Schneebar\nerweiterte Betrieb \"Ka.\" ist während der rund 5 Monate dauernden Wintersaison an\n7 Tagen in der Woche von 09.00-16.30 Uhr geöffnet und bietet Platz für 450 Gäste\n(Bedienungsrestaurant 60, Selbstbedienungsrestaurant 160, Terrasse 230 Plätze).\n\n2. Am 26. Juni 1995 erlitt X. in On. einen Verkehrsunfall, bei welchem\neine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin den von ihm gelenkten beziehungsweise auf einem Ausstellplatz stehenden Personenwagen zuerst frontal links und\nein zweites Mal seitlich links rammte. Dabei zog sich X. Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS, Beschleunigungstrauma) und Kontusionen am Thorax (links) und\nder Stirn (links) sowie multiple Prellungen zu. Seither leidet er an gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen physischer und psychischer Natur, die sich weder durch ärztliche Behandlungen noch Kuraufenthalte heilen liessen. Nach dem Unfall führte X.\nvorerst die Pacht des Bergrestaurants \"Ka.\" in den Wintersaisons 1995/96, 1996/97\nund 1997/98 weiter, indessen unter vermehrter Mitarbeit seiner Ehefrau und des\ndamals 20-jährigen Sohnes M. A. X..\n\nB. Die Y. als Haftpflichtversicherer der Fahrzeuglenkerin, welche den Unfall schuldhaft und widerrechtlich verursacht hatte, anerkannte ihre Haftung für die\nFolgen des Verkehrsunfalls vom 26. Juni 1995. Sie leistete Anzahlungen von je Fr.\n30'000.– im April und September 1997 an den Geschädigten; zudem übernahm sie\ndirekt die Kosten der Kuraufenthalte von X. in Abano.\n\nC.1. Die Y. und X. gaben im Sommer 1997 gemeinsam eine medizinische\nBegutachtung von X. beim Neurologen Dr. med. D., Basel, in Auftrag. Das Gutachten vom 14. April 1998 führt aus, es bestehe ein Abknicktrauma der HWS (Bereich\nC 6/7, C 5/6) anlässlich der zweiten Fahrzeugkollision mit Traumatisierung einer\nvorbestehenden Osteochondrose und richtunggebender symptomatischer Verschlimmerung bei praktisch nicht vorhandenen prätraumatischen Beschwerden,\nverbunden mit persistierenden cervicalen und cervico-cephalen Beschwerden, teilweise von etwas migräniformer/neuralgoformer Natur, sowie eine milde traumatische Hirnverletzung. Der Endzustand sei erreicht. Mit Ausnahme der vorbestandenen Veränderungen im Bereich der HWS, welche vor dem Unfall praktisch keine\n2\n\nBeschwerden verursacht hätten, seien die aktuellen Befunde ganz auf den Unfall\nzurückzuführen. Es sei möglich, jedoch sicher nicht überwiegend wahrscheinlich,\ndass die vorbestandenen Veränderungen der HWS beim damals 56-jährigen Patienten zu zunehmenden und rezidivierenden Beschwerden geführt hätten, wobei\neine dadurch verursachte, relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wiederum sehr unwahrscheinlich erscheine. Das Gutachten D. kam zum Schluss, dass\ndie Arbeitsfähigkeit für manuell-repetitive und geistige Tätigkeiten im Rahmen von\n50 % eingeschränkt sei und die Integritätseinbusse gemäss UVG bei 40 % liege.\n\n2. Die Y. holte im Februar 1998 bei der T. Treuhand AG, St. Gallen, ein\nbetriebswirtschaftliches Gutachten ein, zur ökonomischen Entwicklung der Pacht in\nder Vergangenheit, ab dem Unfall und zu deren Zukunftsaussichten. Das am 27.\nMai 1998 erstattete Gutachten gelangte im wesentlichen zu folgenden Aussagen:\n\n• das durchschnittliche Bruttoeinkommen (Nettogewinn zuzüglich 12 % Sozialleistungen) aus den Jahren 1990-1997 (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an Frau X.) beträgt Fr. 192'400.– und entspricht dem potentiellen [künftigen] jährlichen Bruttoeinkommen\n\n"}