3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.- -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: