1. Auf die im Vergleich zur Berufungserklärung weitergehenden Berufungsanträge gemäss Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziff. 10 des angefochtenen Urteils derart ergänzt wird, dass die Einsetzung als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgt, wenn Y. gegenüber den Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist.