3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur teilweise durchgedrungen ist. So konnte weder dem Begehren nach Sicherstellung der ausseramtlichen Entschädigung sowie der rückständigen Alimente entsprochen werden noch drang sie mit dem Antrag durch, wonach die Banken hätten angewiesen werden sollen, den Betrag von Fr. 122‘567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters zu überweisen. 8 Demnach erkennt die Zivilkammer :