Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 7 des vorinstanzlichen Urteils im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist deshalb in diesem Sinne zu ergänzen.