Dem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer nicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen. Da es - wie vorstehend bereits ausgeführt - ausnahmsweise möglich ist, einer vorsorglichen Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit zu verleihen und der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeigt, seine Schuld zu erfüllen, scheint es gerechtfertigt, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgen zu lassen, wenn er gegenüber den fraglichen