6 des Dispositvs). Dieser Punkt des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Berufungsklägerin diesbezüglich keine Berufung erhoben hat und die von Y. erhobene Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben wurde. Dem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer nicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen.