2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob dem Antrag entsprochen werden kann, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für die fraglichen Konti zu verschieben, bis er die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin im Betrage von Fr. 99'667.90 beglichen hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die besagten Konti über den Zeitpunkt der Rechtskraft des fraglichen Urteils Geltung haben können. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozess-urteil (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a).