6 des Dispositivs) beglichen hat. Würde nur auf das eigentliche Berufungsbegehren abgestellt, so wäre dieses aus dem eben erwähnten Grunde zum Scheitern verurteilt. Da die Berufungsklägerin den Inhalt des Begehrens in der Berufungserklärung selbst näher erläutert hat, würde es einen überspitzten Formalismus bedeuten, lediglich auf die Formulierung in Antrag 1 abzustellen und die im selben Schreiben enthaltene inhaltliche Klärung unberücksichtigt zu lassen. Auf diesen Punkt der Berufung kann somit eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die weiteren Begehren der Berufungsklägerin gemäss schriftlicher Berufungsbegründung. Gemäss Art.