Mit Hilfe der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag anstrebt. Sie möchte die Vereitelung ihrer güterrechtlichen Ansprüche verhindern und fordert zu diesem Zweck, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten für die fraglichen Konti erst erteilt wird, wenn Y. die güterrechtliche Forderung im Betrage von Fr. 99‘667.90 gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 (Ziff. 6 des Dispositivs) beglichen hat.