Allein der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils macht wenig Sinn, zumal die vorsorglichen Massnahmen, welche für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens getroffen wurden, grundsätzlich mit der Beendigung des Verfahrens dahin fallen (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Mit Hilfe der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag anstrebt.